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Kleine AnfrageWahlperiode 21Noch nicht beantwortet

Geplante unentgeltliche Übertragung des Gaskraftwerks der Industriekraftwerk Greifswald GmbH in Lubmin an einen ukrainischen Kraftwerksbetreiber

Fraktion

AfD

Datum

22.05.2026

Aktualisiert

26.05.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/610822.05.2026

Geplante unentgeltliche Übertragung des Gaskraftwerks der Industriekraftwerk Greifswald GmbH in Lubmin an einen ukrainischen Kraftwerksbetreiber

der Abgeordneten Dr. Michael Espendiller, Leif-Erik Holm, Tino Chrupalla, Wolfgang Wiehle, Markus Frohnmaier, Stefan Keuter, Enrico Komning, Georg Schroeter, Marcus Bühl, Mirco Hanker, Jürgen Koegel, Thomas Ladzinski, Sergej Minich, Ulrike Schielke-Ziesing, Julian Schmidt, Dr. Malte Kaufmann, Marc Bernhard, Bernd Schattner, Raimond Scheirich, Uwe Schulz, Adam Balten, Stefan Henze und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Im Industriehafen Lubmin (Landkreis Vorpommern-Greifswald) betreibt die Industriekraftwerk Greifswald GmbH (IKG) eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (KWK) mit einer installierten Gesamtleistung von rund 84 Megawatt (MW), aufgeteilt auf etwa 38 MW elektrisch und 46 MW thermisch.

Die Anlage diente bis zum Jahr 2022 der Erzeugung von Prozesswärme für die Vorwärmung von über die Pipeline Nord Stream 1 angelandetem russischen Erdgas (Joule-Thomson-Effekt). Überschüssiger Strom wurde über die 110-kV-Leitung in das EWN-Netz eingespeist. Mit dem Wegfall des Lastprofils nach Stopp der Erdgas-Lieferungen wurde der Betrieb der Anlage zum 1. April 2025 eingestellt. Nach Aussagen des Bürgermeisters der Gemeinde Seebad Lubmin ist die Anlage technisch voll funktionsfähig: Sie diente nach Ende der Gaslieferungen als Backup-Reserve, um in Spitzenzeiten Stromschwankungen auszugleichen, da sie innerhalb von 23 Minuten einsatzbereit sei. Die Liquidation der IKG ist für 2027 vorgesehen.

Die IKG ist ein Joint Venture der SEFE Energy GmbH und der E.ON Energy Projects GmbH. Die SEFE Securing Energy for Europe GmbH steht ihrerseits über die Securing Energy for Europe Holding GmbH (SEEHG) seit dem 14. November 2022 zu 100 Prozent im Eigentum des Bundes (vgl. Pressemitteilung des damaligen BMWK vom 14. November 2022). Damit ist das anteilige Vermögen der IKG, soweit es der SEFE zuzurechnen ist, mittelbar Bundesvermögen.

Nach Berichten in den Medien (u. a. NDR vom 29. April 2026, Welt vom 30. April 2026) beabsichtigt die SEFE über die IKG, die Anlage einem ukrainischen Kraftwerksbetreiber als „Selbstabholer“ unentgeltlich zu überlassen. Dabei soll es sich um die ukrainische Firma „Naftogaz“ handeln. Die Demontage und der Abtransport sollen bis zum Sommer 2026 abgeschlossen sein. In den Rückbau- und Transportprozess sind nach Angaben von Beteiligten Unternehmen aus Deutschland, der Ukraine, Polen und Aserbaidschan eingebunden, wobei sämtliche Zu- und Abfahrten zwingend über den ISPS-zertifizierten Industriehafen Lubmin erfolgen. Die Erbbaupachtfläche von rund 2 500 m2 auf dem Gelände der GASCADE 1 muss anschließend vollständig zurückgebaut und renaturiert werden.

