Tätigkeit und Auftreten des „Sonderermittlers im Bundeskanzleramt“
der Abgeordneten Volker Kauder, Dr. Rupert Scholz, Eckart von Klaeden, Wolfgang Bosbach, Hans-Peter Repnik und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Am 17. Februar 2000 erklärten der Chef des Bundeskanzleramtes und die Leiterin der im Bundeskanzleramt eingerichteten Arbeitsgruppe vor dem 1. Untersuchungsausschuss („Parteispenden“), es ergäben sich aus kanzleramtsinternen sowie aus von der Bonner Staatsanwaltschaft eingeleiteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen keinerlei Hinweise auf eine strafbare vorsätzliche Vernichtung von Akten im Bundeskanzleramt. Dennoch hatte der Chef des Bundeskanzleramtes bereits am 3. Februar 2000 „disziplinarrechtliche Vorermittlungen gegen unbekannt“ angeordnet und als Ermittlungsführer Dr. Burkhard Hirsch bestellt.
In der Presse wurde danach berichtet, Dr. Burkhard Hirsch habe unfaire Vernehmungsmethoden angewandt, so z. B. manipulierte Kopien bei Befragungen vorgelegt, entlastende Aussagen nicht protokollieren wollen und Befragten keine Kopie des Befragungsprotokolls zur Verfügung gestellt. Dr. Burkhard Hirsch soll Personen als Zeugen geladen, sie im Termin aber belehrt haben, dass sie potentielle Beschuldigte sein könnten mit der Konsequenz, dass es für das Hinzuziehen eines Anwaltes zu spät war. Darüber hinaus soll Dr. Burkhard Hirsch Rechtsanwälte als Begleitung von anzuhörenden Personen anfangs generell abgelehnt haben („Focus“ vom 3. Juli 2000). Dr. Burkhard Hirsch hat diesen Vorwürfen widersprochen („Focus“ vom 24. Juli 2000).
Dr. Burkhard Hirsch hat einen unveröffentlichten, als Verschlusssache deklarierten Bericht vorgelegt, den er selbst öffentlich kommentiert und inhaltlich interpretiert hat. Dieser Bericht wurde von ihm vor dem 1. Untersuchungsausschuss („Parteispenden“) vorgetragen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
– Anstellung als „Sonderermittler“ –
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen49
Wer hat Dr. Burkhard Hirsch als „Sonderermittler“ der Bundesregierung für verschwundene Akten im Bundeskanzleramt beauftragt und an welchem Tag und zu welcher Gelegenheit ist dies geschehen und gibt es über diesen Vorgang schriftliche Aufzeichnungen?
Welchen konkreten Auftrag hatte Dr. Burkhard Hirsch für seine Tätigkeit und wie lautete die genaue Bezeichnung seiner Tätigkeit?
Dauert die Tätigkeit von Dr. Burkhard Hirsch noch an und falls sie noch andauert, ist sie befristet – falls ja bis wann?
Bis wann rechnet die Bundesregierung mit einer Erledigung der Arbeit, falls sie andauert, aber unbefristet ist?
Erhielt oder erhält Dr. Burkhard Hirsch für oder im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als „Sonderermittler“ Geld oder Sachmittel, und – falls ja – in welcher Höhe, Art oder Größenordnung?
Bezog oder bezieht Dr. Burkhard Hirsch für seine Tätigkeit ein Honorar, Gehalt, eine Besoldung oder dergleichen und – falls ja – in welcher Höhe?
Ist die Bundesregierung – insbesondere der Bundeskanzler – der Auffassung, dass es grundsätzlich rechtlich oder politisch unproblematisch ist, wenn eine Privatperson mit „Sonderermittlungen“ in einer Bundesbehörde beauftragt wird, wo sie durch ihre Tätigkeit unvermeidbar mit solchen Dienstgeheimnissen und geschützten personenbezogenen Daten von aktiven oder ehemaligen Angestellten oder Beamten in Kontakt kommt, die ihr normalerweise rechtlich und tatsächlich verschlossen bleiben, und wie begründet sie ihre Auffassung?
Welche besondere Qualifikation war für die Auswahl von Dr. Burkhard Hirsch für die Tätigkeit als „Sonderermittler“ ausschlaggebend und war Dr. Burkhard Hirsch auf dem Gebiet des Bundesdisziplinarrechtes bereits tätig, bevor er die „Sonderermittlungen“ im Bundeskanzleramt übernommen hatte – und welche konkreten Erfahrungen hatte er?
Welche rechtlichen Kriterien und welche Rechtsnormen waren nach Ansicht der Bundesregierung durch den Behördenleiter des Bundeskanzleramtes bei der Auswahl eines „Sonderermittlers“ einzuhalten?
