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Kleine AnfrageWahlperiode 13Beantwortet

Unfallverhütungsbericht Arbeit 1994 (G-SIG: 13011611)

Darstellung neuer Berufskrankheiten gem. § 551 Reichsversicherungsordnung im Unfallverhütungsbericht Arbeit, Zahl der neu anerkannten Berufskrankheiten seit Inkrafttreten des § 551 RVO, Sicherstellung der Lückenlosigkeit und Einzelfallgerechtigkeit

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

29.05.1996

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 13/462108. 05.96

Unfallverhütungsbericht Arbeit 1994

der Abgeordneten Hans Büttner (Ingolstadt), Gerd Andres, Doris Barnett, Peter Dreßen, Konrad Gilges, Karl-Hermann Haack (Extertal), Renate Jäger, Erika Lotz, Dieter Maaß (Herne), Ulrike Mascher, Heide Mattischeck, Leyla Onur, Adolf Ostertag, Renate Rennebach, Ottmar Schreiner, Wieland Sorge, Dr. Peter Struck, Hans-Eberhard Urbaniak, Rudolf Scharping und Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Im Unfallverhütungsbericht Arbeit 1994 (Drucksache 13/3091) hat die Bundesregierung auf Seite 4 erklärt, der Begriff „Berufskrankheit" umfasse die aufgrund von § 551 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in die sog. Berufskrankheiten-Liste aufgenommenen Krankheiten, ohne die nach § 551 Abs. 2 RVO anerkannten neuen Berufskrankheiten, die den Krankheiten nach § 551 Abs. 1 begrifflich gleichstehen, zu erwähnen und gesondert auszuweisen.

Wir fragen deshalb die Bundesregierung:

Fragen7

1

Aufgrund welcher Überlegungen hat die Bundesregierung darauf verzichtet, im Unfallverhütungsbericht Arbeit 1994 die nach § 551 Abs. 2 RVO anerkannten neuen Berufskrankheiten — statistisch gesondert auszuweisen und — jeweils mit den entscheidungserheblichen Sachverhaltskriterien im einzelnen darzustellen?

2

Wie erklärt die Bundesregierung die irreführende Erläuterung des Begriffs „Berufskrankheit" auf Seite 4 des Unfallverhütungsberichts, der danach lediglich die aufgrund von § 551 Abs. 1 RVO in die sog. Berufskrankheiten-Liste aufgenommenen Krankheiten umfasse, obwohl die nach § 551 Abs. 2 RVO aufgrund neuer Erkenntnisse anerkannten Berufskrankheiten diesen begrifflich gleichstehen?

3

Wie bewertet die Bundesregierung selbst diese begrifflich und statistisch lückenhafte Darstellung im Unfallverhütungsbericht im Hinblick darauf, daß

das System der gesetzlichen Unfallversicherung im Grundsatz auf die Lückenlosigkeit des Schutzes und der Entschädigung aller Versicherten, die an einer berufsbedingten Krankheit leiden, und auf Einzelfallgerechtigkeit zielt (BVerfGE 50, 374, 375),

Lückenlosigkeit und Einzelfallgerechtigkeit im Zusammenhang mit § 551 Abs. 2 RVO bedingen, daß eine von einem Unfallversicherungsträger aufgrund neuer Erkenntnisse anerkannte Berufskrankheit bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt auch von jedem anderen Unfallversicherungsträger anerkannt wird und dies voraussetzt,

die jeweiligen Sachverhalte und neuen Erkenntnisse, die zur Anerkennung einer Berufskrankheit nach § 551 Abs. 2 RVO geführt haben, einer möglichst großen Öffentlichkeit, insbesondere allen Unfallversicherungsträgern, allen in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung tätigen wissenschaftlichen Gutachtern und den potentiell betroffenen Arbeitnehmern und sonstigen Versicherten sowie deren Interessenverbänden bekannt sind,

die beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften seit 1963 geführte sog. „§-551-Abs.-2-Zentraldatei" alle Voraussetzungen für eine entsprechend umfassende Informationspraxis bietet und darin auch eine der wesentlichen Aufgaben des jährlichen Unfallverhütungsberichts besteht?

4

Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um eine insofern hinreichende Informationspraxis für die Zukunft zu gewährleisten?

5

Wie stellt sich die Anerkennung neuer Berufskrankheiten nach Anzahl und entscheidungserheblichen Sachverhaltskriterien in der Jahresfolge seit Inkrafttreten des § 551 Abs. 2 RVO dar?

6

Entspricht die bisherige Entscheidungspraxis der Unfallversicherungsträger den vom Bundesverfassungsgericht postulierten Grundsätzen der Lückenlosigkeit und Einzelfallgerechtigkeit, indem gleiche oder vergleichbare Sachverhalte nach der ersten Anerkennung gemäß § 551 Abs. 2 RVO ausnahmslos ebenfalls anerkannt worden sind?

Falls nicht,

welche Unfallversicherungsträger haben eine Erkrankung, die bereits gemäß § 551 Abs. 2 RVO als Berufskrankheit anerkannt und ggf. entschädigt worden ist, trotz gleicher oder vergleichbarer Sachverhalte nicht anerkannt und ggf. nicht entschädigt,

welche bereits anerkannten Berufskrankheiten und welche Sachverhalte lagen diesen Fällen zugrunde,

wie wurden die ablehnenden Entscheidungen im einzelnen begründet?

7

Durch welche gesetzlichen Regelungen beabsichtigt die Bundesregierung, die Lückenlosigkeit und Einzelfallgerechtigkeit der Entscheidungen nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 des künftigen Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes) (UVEG/SGB VII) sicherzustellen, der die bisherige Regelung des § 551 Abs. 2 RVO ersetzen soll?

Bonn, den 8. Mai 1996

Hans Büttner (Ingolstadt) Gerd Andres Doris Barnett Peter Dreßen Konrad Gilges Karl-Hermann Haack (Extertal) Renate Jäger Erika Lotz Dieter Maaß (Herne) Ulrike Mascher Heide Mattischeck Leyla Onur Adolf Ostertag Renate Rennebach Ottmar Schreiner Wieland Sorge Dr. Peter Struck Hans-Eberhard Urbaniak Rudolf Scharping und Fraktion

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