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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Innerstaatliche Umsetzung von Menschenrechtsstandards (G-SIG: 14011245)

Rechtliche Bewertung von Menschenrechtsabkommen, Behandlung der Empfehlungen von Menschenrechtsausschüssen durch die Bundesregierung, Verbesserung der Kenntnis der internationalen Menschenrechterechtsprechung, insbesondere der des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

14.07.2000

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 14/369427. 06. 2000

Innerstaatliche Umsetzung von Menschenrechtsstandards

der Abgeordneten Hermann Gröhe, Monika Brudlewsky, Dr. Heiner Geißler, Dr. Christian Schwarz-Schilling, Aribert Wolf, Dr. Norbert Blüm, Rainer Eppelmann, Hubert Hüppe, Dr. Erika Schuchardt, Dr. Hans-Peter Uhl, Angelika Volquartz, Heinz Schemken und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Die Bundesrepublik Deutschland hat viele internationale Menschenrechtsabkommen gezeichnet und ratifiziert. Dennoch bestehen hinsichtlich des Rangs dieser völkerrechtlichen Regeln, der Umsetzbarkeit und der Reaktion auf Ausführungen von Menschenrechtsschutzinstanzen etliche Unklarheiten, wenn nicht gar Widersprüche.

Obgleich das Völkerrecht nicht vorschreibt, welchen Rang seine Regeln im innerstaatlichen Recht haben und theoretisch daher die Einordnung völkerrechtlicher Verträge als mit Bundesgesetzen ranggleichen Normen unbedenklich ist, können in der Praxis Probleme entstehen, wenn spätere Bundesgesetze widersprechende Bestimmungen enthalten. In manchen Ländern wird diesen Verträgen daher Übergesetzesrang eingeräumt, wie beispielsweise der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Österreich. In Belgien, Frankreich, Zypern, Griechenland, den Niederlanden, Portugal, Spanien und der Türkei hat die EMRK Übergesetzesrang, bleibt dem Verfassungsrecht jedoch untergeordnet.

In Österreich, Italien und der Schweiz kommt der EMRK Verfassungsrang zu.

Zu zahlreichen Bestimmungen in menschenrechtlichen Verträgen hat die Bundesrepublik Deutschland Vorbehalte erklärt. Dabei ist es allerdings auch zu Widersprüchlichkeiten gekommen. Beispielsweise wurde gegen Artikel 7 Abs. 2 der EMRK ein Vorbehalt erklärt, aber gegen Artikel 15 Abs. 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte nicht, obwohl es sich inhaltlich um die gleiche Bestimmung handelt, in diesem Fall um die Verurteilung oder Bestrafung für eine Handlung oder Unterlassung, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von der Völkergemeinschaft anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.

Bislang besteht kein Verfahren, wie den rechtlich bindenden Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nachgekommen werden soll. Zum einen ist nicht klar, ob innerstaatlich eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für konventionswidrig gehaltene nationale Norm weiter angewandt werden darf. Zum anderen wird eine solche Norm keiner automatischen Überprüfung durch den Gesetzgeber unterzogen. Hinzu kommt, dass es keine Regelungen für ein Verfahren gibt, wie den Empfehlungen der verschiedenen Menschenrechtsausschüsse Rechnung zu tragen ist und wie diese umzusetzen sind. Ein grundsätzliches Problem ist dabei unter anderem jedoch, dass diese Entscheidungen oft selbst Juristen nicht bekannt sind, weil die einschlägigen Materialien nicht in deutscher Sprache zur Verfügung stehen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Welchen Rang haben nach Auffassung der Bundesregierung die Menschenrechtsverträge?

Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, Menschenrechtsabkommen einen Übergesetzesrang zu verleihen?

2

Welche Vorbehalte hat die Bundesrepublik Deutschland zu welchen Menschenrechtsabkommen erklärt?

3

Bestehen nach Ansicht der Bundesregierung Widersprüchlichkeiten bei Vorbehalten gegen einzelne Bestimmungen von Menschenrechtsabkommen?

Wie gedenkt die Bundesregierung, die Unstimmigkeiten zu bereinigen und in Zukunft zu vermeiden?

Findet eine laufende Überprüfung der Vorbehalte zu Menschenrechtsverträgen statt?

4

Wie gedenkt die Bundesregierung, mit den Empfehlungen der verschiedenen Menschenrechtsausschüsse umzugehen?

Auf welche Weise wird die Bundesregierung diese Empfehlungen umsetzen?

Wie steht die Bundesregierung zu einer automatischen Zuleitung der Kabinettstellungnahme an den Deutschen Bundestag?

5

Gibt es Überlegungen in der Bundesregierung, wie die gerade Deutschland betreffenden Empfehlungen publik gemacht werden könnten?

Wie steht die Bundesregierung zu dem Gedanken, den Tenor der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Bundesanzeiger zu veröffentlichen, jedenfalls soweit die Bundesrepublik Deutschland davon betroffen ist?

6

Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um die Kenntnis über die einschlägige internationale Rechtsprechung auf dem Gebiet der Menschenrechte zu verbessern?

Berlin, den 27. Juni

Hermann Gröhe Monika Brudlewsky Dr. Heiner Geißler Dr. Christian Schwarz-Schilling Aribert Wolf Dr. Norbert Blüm Rainer Eppelmann Hubert Hüppe Dr. Erika Schuchardt Dr. Hans-Peter Uhl Angelika Volquartz Heinz Schemken Friedrich Merz, Michael Glos und Fraktion

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