Wie begründet die Bundesregierung ihre offenkundige Rechtsansicht, dass für behördeninterne Vorermittlungen gemäß § 26 Bundesdisziplinarordnung (BDO) der Behördenleiter bei der Wahl der Person, die die Vorermittlungen führen soll, frei ist, und der Helfer nicht aus dem Kreis der beim Dienstherrn beschäftigten und in die Hierarchie eingebundenen Amtsträger auszuwählen ist?
Wie ist diese Rechtsansicht der Bundesregierung mit Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar?
Ist Dr. Burkhard Hirsch als Privatperson oder als Rechtsanwalt beauftragt worden und wurde durch die Bundesregierung mit Dr. Burkhard Hirsch ein Mandatsverhältnis begründet?
– Rechtsstatus –
Welche ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung liegt der Tätigkeit von Dr. Burkhard Hirsch zugrunde und welche allgemeine Rechtsnatur und welche insbesondere beamtenrechtlichen und datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen hatte die Tätigkeit der Privatperson Dr. Burkhard Hirsch?
Übte der „Sonderermittler“ Dr. Burkhard Hirsch öffentliche Gewalt aus und falls seine Tätigkeit öffentlich-rechtlichen Charakter hatte, durch welche Rechtsgestaltung kam Dr. Burkhard Hirsch zu dieser öffentlich-rechtlichen Tätigkeit?
Welchen dienstrechtlichen Status hatte die Privatperson Dr. Burkhard Hirsch im Verhältnis zu den von ihm befragten aktiven und ehemaligen Beamten des Bundeskanzleramtes und hat die Bundesregierung Dr. Burkhard Hirsch für seine Tätigkeit disziplinarische Befugnisse erteilt, und, wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage geschah dies?
Ist Dr. Burkhard Hirsch für die Dauer seiner Tätigkeit Angehöriger des Bundeskanzleramtes und wer übt die Dienstaufsicht über Dr. Burkhard Hirsch aus und wer ist für diesen Auftrag und die Tätigkeit gegenüber dem Deutschen Bundestag politisch verantwortlich (Ministerverantwortung)?
Auf welche Rechtsgrundlage stützt Dr. Burkhard Hirsch seine Praxis, seine Korrespondenz als „Sonderermittler“ unter dem Briefkopf „Bundeskanzleramt“ zu führen?
Auf welcher datenschutzrechtlichen Rechtsgrundlage hatte Dr. Burkhard Hirsch Zugang zu den personenbezogenen Daten der von ihm vernommenen aktiven und ehemaligen Bediensteten des Bundeskanzleramtes?
Hat Dr. Burkhard Hirsch Einsicht in Personalakten oder sonstige personenbezogene Unterlagen oder Teile davon genommen oder sind sie ihm in anderer Form zur Kenntnis gegeben worden und falls ja, auf welcher – insbesondere beamten- und datenschutzrechtlicher Rechtsgrundlage – und durch wen geschah dies?
– Medienarbeit –
Ist Dr. Burkhard Hirsch die Erlaubnis erteilt worden, die Erkenntnisse aus seiner Tätigkeit als „Sonderermittler“ ganz oder teilweise über die Medien oder anders öffentlich zu verbreiten und – falls ja – wer hat die Genehmigung erteilt und wann ist dies geschehen und auf welcher Rechtsgrundlage geschah das?
In wie vielen Presseveröffentlichungen/Interviews hat Dr. Burkhard Hirsch seit seiner Beauftragung als „Sonderermittler“ zum Thema der Ermittlungen im Bundeskanzleramt Stellung genommen und in welchem Medium und an welchem Tag wurden die Presseveröffentlichungen/Interviews jeweils veröffentlicht?
In wie vielen Fernseh-Talkshows ist Dr. Burkhard Hirsch nach Kenntnis der Bundesregierung seit seiner Beauftragung als „Sonderermittler“ aufgetreten und hat zum Thema der Ermittlungen im Bundeskanzleramt Stellung genommen?
Welche Vorkehrungen wurden getroffen, damit keine dienstlichen Geheimnisse aus dem Bereich des Bundeskanzleramtes oder beamten- und datenschutzrechtlich geschützte Daten der von Dr. Burkhard Hirsch oder seinen Mitarbeitern vernommenen aktiven oder ehemaligen Bediensteten des Bundeskanzleramtes an die Öffentlichkeit dringen können?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass dienstliche Geheimnisse, schützenswerte personenbezogene Daten oder von Dr. Burkhard Hirsch gewonnene Erkenntnisse Unbefugten zugänglich gemacht worden sind?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob der oder die von ihm erstellten Berichte oder Informationen daraus von Mitarbeitern der Bundesregierung, von Mitarbeitern von Dr. Burkhard Hirschs oder durch ihn persönlich einzelnen Presseorganen oder anderen Medien zugespielt worden sind?
