Fehlende Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung beim Asylbewerberleistungsgesetz
der Abgeordneten Timon Dzienus, Filiz Polat, Sylvia Rietenberg, Lisa Paus, Dr. Armin Grau, Ricarda Lang, Corinna Rüffer, Andreas Audretsch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Seit September 2019 erhalten alleinstehende erwachsene Leistungsberechtigte in Gemeinschaftsunterkünften Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf Grundlage der Regelbedarfsstufe 2, die im System der Grundsicherung eigentlich für in Partnerschaft lebende Personen vorgesehen ist. Dies führt zu einer Absenkung der Leistungen gegenüber der Regelbedarfsstufe 1.
Zur Begründung wurde im Gesetzgebungsverfahren angeführt, dass Bewohnerinnen und Bewohner von Gemeinschaftsunterkünften gemeinsam wirtschaften und hierdurch Einsparungen erzielen könnten.
Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch mit Beschluss vom 19. Oktober 2022 (1 BvL 3/21) entschieden, dass diese pauschale Absenkung der Leistungen für alleinstehende Personen in Gemeinschaftsunterkünften mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es stellte klar, dass eine Gleichstellung mit Paarhaushalten mangels gemeinsamer Wirtschaftsführung verfassungswidrig ist und alleinstehenden Leistungsberechtigten daher die Regelbedarfsstufe 1 zusteht.
Gleichwohl bestehen die entsprechenden gesetzlichen Regelungen fort und werden in der Praxis teilweise weiterhin angewendet. Eine gesetzliche Anpassung an die verfassungsgerichtlichen Vorgaben ist bislang nicht erfolgt, obwohl seitdem mehrmals das Asylbewerberleistungsgesetz durch den Gesetzgeber, auch auf Initiative der Bundesregierung hin, geändert wurde.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen6
Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 19. Oktober 2022 (1 BvL 3/21) an den verfassungswidrig abgesenkten Regelbedarfsstufen für alleinstehenden und alleinerziehende Leistungsberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften nach § 2 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 sowie § 3a Absatz 1 und 2 Nummer 2b des Asylbewerberleistungsgesetzes fest?
Bis wann beabsichtigt die Bundesregierung, die entsprechenden Regelbedarfe des Asylbewerberleistungsgesetz an die verfassungsrechtlichen Vorgaben anzupassen (siehe Frage 1)?
Welche methodischen Verfahren legt die Bundesregierung zugrunde, um einen vom allgemeinen Existenzminimum abweichenden Bedarf von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu begründen?
Vorabfassung - wird durch die lektorierte Version ersetzt.
Auf welcher Grundlage rechtfertigt die Bundesregierung, dass für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bislang keine eigenständige, bedarfsbezogene Regelsatzermittlung erfolgt ist, obwohl das Bundesverfassungsgericht eine Differenzierung nach Aufenthaltsstatus nur dann für zulässig erachtet, wenn ein abweichender existenznotwendiger Bedarf dieser Personengruppe in einem transparenten und nachvollziehbaren Verfahren belegt wird (siehe Presseerklärung des BVerfG vom 18. Juli 2012)?
Plant die Bundesregierung in diesem Jahr die Leistungen nach dem AsylbLG entsprechend diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben eigenständig und bedarfsgerecht zu bemessen; wenn nein, warum nicht?
Plant die Bundesregierung, die Kosten für Sprachkurse wieder in den Regelbedarf des AsylbLG einfließen zu lassen, nachdem für Asylsuchende und Geduldete nunmehr nur noch eine Zulassung zum Integrationskurs auf Selbstzahler*innen-Basis erfolgen kann, sofern keine Verpflichtung durch das Sozialamt erfolgt (die Bedarfe für Kursgebühren sind im Jahr 2016 mit Verweis auf die damalige Möglichkeit einer kostenfreien Teilnahme am Integrationskurs aus dem Regelbedarf gestrichen worden; vgl. Bundestagsdrucksache 18/7538, S. 23); wenn nein, warum nicht?