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Kleine AnfrageWahlperiode 14Beantwortet

Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kraftfahrzeug-Kennzeichen gegen amtlichen Berechtigungsschein (G-SIG: 14011746)

Rechtliche Grundlagen und Initiativen der Bundesregierung zur Vereinheitlichung des unterschiedlich ausgestalteten amtlichen Berechtigungsscheinverfahrens in den einzelnen Bundesländern für die Herstellung und den Vertrieb von Kraftfahrzeug-Kennzeichen, Bekämpfung von Straftaten mit Fahrzeugen unter Verwendung missbräuchlicher Kennzeichen durch Ausweitung des § 6b StVG

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen

Datum

02.03.2001

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher Bundestag14/529606. 02. 2001

Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kraftfahrzeug-Kennzeichen gegen amtlichen Berechtigungsschein

der Abgeordneten Wolfgang Börnsen (Bönstrup), Hansjürgen Doss, Dirk Fischer (Hamburg), Dr.-Ing. Dietmar Kansy, Dr. Klaus W. Lippold (Offenbach), Eduard Oswald, Renate Blank, Georg Brunnhuber, Wolfgang Dehnel, Hubert Deittert, Peter Götz, Manfred Heise, Hans Jochen Henke, Norbert Königshofen, Dr. Hermann Kues, Peter Letzgus, Eduard Lintner, Dr. Michael Meister, Norbert Otto (Erfurt), Hans-Peter Repnik, Wilhelm Josef Sebastian und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

In Deutschland gibt es in Teilbereichen ein kommunales Strafrecht, das bei den betroffenen Kfz-Kennzeichenherstellern zu erheblicher Rechtsunsicherheit führt.

Nach § 6b Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) dürfen Kennzeichen nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 8 StVG nur gegen Aushändigung eines amtlichen Berechtigungsscheins vertrieben oder ausgegeben werden. Ein Verstoß gegen diese Regelung ist als Vergehen gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 2 StVG strafbewehrt.

Es gibt in der Bundesrepublik Deutschland eine Reihe von Gemeinden mit Kfz-Zulassungsbehörden, die von der Befugnis, ein amtliches Berechtigungsscheinverfahren vorzuschreiben, Gebrauch gemacht haben. Damit gilt in der Bundesrepublik Deutschland unterschiedliches Strafrecht je nachdem, ob die Kfz-Zulassungsbehörde ein amtliches Berechtigungsscheinverfahren vorschreibt oder nicht. Eine einheitliche Regelung besteht nicht.

Die Rechtsverordnung, für deren Erlass das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) mit Zustimmung des Bundesrates zuständig ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 8 StVG), ist bisher nicht erlassen worden. Es wurde die Auffassung vertreten, dass vor Verkündung der Rechtsverordnung die vorgenannte Regelung nicht gelte und die Vorlage eines amtlichen Berechtigungsscheins nicht erforderlich sei. Demgegenüber hat das bayerische Oberste Landesgericht in einem Urteil vom 30. Oktober 1998 entschieden, dass § 22a Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 6b Abs. 2 StVG bereits das Gebot normiere, dass nur gegen Aushändigung eines amtlichen Berechtigungsscheines Kraftfahrzeug-Kennzeichen vertrieben und ausgegeben werden dürfen. Die vorgesehene Rechtsverordnung diene nur der näheren Ausgestaltung des verwaltungstechnischen Verfahrens. Hieraus schließt das Gericht, dass jede einzelne Gemeinde im Hinblick auf die in § 22a Abs. 1 Nr. 2 StVG aufgeführte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 6b Abs. 2 StVG berechtigt sei, ein individuell ausgestaltetes Berechtigungsscheinverfahren zu praktizieren. Wer den ordnungsgemäßen Gang eines solchen Verfahrens nicht einhalte, nehme das Risiko einer Bestrafung bewusst in Kauf.

Das BMVBW ist auf diese Rechtslage hingewiesen worden, hat aber mitgeteilt, dass der Erlass einer Rechtsverordnung nicht beabsichtigt sei.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen7

1

Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Bundesländern, dass das amtliche Berechtigungsscheinverfahren wirksam bleiben und durch eine Rechtsverordnung bundeseinheitlich gestaltet werden soll, um die unzulässige Verwendung von Kraftfahrzeug-Kennzeichen und damit die Begehung von Straftaten mit Fahrzeugen und missbräuchlich erlangten Kennzeichen zu bekämpfen?

2

Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Polizeibehörden, insbesondere die in den Bundesländern mit Grenzen zu osteuropäischen Staaten es für dringend geboten halten, das Berechtigungsscheinverfahren einheitlich in der Bundesrepublik Deutschland einzuführen und zu gestalten, damit die Begehung von Straftaten mit Fahrzeugen unter Verwendung missbräuchlich erlangter Kfz-Kennzeichen wirksamer bekämpft werden kann?

3

Was gedenkt die Bundesregierung dagegen zu unternehmen, dass in der Bundesrepublik Deutschland unterschiedliches Strafrecht gilt je nachdem, ob eine Gemeinde das amtliche Berechtigungsscheinverfahren vorschreibt oder nicht?

4

Ist der Bundesregierung bekannt, dass diese Rechtsunsicherheit bereits dazu geführt hat, dass gegen Hersteller von Kfz-Kennzeichenschildern staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sind, obwohl in ihrem Zulassungsbereich das Berechtigungsscheinverfahren nicht vorgeschrieben ist?

5

Wird die Bundesregierung deshalb das BMVBW veranlassen, die Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 8 StVG dem Bundesrat zuzuleiten, um bundesweit Rechtssicherheit für die Hersteller von Kraftfahrzeug-Kennzeichen herbeizuführen?

6

In welcher Weise will die Bundesregierung sonst tätig werden, um den Gesetzeszweck des § 6b Abs. 2 StVG zu erreichen?

7

Weiß die Bundesregierung in diesem Zusammenhang, dass der Zweck der Regelung des § 6b Abs. 2 StVG und dessen Strafbewehrung in § 22a Abs. 2 Nr. 2 StVG immer gewesen ist, Straftaten mit Fahrzeugen und den Missbrauch von Kennzeichen zu unterbinden?

Berlin, den 23. Januar 2001

Friedrich Merz, Michael Glos und Fraktion

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