Der Bürgermeister von Lubmin und Verbandsvorsteher des Zweckverbandes ETF/Industriehafen Lubmin hat mit einer am 1. Mai 2026 bekannt gewordenen E-Mail auf Sicherheits- und Folgekosten in mindestens fünfstelliger Höhe für den Industriehafen hingewiesen, die Vereinbarkeit des Vorgehens mit dem Verursacherprinzip in Frage gestellt und vor neuen Protest- und Störlagen am Hafen gewarnt. Bisher habe sich kein Verantwortlicher für die Übernahme der Mehrkosten als rechtlich verantwortlich erklärt.

  • die Anlage in Lubmin werde nicht mehr benötigt,
  • ein Käufer habe sich nicht gefunden,
  • eine Verschrottung sei teurer als die unentgeltliche Übergabe der Anlage an die Ukraine,
  • Bundesmittel würden für den Transfer nicht eingesetzt und
  • ein Weiterverkauf durch den Empfänger sei vertraglich ausgeschlossen.

Aus Sicht der Fragesteller ist die unentgeltliche Abgabe einer betriebsbereiten KWK-Anlage mit einem erheblichen Sach- und Wiederbeschaffungswert, die mittelbar Bundesvermögen ist, mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 der Bundeshaushaltsordnung – BHO), den Anforderungen an die Beteiligungsverwaltung des Bundes und an das Vorliegen eines wichtigen Bundesinteresses (vgl. § 65 BHO) sowie den Veräußerungsregeln des Bundes und dem Budgetrecht des Deutschen Bundestages (Artikel 110 GG) schwerlich vereinbar.

Erschwerend hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof im Fall des Nord-Stream-Anschlages in seinem Beschluss vom 10. Dezember 2025 (StB 60/25 – 3 BJs 297/25-2) über die im Ergebnis unbegründete Haftbeschwerde eines Beschuldigten festgestellt hat, dass der aus der Ukraine stammende Beschuldigte nicht nur dringend tatverdächtig sei, sondern auch, dass dringende Gründe dafür sprächen, dass der ukrainische Staat den Sabotageakt an der Nord-Stream-Pipeline initiiert und gesteuert habe. Hierzu beruft sich der BGH unter anderem auf die Nutzung von originalen Ausweisdokumenten mit falschen Personalangaben, die Professionalität des Vorgehens und das primär politische Ziel des Anschlags.

Vor diesem Hintergrund erachten es die Fragesteller als unerträglich, dass mit der staatlichen ukrainischen Firma „Naftogaz“ ausgerechnet ein ukrainisches Unternehmen wirtschaftlich von der Verwertung mittelbaren Bundesvermögens profitieren soll, dass erst durch das mutmaßliche Sabotage-Handeln der Ukraine zum „Verwertungsfall“ geworden ist. Die Ukraine profitiere hier mithin doppelt von ihrem widerrechtlichen mutmaßlichen Anschlag auf deutsche Energieinfrastruktur.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

Fragen45

1

Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der SEFE Securing Energy for Europe GmbH bzw. der SEFE Energy GmbH am Stammkapital der Industriekraftwerk Greifswald GmbH (IKG), wer ist bzw. sind der / die weitere(n) Gesellschafter (insbesondere E.ON Energy Projects GmbH) und mit welcher Quote ist / sind diese(r) beteiligt?

2

Welche gesellschafterrechtlichen Rechte (Aufsichtsrats-, Weisungs-, Zustimmungs-, Informations-, Auskunfts-, Stimm-, Teilnahme-, Entsendungs-, Bezugs-, Gewinnbezugs-, Mehrfachstimm- und Vetorechte, usw.) bestehen unmittelbar oder mittelbar über die Securing Energy for Europe Holding GmbH (SEEHG) für die Bundesregierung gegenüber der SEFE und der IKG, insbesondere bei der Veräußerung oder unentgeltlichen Abgabe von Sachanlagen, und ab welcher Wertgrenze sind Zustimmungsvorbehalte vorgesehen? Falls keine Zustimmungsvorbehalte vorgesehen sind, weshalb nicht?

