Arbeitsassistenz
der Abgeordneten Claudia Nolte, Karl-Josef Laumann, Brigitte Baumeister, Rainer Eppelmann, Dr. Hans-Peter Friedrich (Hof), Julius Louven, Wolfgang Meckelburg, Hans-Peter Repnik, Franz-Xaver Romer, Heinz Schemken, Johannes Singhammer, Dorothea Störr-Ritter, Andreas Storm, Matthäus Strebl, Peter Weiß (Emmendingen), Gerald Weiß (Groß-Gerau) und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Nach der Novellierung des Schwerbehindertengesetzes durch das vom Deutschen Bundestag am 7. Juli 2000 verabschiedete „Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter“ (Bundestagsdrucksachen 14/3372 und 14/3799) haben Schwerbehinderte ab dem 1. Oktober 2000 gemäß § 31 Abs. 3a SchwbG Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.
Was unter einer notwendigen Arbeitsassistenz zu verstehen ist, ist im Schwerbehindertengesetz nicht geregelt. Die Bundesregierung ist jedoch gemäß § 31a SchwbG ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Voraussetzungen des Anspruchs sowie Höhe und Dauer der Leistungen zu regeln. Eine diesbezügliche Rechtsverordnung ist bisher nicht erlassen worden.
Aus der Begründung lässt sich allerdings entnehmen, dass die Geltendmachung dieses Anspruchs gegenüber den zuständigen Hauptfürsorgestellen unabhängig vom Erlass einer entsprechenden Verordnung ist.
Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
Fragen6
Wann beabsichtigt die Bundesregierung eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der die Anspruchsvoraussetzungen sowie Höhe und Dauer der notwendigen Arbeitsassistenz geregelt werden?
Existieren bereits Richtlinien, nach denen die Hauptfürsorgestellen ab dem 1. Oktober 2000 den Anspruch auf notwendigen Arbeitsassistenz gewähren?
Falls ja, wie wird der Begriff der notwendigen Arbeitsassistenz definiert? Falls nein, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen, in welcher Höhe und Dauer werden ab dem 1. Oktober 2000 Leistungen für die Arbeitsassistenz gewährt?
Welchen Leistungsvoraussetzungen wird die Kostenübernahme der notwendigen Assistenz unterliegen?
Werden die Hauptfürsorgestellen bei der Gewährung des Anspruchs Ermessen ausüben dürfen oder wird es sich um gebundene Entscheidungen handeln?
Wird eine unterschiedliche Behandlung der selbstakquirierten Arbeitsassistenz durch den Behinderten von der Bereitstellung von persönlicher Unterstützung durch Betriebsangehörige vorgenommen?