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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Genehmigungspraxis des Umweltbundesamtes bei Forschungsvorhaben in der Antarktis (G-SIG: 14011183)

Durchführung von Forschungsvorhaben in den Polargebieten auf der Grundlage des Antarktis-Vertrages, Gefährdung weiterer Forschungsprojekte durch die Einführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen, Abweichung des Umweltbundesamtes von der international üblichen Genehmigungspraxis, drohender Ansehensverlust für die deutsche Polarforschung

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

25.07.2000

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher Bundestag14/358106. 06. 2000

Genehmigungspraxis des Umweltbundesamtes bei Forschungsvorhaben in der Antarktis

der Abgeordneten Angelika Volquartz, Ilse Aigner, Axel E. Fischer (Karlsruhe-Land), Dr. Gerhard Friedrich (Erlangen), Norbert Hauser (Bonn), Dr.-Ing. Rainer Jork, Werner Lensing, Erich Maaß (Wilhelmshaven), Dr. Martin Mayer (Siegertsbrunn), Bernd Neumann (Bremen), Thomas Rachel, Hans-Peter Repnik, Dr.-Ing. Joachim Schmidt (Halsbrücke), Dr. Erika Schuchardt, Bärbel Sothmann, Heinz Wiese (Ehingen) und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Durch den Antarktisvertrag von 1981 bestehen für die Bundesrepublik Deutschland dauerhafte Verpflichtungen zur wissenschaftlichen Forschung im Antarktischen Vertragsgebiet, denen sie durch die Stiftung Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung (AWI) nachkommt. Das Institut, das vom Bund und den Ländern Bremen und Brandenburg finanziert wird, erfüllt den Forschungsauftrag mit großem finanziellen Aufwand und hat der deutschen Forschung in der Antarktis international hohes Ansehen verschaffen können.

Im Jahre 1998 wurde das Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag vom 4. Oktober 1991 (AUG) wirksam, das dem Schutz der antarktischen Umwelt sowie der Bewahrung der Antarktis als ein dem Frieden und der Wissenschaft gewidmeten Naturreservat dient (§1 AUG). Es sieht ein Genehmigungsverfahren für Forschungstätigkeiten in der Antarktis vor, für das das Umweltbundesamt zuständig ist. Bereits in den Jahren vor Inkrafttreten des AUG wurde in freiwilliger Übereinkunft nach dem AUG verfahren, d.h. Forschungstätigkeiten dem Umweltbundesamt angezeigt und durch dieses genehmigt. Dadurch sollten die gesetzlichen Regelungen mit den enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffen in eine geordnete Genehmigungspraxis überführt werden.

Nachdem die Genehmigungen jahrelang problemlos erteilt worden sind, werden seit 1999 ohne ersichtlichen Grund für diverse Forschungsvorhaben Umweltverträglichkeits- und Erheblichkeitsprüfungen verlangt, was gegen das AUG verstoßen dürfte und viele Vorhaben unmöglich macht. Sämtliche Genehmigungsbehörden der anderen beteiligten Nationen verzichten bei entsprechenden Vorhaben auf solche Prüfungen. Durch diese Haltung des Umweltbundesamtes droht der deutschen Polarforschung großer wissenschaftlicher Schaden und ein enormer Ansehensverlust.

Wir fragen deshalb die Bundesregierung:

Fragen6

1

Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass das Umweltbundesamt für Forschungsvorhaben des AWI in der Antarktis Umweltverträglichkeits- und Erheblichkeitsprüfungen verlangt, die für Vorhaben dieser Art von keiner der übrigen zuständigen Genehmigungsbehörden anderer Nationen verlangt werden?

2

Wird von Seiten der Bundesregierung akzeptiert, dass durch die Genehmigungspraxis des Umweltbundesamtes diverse deutsche Forschungsprojekte in der Antarktis nicht durchgeführt werden können und der deutschen Polarforschung dadurch ein großer wissenschaftlicher Schaden sowie ein enormer Ansehensverlust entstehen dürfte?

3

Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung des Umweltbundesamtes, dass die Anhörung der Expertenkommission gemäß § 6 Abs. 4 AUG nicht zwingend vor einer Entscheidung erfolgen muss und darüber hinaus keinerlei Bindungswirkung entfaltet?

4

Geht die Bundesregierung ebenso wie das Umweltbundesamt davon aus, dass die international übliche Genehmigungspraxis nach dem AUG für die Entscheidungen des Umweltbundesamtes, auch unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten, nicht verbindlich ist?

5

Ist der Bundesregierung bekannt, warum das Umweltbundesamt seit 1999 für die Genehmigung von Forschungsprojekten Umweltverträglichkeits- und Erheblichkeitsprüfungen verlangt, die ihrer Art nach jahrelang ohne dieses Erfordernis genehmigt wurden?

6

Kann die Bundesregierung für den Fall, dass die veränderte Haltung des Umweltbundesamtes zur Erforderlichkeit von Umweltverträglichkeitsprüfungen für bestimmte Forschungsarbeiten auf sachlichen Gründen beruht, erklären, warum diese Gründe während der Phase freiwilliger Genehmigungsbeantragung, durch die eine beiderseitig akzeptable Genehmigungspraxis erreicht werden sollte, nie zum Diskussionsgegenstand gemacht wurden?

Berlin, den 6. Juni 2000

Friedrich Merz, Michael Glos und Fraktion

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