3

Welche konkreten Beschlüsse welcher Gremien (Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung der IKG bzw. der SEFE und der SEEHG) sind zur unentgeltlichen Übertragung der Anlage gefasst worden – mit welchem Datum, mit welchen Stimmenverhältnissen, auf Grundlage welcher Beschlussvorlagen und mit welchen ggf. abweichenden Voten?

4

Hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) bzw. das Bundesministerium der Finanzen (BMF) gegenüber der SEEHG, der SEFE oder mittelbar der IKG im Hinblick auf die geplante Übertragung Weisungs-, Zustimmungs- oder Berichtsrechte ausgeübt? Wenn ja: wann, mit welchem Inhalt und mit welchem Ergebnis? Wenn nein: aus welchen Gründen wurde darauf verzichtet, obwohl der Bund alleiniger Eigentümer der SEFE ist?

5

Wann und auf welchem Weg hat die SEFE nach Kenntnis der Bundesregierung von den Plänen der IKG erfahren, das Gaskraftwerk in Lubmin an die ukrainische Firma „Naftogaz“ unentgeltlich zu übertragen, und in welcher Weise hat sich die SEFE zu dieser Entscheidung verhalten?

6

Wurde der Haushaltsausschuss bzw. der Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages vor Beschlussfassung über die unentgeltliche Übertragung von Sachanlagevermögen erheblichen Wertes unterrichtet bzw. mit der Angelegenheit befasst? Und wenn nicht, warum ist dies nicht erfolgt?

7

Welche Untersuchungs-, Berichts- und Beteiligungspflichten nach § 7 Absatz 2 BHO, § 63 BHO, § 65 BHO u. a. wurden im konkreten Fall eingehalten – welche nicht, und aus welchen Gründen?

8

Wurde der Bundesrechnungshof über den Vorgang unterrichtet, hat er von seinen Prüfungs- oder Stellungnahmemöglichkeiten Gebrauch gemacht, und liegt der Bundesregierung eine Stellungnahme des Bundesrechnungshofes zur Vereinbarkeit der unentgeltlichen Abgabe mit den haushaltsrechtlichen Grundsätzen vor?

9

Existiert bereits ein verbindlicher Übertragungsvertrag, ein Letter of Intent, ein Memorandum of Understanding oder vergleichbare verbindliche oder unverbindliche Dokumente zwischen IKG/SEFE und dem ukrainischen Empfänger? Wann wurden diese unterzeichnet, durch welche Vertretungsberechtigten, und wann ist der vertraglich vereinbarte Übergabe- bzw. Vollzugstermin?

10

Bis zu welchem Stichtag ist nach den vertraglichen Regelungen eine einseitige Rücknahme bzw. ein Rücktritt vom Schenkungsvertrag noch möglich, welche Kündigungs-, Rücktritts- und Auflösungsoptionen bestehen für IKG, SEFE und mittelbar den Bund, und unter welchen Voraussetzungen können sie ausgeübt werden?

11

Wer trägt nach den vertraglichen Regelungen welche Kosten – insbesondere für Demontage, Verladung, Land- und Seetransport, Sicherheitsmaßnahmen vor Ort und im Hafen, ergänzende Versicherungen, Rückbau der Erbbaupachtfläche, Renaturierung, etwaige Standortsanierung und Altlastenuntersuchung, Stilllegungspflichten sowie etwaige Versorgungspflichten gegenüber Mitarbeitern der IKG?

12

Wie viele Mitarbeiter bzw. Arbeitsplätze werden nach Kenntnis der Bundesregierung voraussichtlich von der Liquidation der IKG betroffen sein?

13

Wer trägt während Demontage, Verladung und Transport das Haftungsrisiko für Sach-, Personen- und Umweltschäden, welche Versicherungen wurden in welcher Deckungssumme abgeschlossen, wer ist Versicherungsnehmer und Begünstigter, und wer trägt die Selbstbehalte?

