Situation und Perspektiven von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit Zeitverträgen
der Abgeordneten Dr. Edelbert Richter, Tilo Braune, Renate Jäger, Hans-Werner Bertl, Edelgard Bulmahn, Ursula Burchardt, Wolf-Michael Catenhusen, Peter Enders, Lothar Fischer (Homburg), Stephan Hilsberg, Horst Kubatschka, Doris Odendahl, Günter Rixe, Gudrun Schaich-Walch, Horst Schmidbauer (Nürnberg), Heinz Schmitt (Berg), Gisela Schröter, Bodo Seidenthal, Wieland Sorge, Dr. Peter Struck, Jörg Tauss, Wolfgang Thierse, Franz Thönnes, Reinhard Weis (Stendal), Rudolf Scharping und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Die negative Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt in den neuen Ländern einschließlich Berlins hat in dramatischer Weise auch die Beschäftigung in der Wissenschaft, der Forschung und Entwicklung an den Universitäten, Fachhochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen betroffen. Wissenschaftliches Personal, das für die wirtschaftliche Entwicklung dringend benötigt wird und bei dem im Vergleich zu den alten Ländern noch erheblicher Nachholbedarf besteht, wird weiter abgebaut.
In den alten Ländern treffen Zeitverträge meist junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler während der Qualifizierungsphase. In den neuen Ländern steht eine große Zahl älterer Beschäftigter, die auf dem Wissenschaftsarbeitsmarkt nahezu chancenlos sind, mit dem Auslaufen ihrer Zeitverträge vor dem Ende ihrer wissenschaftlichen Karriere und beruflichen Perspektive.
In den alten Ländern gilt die Sonderregelung 2 y zum BAT. Sie eröffnet den universitären und außeruniversitären Einrichtungen die Möglichkeit, in Ausnahmen von der strengen Begrenzung von Zeitverträgen auf eine Dauer von höchstens fünf Jahren abzuweichen. So können Projekte mit eingearbeitetem Personal zu Ende geführt werden. Diese Regelung gilt im BAT Ost bisher nicht.
In den Medien werden Zahlen von bis zu 6 000 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler genannt, die in diesem Jahr von auslaufenden Zeitverträgen betroffen seien. Ein erheblicher Teil von ihnen dürfte zu alt sein, um eine Festanstellung erreichen zu können. Die Betroffenen sehen sich mit einer Situation konfrontiert, in der die öffentlichen Mittel der Wissenschafts- und Forschungsförderung stagnieren oder schrumpfen und öffentlichen Einrichtungen Stellenkürzungen auferlegt werden.
Erschwert wird die gegenwärtige Situation durch die arbeitsrechtlichen Befristungsregelungen, insbesondere des Hochschulrahmengesetzes. Diese schließen eine Weiterbeschäftigung dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit zeitlich befristeten Arbeitsverträgen im Hochschulbereich selbst dann aus, wenn die Finanzierung gesichert ist.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen6
Was gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, um die Situation und Perspektiven von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit Zeitverträgen, über die Beschlüsse des Deutschen Bundestages zum Bundeshaushalt 1997 hinaus, im Zusammenwirken mit den Ländern zu verbessern?
Welche Informationen zum quantitativen Ausmaß des Problems auslaufender Zeitverträge liegen der Bundesregierung vor bzw. wird sie einen Untersuchungsauftrag erteilen, das Problem mit statistischen Daten quantitativ zu erfassen, insbesondere was die Fachrichtung, die Altersstruktur und das Geschlecht dieser Gruppe von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern betrifft?
Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag, bei Drittmittelpersonal, das nicht zu seiner Qualifizierung, sondern zur Projektbearbeitung beschäftigt ist, die zeitliche Befristung der individuellen Arbeitsverträge an die Dauer des Projektes und nicht an arbeitsrechtliche Befristungsregelungen zu binden?
Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag, die Einrichtungen durch die Zuwendungsgeber zu ermächtigen, mit älteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einem kw-Vermerk versehene, zeitliche unbefristete Arbeitsverträge abzuschließen, wenn absehbar ist, daß die Beschäftigung bis zum Ruhestand im wesentlichen über eingeworbene Drittmittel finanziert werden kann?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß im Hochschulbereich Zeitverträge in den neuen Ländern gemäß § 57 f Satz 2 HRG grundsätzlich erstmals auf Arbeitsverträge anzuwenden waren, die drei Jahre nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts abgeschlossen wurden, und welche Konsequenzen hat dies für die Gesamtdauer befristeter Arbeitsverträge im Einzelfall?
Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf, um auch in den neuen Ländern in begründeten Ausnahmen Zeitverträge über einen längeren Zeitraum als fünf Jahre verlängern zu können?