Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse
der Abgeordneten Dr. Hermann Kues, Birgit Schnieber-Jastram, Karl-Josef Laumann und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben einen Gesetzentwurf zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vorgelegt (Drucksache 14/280). Wesentlicher Bestandteil des Gesetzentwurfs ist der Wegfall der Pauschalsteuer für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse und die Einführung eines Arbeitgeberbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung. Aus diesen Beiträgen entstehen für die Versicherten keine Ansprüche. Wollen die Beschäftigten einen eigenen Rentenanspruch erwerben, müssen sie zusätzlich eigene Beiträge in Höhe von 7,5 % an die gesetzliche Rentenversicherung abführen. Die Einnahmen aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen werden in bestimmten Fällen steuerfrei gestellt. Eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu leisten. Zum anderen darf der Arbeitslohn in einem Dienstverhältnis oder aus mehreren gegenwärtigen Dienstverhältnissen zusammen monatlich 630 DM nicht übersteigen. Darüber hinaus soll die Geringfügigkeitsgrenze in der Sozialversicherung auf einheitlich 630 DM monatlich festgeschrieben werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen37
Welche sozialpolitischen Sicherungsdefizite bestehen bei langjährig ausschließlich geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern in der Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung?
Von welcher Anzahl geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse, geringfügiger Nebenbeschäftigungen und kurzfristiger Beschäftigungen nach § 8 SGB IV und von welchem jeweiligen jährlichen Durchschnittsverdienst geht die Bundesregierung angesichts der vorliegenden Schätzwerte für die Anzahl der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, die von 1,9 Millionen beim Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes für 1996 bis 5,6 Millionen bei der Untersuchung des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) für 1997 reichen, derzeit aus?
Worin bestehen die Vorteile des Vorschlags des Bundeskanzlers, der in seiner Regierungserklärung die Absenkung der Geringfügigkeitsgrenze auf 300 DM angekündigt hatte?
Warum wurde die Ankündigung des Bundeskanzlers, die Geringfügigkeitsgrenze auf 300 DM zu senken, nicht umgesetzt? Welche Nachteile beinhaltet der Vorschlag des Bundeskanzlers?
Wie hoch sind nach Schätzung der Bundesregierung die zusätzlichen Einnahmen in der Renten- und Krankenversicherung durch die Neuregelung in 1999 und den nachfolgenden drei Jahren? Welche zusätzlichen Ausgaben stehen diesen Einnahmen langfristig gegenüber?
Welche Auswirkungen ergeben sich auf die Beitragssätze für Renten- und Krankenversicherung und auf den Bundeszuschuß, wenn die erwarteten Mehreinnahmen nicht in dem erwarteten Umfang eintreffen bzw. die Beitragserhebung keinen höchstrichterlichen Bestand hat?
Wie viele Personen werden nach Schätzung der Bundesregierung von der „Kann-Regelung“ Gebrauch machen und die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung durch eigene Beiträge aufstocken?
Wie hoch sind nach zehn bzw. zwanzig Jahren Beitragsleistung die Altersrentenansprüche eines ausschließlich geringfügig Beschäftigten, der seine Beitragszahlung gemäß der Neuregelung aufstockt? Kann durch die Altersrentenansprüche in dieser Höhe das Ziel des Gesetzentwurfs erreicht werden, die Alterssicherung von Frauen zu verbessern?
Wie lange wird es angesichts der Tatsache, daß die Geringfügigkeitsgrenze von 630 DM pro Monat nicht mehr dynamisiert wird, schätzungsweise dauern, bis der heutige Realwert von 630 DM durch Preis- und Lohnsteigerung halbiert sein wird?
Welche Auswirkungen ergeben sich durch die Neuregelung auf die Brutto- und Nettogehaltssumme je beschäftigten Arbeitnehmer und die Rentenanpassung sowie auf die Anpassungen der übrigen sozialen Leistungen?
Wie begründet die Bundesregierung die Tatsache, daß der Arbeitgeber bei privat krankenversicherten geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern einen Beitrag von 10 % zur gesetzlichen Krankenversicherung abzuführen hat?
Welche Leistungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung können geringfügig Beschäftigte durch die Option für die Versicherungspflicht und ergänzende Beitragszahlungen erwerben?
Wie hoch ist das Steueraufkommen für die derzeit bestehenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse? Mit welcher Begründung hat das Bundesministerium der Finanzen die durch die Neuregelung erwarteten Steuerausfälle von 4,7 auf 3 Mrd. DM reduziert? Wie teilen sich die Steuerausfälle auf die einzelnen Haushalte und die Kirchen auf?
In wieviel Prozent aller Fälle und in welchen Branchen wurde nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung die Pauschalsteuer den Arbeitnehmern von den Arbeitgebern nach dem entsprechenden gesetzlichen Wahlrecht abgezogen? Welche finanziellen Auswirkungen hat die geplante Neuregelung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Betrieben und Branchen, in denen bisher so verfahren wurde?
Wie begründet die Bundesregierung die Ausnahmeregelung, wonach geringfügig beschäftigte Ehegatten, die über keine zusätzlichen Einnahmen verfügen, steuerfrei gestellt werden, steuersystematisch und verfassungsrechtlich?
Wird es nach Schätzung der Bundesregierung durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze in den neuen Bundesländern von 530 DM auf 630 DM zu einem Anwachsen der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse in den neuen Bundesländern kommen und, wenn ja, in welchem Umfang?
Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung für die von der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Ulrike Mascher, in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 27. Januar 1999 abgegebene Erklärung, die Bundesregierung nehme nicht an, daß die Angleichung der Geringfügigkeitsgrenze zu einer erheblichen Zunahme der Zahl der geringfügig Beschäftigten führen werde?
Warum werden nur die Geringfügigkeitsgrenze in den alten und neuen Bundesländern angeglichen, jedoch die Unterschiede zwischen den alten und neuen Bundesländern bei den anderen sozialrechtlichen Bemessungsgrundlagen beibehalten?
Beabsichtigt die Bundesregierung wegen der Neuordnung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse die Bemessungsgrundlagen bei der Arbeitslosenstatistik zu ändern?
Um wieviel werden die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse durch die Neuregelung zunehmen? Wie wird sich die Arbeitslosenquote und die Teilzeitquote in Deutschland schätzungsweise verändern?
Ist die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse als Einstieg in das Kombi-Lohn-Modell gedacht, in Anbetracht dessen, daß der Arbeitsmarkt für geringfügig Beschäftigte ein ausgesprochener Niedriglohnsektor ist?
Inwieweit geht die Bundesregierung davon aus, daß mit Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung vermehrt Arbeitnehmer von sozialversicherungspflichtiger Arbeit in die Schwarzarbeit abwandern und damit der Anteil der Schattenwirtschaft am Bruttoinlandsprodukt steigen wird?
Bleibt nach Auffassung der Bundesregierung der ordnungspolitische Fehlanreiz, aus Kostengründen „reguläre“ Beschäftigung in „geringfügige Beschäftigung“ umzuwandeln, auch nach der Neuregelung erhalten?
Wie hoch werden die betriebswirtschaftlichen Verwaltungskosten nach Schätzungen der Bundesregierung in einem Unternehmen je geringfügig Beschäftigten nach der Neuregelung im Vergleich zur bisherigen Pauschalbesteuerung sein?
Welcher zusätzliche Verwaltungsmehraufwand wird sich nach Schätzungen der Bundesregierung durch die Neuregelung bei den Sozialversicherungsträgern ergeben? Wie schlüsselt sich der Mehraufwand nach Personalmehranforderung und Verwaltungskostenmehraufwand auf?
Welche Kosten entstehen nach Schätzung der Bundesregierung in Betrieben mit hoher Personalfluktuation für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Abgabe der Lohnsteuerkarte, das Anmelden, das Abführen der individuellen Beträge für ein geringfügiges oder kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis?
Welcher Verwaltungsaufwand wird nötig sein, um effektive Kontrollen durchzuführen, die sicherstellen, daß die Neuregelung auch angewandt wird?
Wie begründet die Bundesregierung die Tatsache, daß sie gerade für das unterste Lohnsegment ein Grundprinzip der Sozialversicherung – das Prinzip der Äquivalenz von Beiträgen und Leistungen – aufheben will und den Beiträgen von 12 % zur Rentenversicherung und 10% zur Krankenversicherung aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen keine Ansprüche und Leistungen gegenüberstellt?
Ist geplant, das Äquivalenzprinzip in der Sozialversicherung zukünftig weiter aufzuweichen oder aufzugeben?
Wie begründet die Bundesregierung den Bruch der paritätischen Beitragsfinanzierung und die konkreten Beitragssätze von 12 % und 10 % angesichts des wesentlichen Merkmals der deutschen Sozialversicherung, nämlich der hälftigen Beitragsbelastung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern?
Beabsichtigt die Bundesregierung im Zuge weiterer Reformen der Sozialversicherung, das Grundprinzip der paritätischen Beitragserhebung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber weiter aufzuweichen oder aufzuheben?
Wie begründet die Bundesregierung die Tatsache, daß bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitsentgelt unter 300 DM pro Monat durch die Wahrnehmung der Option durch den Arbeitnehmer bei steigendem Arbeitsentgelt die Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung sinken? Widerspricht diese Tatsache nicht dem Prinzip in der Sozialversicherung, daß höheren Einkommen auch höhere Beiträge gegenüberstehen?
Steht nach Auffassung der Bundesregierung die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im Einklang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 1995 (1 BvR 892/99)? Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung im Detail, daß die Neuregelung mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar ist?
Steht die Neuregelung nach Auffassung der Bundesregierung hinsichtlich der Besteuerung im Einklang mit dem Grundsatz der Belastungsgleichheit bei zusammen veranlagten Ehegatten? Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung dies?
Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung die vorgesehenen Arbeitgeberbeiträge, die in der Regel bei dem Arbeitnehmer keinen individuellen Anspruch begründen, sondern der Renten- und Krankenversicherung als allgemeine Zusatzeinnahmen zufließen, für verfassungsrechtlich zulässig?
Wie begründet die Bundesregierung die Verfassungsgemäßheit der geplanten Änderungen der §§ 99, 100 und 102 Betriebsverfassungsgesetz im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Artikels 12 GG und die allgemeine Handlungsfreiheit des Artikels 2 GG?
Welchen sachlichen Grund sieht die Bundesregierung darin, daß geringfügig Beschäftigte mit einem Mindestpflichtbeitrag bezogen auf ein Arbeitsentgelt von monatlich 300 DM künftig Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben können, hingegen freiwillig Versicherte zur Erlangung des Versicherungsschutzes Beiträge auf der Grundlage von monatlich 630 DM entrichten, aber trotz ihrer höheren Mindestbeiträge nicht den gleichen umfassenden Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung wie die aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung Pflichtversicherten erwerben?