Verbraucherschutz in öffentlichen Verkehrsmitteln
der Abgeordneten Dr. Michael Meister, Dirk Fischer (Hamburg), Dr.-Ing. Dietmar Kansy, Eduard Oswald, Georg Brunnhuber, Renate Blank, Hubert Deittert, Peter Götz, Manfred Heise, Norbert Königshofen, Dr. Hermann Kues, Peter Letzgus, Eduard Lintner, Dr. Klaus W. Lippold (Offenbach), Norbert Otto (Erfurt), Wilhelm Josef Sebastian, Dr. Wolf Bauer, Wolfgang Börnsen (Bönstrup), Paul Breuer, Wolfgang Dehnel, Renate Diemers, Hansjürgen Doss, Georg Girisch, Hans Jochen Henke, Klaus Hofbauer, Dr. Gerd Müller, Günter Nooke, Hans-Peter Repnik, Heinz Schemken, Werner Wittlich, Annette Widmann-Mauz, Elke Wülfing und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Der effektive Schutz der Verbraucher durch entsprechende rechtliche Rahmenbedingungen bzw. zwingende Rechtsvorschriften ist nötiger denn je. Der Verbraucherschutz ist eine zentrale politische Aufgabe, die sich nicht auf einzelne Lebensbereiche beschränken darf. Auch und gerade die Inanspruchnahme der Leistungen öffentlicher Verkehrsträger muss verbraucherfreundlich ausgestaltet sein. Auf diesem Gebiet sehen wir noch einen erheblichen Handlungsbedarf.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Beabsichtigt die Bundesregierung die Schaffung einer Rechtsgrundlage, wonach sämtliche Verkehrsunternehmen aus dem Bereich des Eisenbahn- und Straßenpersonenverkehrs verpflichtend dazu angehalten werden, ihre Fahrplandaten kostenfrei und für jedermann zugänglich zu veröffentlichen (bspw. über das Internet) bzw. an eine öffentliche Stelle abzuliefern, die ein national sowie international verfügbares Auskunftssystem speist?
Will sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass Kunden von öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. von Flugunternehmen von vornherein im Rahmen der Preisinformationsgestaltung die Gesamtkosten eines Fahrt- bzw. Flugantritts genannt werden müssen, so dass z. B. die oftmals in eigener Regie vorzunehmende Addition von Gebühren, Zuschlägen etc., die der Übersichtlichkeit von Preisen abträglich sind, unterbleiben kann?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass der räumliche sowie zeitliche Geltungsbereich aus vielen Fahrausweisen nicht bzw. nicht unmittelbar ersichtlich ist?
Erwägt die Bundesregierung – ob der vorgenannten Tatsache – Aktivitäten, wonach eine verbindliche Regelung die Auszeichnung sowohl des räumlichen als auch des zeitlichen Geltungsbereiches auf der Fahrkarte festlegt?
Will die Bundesregierung den Verbraucherschutz dadurch stärken, dass die Vorschrift des § 12 Abs. 5 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) zukünftig vorsehen könnte, dass die Genehmigung von Beförderungsbedingungen durch die Aufsichtsbehörde versagt werden muss, wenn sie mit dem geltenden Recht, insbesondere dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG), nicht in Einklang stehen?
Gibt es seitens der Bundesregierung – mit Blick auf eine Verfestigung des Verbraucherschutzes – Pläne, Dritten eine Klagebefugnis gegen die Genehmigung i. S. v. § 12 Abs. 3 AEG einzuräumen?
Wie steht die Bundesregierung zu der Tatsache, dass gemäß § 17 Satz 1 Eisenbahn-Verkehrsordnung Verspätung und Ausfall eines Zuges keinen Anspruch auf Entschädigung begründen?
Gibt es auf Seiten der Bundesregierung Überlegungen, dass die vorgenannte Vorschrift zu Gunsten der Bahnreisenden neu gefasst werden muss?
Welche Position nimmt die Bundesregierung bzgl. der gesetzlichen Haftungshöchstgrenzen im Zusammenhang mit der Haftung für Fahrgastschäden im Verkehr in der Luft, auf der Schiene und auf der Straße mit Blick auf deren Höhe und Vereinheitlichung ein?