Differenzen zwischen Bundeskriminalamt und Generalbundesanwalt
der Abgeordneten Norbert Geis, Erwin Marschewski (Recklinghausen), Wolfgang Bosbach, Dr. Jürgen Gehb, Dr. Wolfgang Götzer, Volker Kauder, Ronald Pofalla, Hans-Peter Repnik, Dr. Norbert Röttgen, Dr. Rupert Scholz, Dr. Wolfgang Freiherr von Stetten, Dr. Susanne Tiemann, Andrea Voßhoff, Bernd Wilz und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Medienberichten zufolge ist es im Zusammenhang mit der Verfolgung islamistischer Terrorstrukturen in Deutschland zu Differenzen zwischen dem Bundeskriminalamt (BKA) und dem Generalbundesanwalt gekommen. Danach soll dem Generalbundesanwalt bereits im Januar 2000 derart brisantes Tatsachenmaterial über den islamistischen Extremismus in Deutschland vorgelegt worden sein, dass aus Sicht des BKAs genügender Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bestand. Der Generalbundesanwalt soll hingegen einen entsprechenden Anfangsverdacht verneint haben. Er soll ein Tätigwerden seiner Behörde auch sechs Monate später abgelehnt haben, als das BKA weiteres Material vorlegte, welches die Annahme strafbarer Handlungen erhärtete. In der ARD-Sendung „Kontraste“, die am 4. Oktober 2001 mit dem Tenor „Hat Kay Nehm versagt?“ ausgestrahlt wurde, erklärte der Sprecher des BKAs mehrfach, dass die seinerzeit gesammelten Erkenntnisse aus Sicht seiner Behörde die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angezeigt hätten. Dem Vernehmen nach soll es sich insbesondere um Erkenntnisse über die Terrororganisation Osama Bin Ladens gehandelt haben, bis hin zu Hinweisen auf mindestens zwei Personen, die inzwischen als mutmaßliche Attentäter der Anschläge vom 11. September 2001 identifiziert worden sind, sowie auf einen mutmaßlichen Drahtzieher der terroristischen Anschläge, der sich bis zum 9. September 2001 in Deutschland aufgehalten haben soll. Es stellt sich daher die Frage, ob die Vorbereitung der Anschläge aufgedeckt worden wäre, wenn der Generalbundesanwalt die aus Sicht des BKAs gebotenen strafprozessualen Maßnahmen ergriffen hätte.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Ist der dargestellte Sachverhalt zutreffend?
Gab es in den vergangenen drei Jahren weitere Differenzen zwischen dem BKA und dem Generalbundesanwalt hinsichtlich der Bewertung von Vorgängen über den islamistischen Extremismus, und falls ja, welche?
War die Entscheidung des Generalbundesanwalts, von der im Jahr 2000 zweifach angeregten Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, nach Sach- und Rechtslage zwingend?
Hält das BKA an seiner Gegenauffassung fest, dass ein Ermittlungsverfahren bereits im Jahre 2000 hätte eingeleitet werden müssen?
Was hat den Sprecher des BKAs dazu bewogen, mit dieser Gegenauffassung im Oktober 2001 an die Öffentlichkeit zu treten, und wie wird dieser Schritt durch die Bundesregierung bewertet?
Hat das BKA dem Bundesministerium des Innern (BMI) über die Vorgänge im Jahr 2000 berichtet, und falls ja, hat sich dieses der Annahme eines strafrechtlich relevanten Anfangsverdachts angeschlossen?
Hat sich das Bundesministerium der Justiz (BMJ) mit den Differenzen zwischen BKA und Generalbundesanwalt befasst, und falls ja, wann hat es sich damit befasst und zu welcher Auffassung ist es gelangt?
Haben die Differenzen über die Notwendigkeit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu personellen oder organisatorischen Konsequenzen geführt, und falls ja, zu welchen?
Welche Formen strafprozessualer Maßnahmen wären im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in Betracht gekommen und welche Maßnahmen, die allein im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens möglich gewesen wären, wurden seitens des BKAs angeregt (bitte jeweils im Einzelnen aufführen)?
Seit wann wird seitens des BMJ die Ergänzung des Strafgesetzbuches (StGB) um einen Paragraphen 129b erwogen?
Hat die Bundesregierung das BKA einerseits sowie den Generalbundesanwalt andererseits um Stellungnahmen zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der §§ 129, 129a StGB gebeten, und falls ja, wann und mit welchem Ergebnis?
Hätte der Sachverhalt, den das BKA im Jahr 2000 ermittelt hatte, nach Maßgabe einer Vorschrift, wie sie in dem Regierungsentwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes vorgesehen ist (§ 129b StGB-E), die Möglichkeit zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens eröffnet?
Falls ja, weshalb hat sich die Bundesregierung erst nach dem 11. September 2001 veranlasst gesehen, eine solche Gesetzesänderung auf den Weg zu bringen?
Ist die Entscheidungsfreiheit der Bundesregierung bezüglich einer Ergänzung des Strafgesetzbuches um einen Paragraphen 129b durch etwaige Vorbehalte seitens der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vor dem 11. September 2001 beeinflusst worden, und wenn ja, inwiefern?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Vorschrift des § 129a StGB u. a. durch das Kabinettsmitglied Renate Künast (z. B. in der WDR-Sendung „Joachim Gauck“ vom 4. April 2001) als „Gesinnungsstrafrecht“ bezeichnet wird, und falls ja, wie bewertet sie diese Einschätzung?
Ist der Kabinettsbeschluss vom 19. September 2001, der auf die Erweiterung des Anwendungsbereichs der §§ 129, 129a StGB abzielt, von der Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, Renate Künast, mitgetragen worden?
Stimmt die Bundesregierung mit der Auffassung überein, dass der Anwendungsbereich sowohl der §§ 129, 129a StGB als auch des § 129b StGB-E eingeschränkt werden sollte, wie dies durch den rot-grünen Minderheitssenat des Landes Berlin unter dem 25. September 2001 im Bundesrat gefordert worden ist (Bundesratsdrucksache 725/2/01)?
Welchen Wahrheitsgehalt und welchen Hintergrund hat die Meldung der Nachrichtenagentur dpa vom 8. Oktober 2001, wonach der Bundesminister des Innern, Otto Schily, sowie der Chef des Bundeskanzleramtes, Dr. Frank Walter Steinmeier, dem Generalbundesanwalt nahe gelegt hätten, die Ermittlungen engagierter (als bislang) voranzutreiben?