– Tätigkeit –
Ist es zutreffend, dass Dr. Burkhard Hirsch zum Teil Vernehmungen nicht durchgeführt hat, weil ein aktiver oder ehemaliger Bediensteter des Bundeskanzleramtes einen Rechtsanwalt zum Gespräch hinzuziehen wollte, zum Teil jedoch anwaltlichen Beistand zugelassen hat und in wie vielen Fällen ist dies jeweils geschehen?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. vor, warum Dr. Burkhard Hirsch dies so gehandhabt hat?
Ist es ggf. zutreffend, dass Dr. Burkhard Hirsch diese Praxis später aufgegeben hat und welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, warum Dr. Burkhard Hirsch seine Praxis geändert hat?
Ist die Bundesregierung ggf. der Auffassung, dass diese Änderung der Praxis rechtlich unbedenklich ist?
Trifft es zu, dass einem Zeugen anlässlich seiner Anhörung ein sachlich unrichtiges Dokument („Registraturkarte“) vorgehalten wurde, ausweislich dessen er Leuna-Akten angeblich am Pfingstsonntag 1996 vorgelegt bekommen haben soll?
Trifft es weiter zu, dass Dr. Burkhard Hirsch in Kenntnis der Unrichtigkeit des in vorstehender Frage genannten Dokumentes die Angehörten darüber nicht unterrichtet und vielmehr dieses Dokument zur Grundlage weiterer Ermittlungen gemacht hat?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass dieses Vorgehen – lt. Fragen 26, 30 und 31 – rechtlich unbedenklich ist?
Trifft es zu, dass durch Dr. Burkhard Hirsch aktive oder ehemalige Beamte des Bundeskanzleramtes als „Beschuldigte“ vernommen worden sind?
Ist ein solches Verhalten nach Rechtsauffassung der Bundesregierung in einem beamtrechtlichen Vorermittlungsverfahren grundsätzlich rechtlich zulässig?
Ist dieses Verhalten nach Rechtsauffassung der Bundesregierung auch im speziellen, durch Dr. Burkhard Hirsch im Bundeskanzleramt durchgeführten „Sonderermittlungsverfahren“ rechtlich zulässig gewesen und – falls ja – auf welcher Rechtsgrundlage geschah dies?
Welche rechtlichen Konsequenzen ergaben sich durch diese Einstufungen für die Rechtsstellung der vernommenen Personen?
Wie wurden die als „Beschuldigte“ bezeichneten Personen auf ihre veränderte Rechtsstellung und ihre neu entstandenen Rechte hingewiesen?
Hat Dr. Burkhard Hirsch für seine Tätigkeit im Bundeskanzleramt Mitarbeiter zur Verfügung gestellt bekommen und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage geschah dies?
Wie viele Mitarbeiter sind ihm zur Verfügung gestellt worden und wie und durch wen wurden diese ausgewählt und welche rechtlichen Kriterien wurden bei dieser Auswahl berücksichtigt?
Welche besonderen fachlichen Qualifikationen für ihre Tätigkeit weisen die Mitarbeiter von Dr. Burkhard Hirsch auf?
Ist oder war Dr. Burkhard Hirsch Vorgesetzter gegenüber seinen Mitarbeitern und – falls ja – auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Stellung und welchen rechtlichen Status hatten die Mitarbeiter gegenüber den aktiven oder ehemaligen Bediensteten des Bundeskanzleramtes, auf deren Befragungen sich die Ermittlungen richteten?
Wie wurde allgemein und im Einzelfall gegenüber den von Dr. Burkhard Hirsch befragten aktiven und ehemaligen Beamten sichergestellt, dass die Betroffenenrechte nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) – insbesondere das Recht nach § 20 Abs. 2 BDSG – und die Vorschrift des § 39 BDSG jederzeit eingehalten werden?
Wie sind die betroffenen Beamten im konkreten Fall über ihre Rechte gegenüber Dr. Burkhard Hirsch und seinen Mitarbeitern informiert worden?
Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass zu den Rechten der betroffenen aktiven und ehemaligen Bediensteten des Bundeskanzleramtes u. a. die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes zu den Gesprächen mit Dr. Burkhard Hirsch oder seinen Mitarbeitern gehörte?
Wie viele Berichte hat Dr. Burkhard Hirsch erstellt und wann und wem hat Dr. Burkhard Hirsch seine Berichte vorgelegt?
Wann und durch wen erfolgte eine Einstufung der Berichte als Verschlusssache?