14

Welche vertragliche Bindung wird der Empfänger zur ausschließlich zivilen Endverwendung der Anlage zur Aufrechterhaltung der ukrainischen Energieinfrastruktur eingehen, welche Weiterveräußerungs-, Reexport- und Verwendungsbeschränkungen sind vorgesehen, und durch welche Stelle werden Einhaltung und Endverbleib mit welcher Frequenz kontrolliert (End-Use- bzw. Endverwendungs-Monitoring)?

15

Welche vertraglichen Sanktionen, Vertragsstrafen und Rückübertragungsrechte sind für den Fall vorgesehen, dass der Empfänger die Anlage weiterveräußert, in einen Drittstaat exportiert oder anderweitig zweckwidrig verwendet?

16

Welche Gewährleistungen, Freistellungen und Schadensersatzansprüche schuldet die IKG bzw. die SEFE dem ukrainischen Empfänger, und welche dem Bund mittelbar zuzurechnenden Risiken (insbesondere etwaige Schiedsklauseln, Investitionsschutz, anwendbares Recht und Gerichtsstand) ergeben sich aus dem Vertragswerk?

17

Welcher Buchwert ist in den Jahresabschlüssen der IKG für die Geschäftsjahre 2022, 2023, 2024 und 2025 für die Anlage einschließlich Grundstücks- und Infrastrukturbestandteile ausgewiesen, und welche außerplanmäßigen Abschreibungen wurden in diesem Zeitraum vorgenommen?

18

Liegt ein unabhängiges Verkehrswertgutachten zum Marktwert der Anlage vor – von welchem Sachverständigen, mit welchem Stichtag und mit welchem Ergebnis? Wenn nein: aus welchen Gründen wurde auf eine externe Bewertung vor unentgeltlicher Abgabe von mittelbarem Bundesvermögen verzichtet?

19

Wie hoch ist nach Schätzung der Bundesregierung der Wiederbeschaffungswert einer vergleichbaren betriebsbereiten 84-MW-KWK-Anlage in heutigen Marktpreisen, und welche Bauzeit veranschlagt die Bundesregierung für einen entsprechenden Neubau am Standort Lubmin?

20

Welche Verkaufs- und Verwertungsversuche hat die IKG bzw. die SEFE seit Einstellung des Betriebes der Anlage unternommen – mit welchem Zeitablauf, welchen angesprochenen Bietern, welchen eingegangenen Angeboten und welchen dokumentierten Gründen für das Scheitern? Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung weitere potenzielle Empfänger, und warum wurde die Anlage nicht diesen, sondern einem ukrainischen Empfänger zur Verfügung gestellt?

21

Wurde die Anlage öffentlich, transparent und diskriminierungsfrei nach den haushaltsrechtlichen bzw. vergaberechtlichen Grundsätzen und nach den Veräußerungsregeln des Bundes ausgeschrieben? Wenn nein: aus welchen Gründen wurde auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet, und auf welcher haushaltsrechtlichen Grundlage hält die Bundesregierung den Verzicht auf eine vollwertige Gegenleistung im Sinne von § 63 Absatz 3 BHO für zulässig?

22

Inwiefern liegt aus Sicht der Bundesregierung bei der unentgeltlichen Übertragung einer mittelbar im Bundeseigentum stehenden, betriebsbereiten 84-MW-KWK-Anlage an einen ausländischen Empfänger ein wichtiges Bundesinteresse im Sinne der Bundeshaushaltsordnung vor, das diese Maßnahme rechtfertigt, und durch welche Stelle der Bundesregierung wurde das Vorliegen eines solchen wichtigen Bundesinteresses geprüft und mit welchem Ergebnis dokumentiert?

23

Hat die Bundesregierung vor, ihre Bewertung über die unentgeltliche Abgabe der Anlage zu ändern, nachdem ein deutscher Unternehmer im Zuge der Berichterstattung über den Sachverhalt öffentlichkeitswirksam einen Verbleib der Anlage in Deutschland und ihre Verlegung nach Rügen prüfen will (www.ostsee-zeitung.de/lokales/vorpommern-greifswald/greifswald/kontroverse-um-kraftwerks-schenkung-an-ukraine-unternehmer-wollen-anlage-fuer-ruegen-VEF43JE7J5FKZJK2YLXGXIBFNM.html)?

