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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Sozialversicherungspflicht von Aufwandsentschädigungen der Helferinnen und Helfer der Freiwilligen Feuerwehren und ehrenamtlich Tätiger (G-SIG: 14011188)

Behandlung von Aufwandsentschädigungen als Einkommen aus Erwerbsarbeit, Steuer- und Versicherungspflicht, Konsequenzen aus der 630-DM-Regelung und der Neuregelung zur Scheinselbständigkeit, Ausnahmeregelungen für ehrenamtliche Tätigkeit

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

05.07.2000

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher Bundestag14/358606. 06. 2000

Sozialversicherungspflicht von Aufwandsentschädigungen der Helferinnen und Helfer der Freiwilligen Feuerwehren und ehrenamtlich Tätiger

der Abgeordneten Cajus Caesar, Leo Dautzenberg, Johannes Singhammer, Karl-Josef Laumann, Klaus Riegert, Dr. Maria Böhmer, Rainer Eppelmann, Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof), Jochen-Konrad Fromme, Julius Louven, Wolfgang Meckelburg, Dr. Gerd Müller, Claudia Nolte, Eduard Oswald, Hans-Peter Repnik, Franz Romer, Kurt J. Rossmanith, Heinz Schemken, Dorothea Störr-Ritter, Andreas Storm, Matthäus Strebl, Gerald Weiß (Groß-Gerau) und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Bis in das Jahr 1999 hinein sind für die ehrenamtlichen Helfer der freiwilligen Feuerwehren in Bayern keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden. Die inzwischen für Betriebsprüfungen zuständigen Rentenversicherungsträger gingen jedoch dazu über, die Feuerwehrleute als sozialversicherungspflichtig einzustufen. Diese Auffassung ist inzwischen in einer Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes der Rentenversicherungsträger (VDR) und der Bundesanstalt für Arbeit vom 16./17. November 1999 einstimmig bestätigt worden.

Durch die Neuregelung des „630-DM-Gesetzes“, die zum 1. April 1999 in Kraft trat, wurde die Frage der Sozialversicherungspflicht verschärft. Das Entgelt aus einer Nebenbeschäftigung wird nun mit dem Entgelt aus einer anderen Beschäftigung zusammengerechnet. Damit ist der steuerpflichtige Anteil der Aufwandsentschädigung auch dann sozialversicherungspflichtig, wenn dieser Anteil unter der 630-DM-Grenze liegt. Wenn keine weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung besteht, muss der Arbeitgeber nach der Neuregelung pauschale Sozialversicherungsbeiträge abführen.

Diese Entwicklung hat bei den Feuerwehrleuten zu heftigen Protesten geführt. Aber auch ehrenamtlich Tätige aus anderen Bereichen sind inzwischen alarmiert.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

1. Welchen Hintergrund hat die steuerrechtliche Regelung, dass abgesehen von dem in § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei gestellten Anteil der Aufwandsentschädigung, der zur Bestreitung eines abziehbaren Aufwands dient, der übrige Anteil der Entschädigung aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit wie Einkommen der Einkommensteuerpflicht unterworfen ist?

Fragen18

2

Wie hoch sind die jährlichen Steuereinnahmen des Bundes aus der Einkommensteuerpflicht von Aufwandsentschädigungen im Ehrenamtsbereich?

3

Aus welchem Grund werden in § 3 Nr. 26 EStG bestimmte Tätigkeiten, wie z.B. die Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher begünstigt? Sprechen zwingende Argumente dagegen, diese steuerfreie Pauschale auf einen klar definierten Bereich des Ehrenamts auszudehnen? Wenn ja, welche?

4

Ist es gerechtfertigt, eine ehrenamtliche Tätigkeit, bei der das uneigennützige Engagement für soziale Belange im Vordergrund steht, sozialversicherungsrechtlich mit einer auf Einkommenserzielung gerichteten Beschäftigung gleichzusetzen? Wenn ja, warum?

5

Wie steht die Bundesregierung zu dem in der Studie ,Geringfügige Beschäftigung nach der Neuregelung des „630-DM-Gesetzes“‘ (ISG Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH und Kienbaum Management Consultants GmbH) beschriebenen psychologischen Effekt der Neuregelung, ,dass das ehrenamtliche Engagement, z.B. der freiwilligen Feuerwehrleute, nun formal als ganz „normale“ Erwerbsarbeit behandelt wird‘? Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um dieser tendenziell negativen Einschätzung des Ehrenamts entgegenzuwirken?

6

Hält es die Bundesregierung für hinnehmbar, dass ehrenamtlich Tätige, wie z.B. Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren in Bayern, angesichts der Gleichsetzung ihres Engagements mit einer auf Einkommenserzielung gerichteten Tätigkeit, ihre Ämter niederlegen?

7

Ist die Bundesregierung bereit, in den Aufwandsentschädigungen der Helferinnen und Helfer der Freiwilligen Feuerwehren, die hoheitsrechtliche Aufgaben wahrnehmen, einen „Anerkennungsobolus“ zu sehen, der steuer- und sozialversicherungsfrei zu stellen ist?

8

Hält die Bundesregierung an der Auffassung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung fest, dass die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Freistellung eines Anteils der Aufwandsentschädigung (§ 3 Nr. 12 EStG und § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) dem „besonderen Charakter des kommunalen Engagements“ Rechnung trage und dass auf diese Weise „ehrenamtliches Engagement auf kommunaler Ebene sozialversicherungsrechtlich unterstützt“ werde (Schreiben an Staatsministerin Barbara Stamm vom 21. Februar 2000), obwohl nach den Lohnsteuerrichtlinien Voraussetzung für die Anerkennung als steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist, „dass die gezahlten Beträge dazu bestimmt sind, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wären“?

