Auswirkungen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. November 1998 zur Entschädigungspflicht nach dem Vermögensgesetz bei Einziehung von beweglichen Sachen durch DDR-Behörden
der Abgeordneten Dr. Michael Luther, Andrea Astrid Voßhoff und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. November 1998 – 7 C 40.97 – entschieden, daß bei beweglichen Sachen ebenso wie bei anderen Vermögenswerten Entschädigung nach dem Vermögensgesetz verlangt werden kann, wenn die Restitution nicht mehr möglich ist. § 10 des Vermögensgesetzes beschränkt den früheren Eigentümer auf den Veräußerungserlös, wenn die Restitution aufgrund der Veräußerung einer beweglichen Sache ausgeschlossen ist; eine Entschädigung entfällt ganz, wenn die Veräußerung erlöslos geblieben ist. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes läßt sich diese an einen Veräußerungsvorgang anknüpfende beschränkende Sonderregelung nicht auf Sachverhalte übertragen, in denen die Restitution wegen Untergangs oder Unauffindbarkeit der Sache aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Welche Folgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes?
Sieht die Bundesregierung aufgrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gesetzgeberischen Handlungsbedarf?
Wie viele Verfahren, bei denen es um bewegliche Sachen geht, sind von den Vermögensämtern noch nicht abschließend entschieden?
Beabsichtigt die Bundesregierung zu veranlassen, daß bereits abgeschlossene Verfahren nach dem Vermögensgesetz aufgrund dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erneut aufgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns in der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten?
Welche finanziellen Auswirkungen hat das Urteil unter Berücksichtigung der Fragen 3 und 4?