24

Wie bewertet die Bundesregierung die seit Bekanntwerden der unentgeltlichen Übertragung der Anlage an die Ukraine öffentlich gewordene Kritik von deutschen Wirtschaftsvertretern, nach der diese sich „irritiert“ über den Vorgang zeigen und vorher „gern gefragt worden wären“?

25

Sind seit der Berichterstattung weitere Interessenten auf den Kraftwerksbetreiber zugekommen und wie bewertet die Bundesregierung diese neue Sachlage im Bezug auf die wirtschaftliche Mittelverwendung entsprechend der Bundeshaushaltsordnung?

26

Welche Erlöse aus alternativen Verwertungsoptionen – insbesondere Verkauf an inländische oder ausländische Dritte, Versteigerung, Verschrottung mit Materialerlös, Demontage zur Reservevorhaltung sowie Reaktivierung im Eigenbetrieb – wurden durchgerechnet, mit welchem Vergleich zur unentgeltlichen Übertragung, und mit welchen unmittelbaren und mittelbaren bilanziellen und steuerlichen Folgen (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Vorsteuerberichtigung) für IKG, SEFE und mittelbar den Bundeshaushalt?

27

Welche weiteren Erdgas-Vorwärmeinrichtungen mit welcher thermischen Leistung stehen am Anlandepunkt Lubmin (Pipelines Nord Stream 1, Nord Stream 2, NEL, OPAL) zur Verfügung, wer betreibt diese und welche Vorwärmleistung verbleibt nach einer Demontage der IKG-Anlage (Standort, Betreiber, thermische Leistung)?

28

Wofür ist die thermische Leistung von rund 46 MW konkret dimensioniert – Vorwärmung der Anlandung von Nord Stream 1, von Nord Stream 2 oder beider Pipelines –, und für welche Massenströme (in Mio. m3/h bzw. Mt/a) ist die Vorwärmkapazität ausgelegt?

29

Bestätigt die Bundesregierung, dass die Anlage am Anlandepunkt Lubmin die einzige industriell dimensionierte Vorwärm-Infrastruktur in der erforderlichen Größenordnung ist, und dass ihre Demontage eine künftige Wiederinbetriebnahme der Pipelines Nord Stream 1 und 2 oder vergleichbarer Nachfolge-Infrastrukturen für mehrere Jahre faktisch ausschließen bzw. erheblich erschweren würde?

30

Welche Wiederinbetriebnahmedauer hätte die Anlage, wenn sie weiter erhalten bliebe und später reaktiviert würde, und welche Zeitdauer sowie welche Investitionssumme veranschlagt die Bundesregierung für gleichwertigen Vorwärm-Ersatz am Standort Lubmin im Falle einer späteren Wiederinbetriebnahme der Nord-Stream-Pipelines?

31

Hat die Bundesregierung – etwa über die Bundesnetzagentur oder im Rahmen der Kraftwerksstrategie – geprüft, ob die Anlage als gesicherte Reserve-, Spitzenlast- oder KWK-Leistung im deutschen Strom- und Wärmesystem sowie als Reservekraftwerk im Sinne der Reservekraftwerksverordnung genutzt werden kann, und mit welchem Ergebnis?

32

Welche Standby- und Betriebskosten verursachte die Anlage in ihrem derzeitigen, betriebsbereiten Zustand pro Jahr und in welchem Verhältnis stehen diese Kosten zum Wiederbeschaffungswert?