9

Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, dass „jedenfalls begrifflich eine ehrenamtliche Tätigkeit“ nicht mehr vorliege, wenn der Feuerwehrmann ein – wenn auch geringes und pauschales – Entgelt erhält, das die Grenzen der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit übersteigt (Schreiben an Staatsministerin Barbara Stamm vom 21. Februar 2000)?

10

Wie bewertet die Bundesregierung angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. November 1998, 2 BvL 10/95 (Bundessteuerblatt 1999 Teil II S. 502) den Vorschlag des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, im Rahmen des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG zu prüfen, „ob im Wege einer landesrechtlichen Regelung Lösungsmöglichkeiten geschaffen werden können, um höhere Aufwandsentschädigungen im Interesse der Freiwilligen Feuerwehr in Bayern vollständig steuerfrei zu stellen“ (Schreiben an Staatsminister Dr. Günther Beckstein vom 1. März 2000)?

11

Hält es die Bundesregierung für zutreffend, dass die Obersten Finanzbehörden der Länder die in den Lohnsteuerrichtlinien zu § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG vorgesehenen Pauschalbeträge für steuerfreie Aufwandsentschädigungen abändern können (Schreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung an Staatsminister Dr. Günther Beckstein vom 1. März 2000)? Wie verträgt sich dieser Vorschlag des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung mit dem Beschluss der Finanzministerkonferenz vom 22. Januar 1998, mit dem eine Änderung der derzeitigen typisierenden steuerlichen Behandlung einstimmig abgelehnt wurde?

12

Wie ist die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung vom 4. Februar 2000 an die Abgeordnete Dagmar Wöhrl (Frage 48 in Drucksache 14/2661), dass die Vergünstigung des § 3 Nr. 26 EStG auch im Rahmen des ehrenamtlichen Tierschutzes in Anspruch genommen werden könne, mit der Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister der Finanzen vom 8. Februar 2000 zu vereinbaren (auf die Frage 33 in Drucksache 14/2661), für ehrenamtliche Tierpfleger gelte diese Vorschrift gerade nicht?

13

Wie hoch sind die Mehreinnahmen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung im Ehrenamtsbereich durch die Neuregelung des „630-DM-Gesetzes“?

14

Hat die Sozialversicherungspflicht von Aufwandsentschädigungen unterhalb der 630-DM-Grenze nach Auffassung der Bundesregierung eine nennenswerte Auswirkung auf die zu erwartende Höhe der späteren Rente? Wie hoch wäre die maximale Rentenerhöhung durch eine einjährige ehrenamtliche Tätigkeit mit einer sozialversicherungspflichtigen Aufwandsentschädigung unterhalb der 630-DM-Grenze, also bei einem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Anteil der Entschädigung von 630, 400 und 200 DM?

15

Wäre es bei den geringen Beträgen, die die Ehrenamtlichen aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Rente erhalten, nicht sinnvoller, wenn die ehrenamtlich Tätigen die gleichen Beträge in eine private Altersversorgung, z.B. in eine private Lebensversicherung einzahlen könnten?

16

Wie hoch wäre in diesem Fall eine Privatrente bei einer Rentenbezugsdauer von 18 Jahren im Jahre 2030 bzw. 2045, wenn die für die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehenen Beiträge ab dem Jahr 2000 in eine private Anlage eingezahlt werden würden, wobei bei der Berechnung ein sozialversicherungspflichtiger Anteil der Aufwandsentschädigung in Höhe von 200 bzw. 630 DM, der sich pro Jahr um 2 % erhöht, und einer schrittweisen Erhöhung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung von 19,3 % auf 23 % bis zum Jahr 2030, ab dann konstant bei 23 %, zugrunde gelegt werden soll und außerdem bei den Alternativen von einer Verzinsung des Kapitals von 2 %, 5 % bzw. 8 % ausgegangen werden soll (bitte ggf. weitere erforderliche Angaben unterstellen)?

17

Welche Konsequenzen hat die neue Gesetzgebung zur Scheinselbständigkeit (Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte sowie Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit) auf den Ehrenamtsbereich?

18

Wie viele ehrenamtlich Tätige wurden bislang auf der Grundlage dieser neuen Gesetzgebung zur Scheinselbständigkeit (insbesondere § 7 Abs. 4 SGB IV und § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI) als Arbeitnehmer bzw. arbeitnehmerähnliche Selbständige eingestuft?

19

Mit welcher sachlichen Rechtfertigung ist in § 7 Abs. 4 Satz 2 SGB IV eine Ausnahme von der Vermutungsregel des Satzes 1 derselben Vorschrift für Handelsvertreter angeordnet? Wäre es nach Auffassung der Bundesregierung nicht ebenso gerechtfertigt, für ehrenamtliche Tätigkeiten eine ähnliche Ausnahme vorzusehen?

Berlin, den 31. Mai 2000

Cajus Caesar Leo Dautzenberg Johannes Singhammer Karl-Josef Laumann Klaus Riegert Dr. Maria Böhmer Rainer Eppelmann Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof) Jochen-Konrad Fromme Julius Louven Wolfgang Meckelburg Dr. Gerd Müller Claudia Nolte Eduard Oswald Hans-Peter Repnik Franz Romer Kurt J. Rossmanith Heinz Schemken Dorothea Störr-Ritter Andreas Storm Matthäus Strebl Gerald Weiß (Groß-Gerau) Friedrich Merz, Michael Glos und Fraktion

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