33

Sind der Bundesregierung die vom Bürgermeister von Lubmin vorgebrachten Sicherheits- und Folgekosten in mindestens fünfstelliger Höhe für den ISPS-zertifizierten Industriehafen Lubmin bekannt – insbesondere durch zusätzliche Zu- und Abgangskontrollen für Arbeitskräfte aus Drittstaaten und ein deutlich erhöhtes Verkehrsaufkommen –, und liegt der Bundesregierung eine konkrete Bezifferung dieser Kosten vor?

34

Wer trägt nach Auffassung der Bundesregierung diese Sicherheits- und Folgekosten – die Gemeinde Seebad Lubmin, der Zweckverband ETF/Industriehafen Lubmin, das Land Mecklenburg-Vorpommern, der Bund, der Empfänger „Naftogaz“ oder die SEFE/IKG – und auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Auffassung?

35

Welche Verkehrs-, Schwerlast-, Hafen- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen sind für Demontage und Abtransport erforderlich, wer beantragt und erteilt sie, und in welchem Verfahrensstadium befinden sie sich derzeit?

36

Welche umwelt-, boden- und wasserrechtlichen Pflichten – insbesondere Rückbau der Erbbaupachtfläche von rund 2 500 m2 auf dem Gelände der GASCADE 1, Altlastenuntersuchung, Bodensanierung und Renaturierung – verbleiben am Standort, wer trägt sie, und auf welche Höhe schätzt die Bundesregierung die hierfür anfallenden Kosten?

37

Wie verhält sich die unentgeltliche Abgabe einer betriebsbereiten 84-MW-KWK-Anlage zu den im Rahmen der Kraftwerksstrategie des Bundes angekündigten zweistelligen Milliardenbeträgen für den Bau neuer Gas- und KWK-Leistung in Deutschland, und welche Förderprogramme (KWKG, geplante Kapazitätsmechanismen, Systemstabilitätsverordnung, Reservekraftwerksmechanismen) hätte die Anlage bei einer Reaktivierung in Anspruch nehmen können?

38

Welche industriellen Wärmeabnehmer im Umfeld Lubmin/Greifswald wurden auf eine Wärmeabnahme angesprochen, mit welchem Ergebnis?

39

Wer ist der vorgesehene ukrainische Empfänger der Anlage (Firmenname, Sitz, Anteilseigner, wirtschaftlich Berechtigte, Konzernzugehörigkeit) und handelt es sich dabei wie berichtet um die „Naftogaz“-Gruppe, und falls ja, um welche konkrete Konzerngesellschaft?

40

Gab es seitens der ukrainischen Regierung oder der „Naftogaz“-Gruppe eine Anforderungsliste für diesen Anlagetyp oder handelte es sich um ein proaktives Angebot der Bundesregierung bzw. der SEFE?

41

Wer war der Initiator des Transfers der Anlage?

42

Welche Funktion erfüllte die Anlage nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Stopp der russischen Gaslieferungen durch Nord Stream 1 im September 2022 bis zur Einstellung des Betriebs der Anlage?

43

Welche Prüfungen nach Außenwirtschaftsgesetz (AWG/AWV) sowie nach den aktuell geltenden Sanktionsregelungen (insbesondere im Hinblick auf Beteiligungen aus Russland, Belarus oder weiteren sanktionierten Staaten) wurden für die Übertragung sowie für die in den Demontage- und Transportprozess eingebundenen Unternehmen aus Deutschland, der Ukraine, Polen und Aserbaidschan vorgenommen und mit welchem Ergebnis?

44

Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass die Anlage aus Lubmin nunmehr unentgeltlich an eine Firma aus der Ukraine und damit des Staates gehen soll, dessen mutmaßliche Verantwortlichkeit für die Sprengung der Pipelines Nord Stream 1 und 2 vom 26. September 2022 nach Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2025 (StB 60/25 – 3 BJs 297/25-2) hochwahrscheinlich ist?

45

Welche Bundesministerien und welche Bundesbehörden sind außer dem BMWE und dem BMF noch an der unentgeltlichen Abgabe der Anlage, deren Rückbau und deren Transport in die Ukraine beteiligt?

Berlin, den 21. Mai 2026

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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