Arbeitsintegration behinderter Menschen und die Rolle der Integrationsfachdienste
der Abgeordneten Dr. Ilja Seifert, Katja Kipping, Klaus Ernst, Dr. Martina Bunge, Diana Golze, Kornelia Möller, Elke Reinke, Frank Spieth, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
In Deutschland leben rund 8,6 Millionen amtlich anerkannte Menschen mit Behinderungen, davon sind mehr als die Hälfte im erwerbsfähigen Alter. In Bezug auf die Arbeitsvermittlung dieser Personengruppe ist bereits das Rechtsverhältnis der Sozialgesetzbücher IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen), II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) und III (Arbeitsförderung) zueinander eine schwierige Materie. Die Neuausrichtung der Arbeitsmarktpolitik im Zuge der Hartzgesetzgebung und der Übergang der Strukturverantwortung für die Integrationsfachdienste am 1. Januar 2005 von der Bundesagentur für Arbeit auf die Integrationsämter sowie die Implementierung neuer Anlaufstellen für behinderte Arbeitsuchende führte zu weiteren Unsicherheiten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Welche Regelungen (Paragrafen) des Sozialgesetzbuches (SGB) IX sind für die Arbeitsvermittlung behinderter Menschen und für die konkrete Ausgestaltung der Leistungen im Einzelfall relevant – sowohl in Bezug auf Leistungsempfängerinnen und -empfänger nach dem SGB II als auch nach dem SGB III (bitte übersichtliche Gegenüberstellung)?
Inwiefern müssen jeweils die Träger der Rechtskreise SGB II und SGB III die Absätze 1 bis 8 des § 33 SGB IX (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) bei der Ausgestaltung der Leistungen berücksichtigen?
Müssen beispielsweise die Träger des SGB II Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit (§ 33 Abs. 4 SGB IX) sowie Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 SGB IX) behinderter Hartz-IV-Empfängerinnen und -empfänger berücksichtigen?
Wie, und warum unterscheidet sich diese Handhabung von nicht behinderten Hartz-IV-Empfängerinnen und -empfängern?
Welche Relevanz haben diejenigen Regelungen im SGB IX, die sich auf die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben beziehen, von den Trägern der Rechtskreise SGB II und SGB III aber nicht berücksichtigt werden müssen?
Was plant die Bundesregierung, um die Mitfinanzierung der Integrationsfachdienste (IFD) durch die Leistungsträger der Arbeitsvermittlung sicherzustellen, da die Beauftragung der IFD seitens der Bundesagentur für Arbeit (BA) seit dem Übergang der Strukturverantwortung für die IFD am 1. Januar 2005 von der BA auf die Integrationsämter massiv zurückgegangen ist?
Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag, die Beteiligung der IFD durch eine Gesetzesänderung in den §§ 110 SGB IX (Aufgaben der Integrationsfachdienste) und 37 SGB III (Beauftragung Dritter mit der Vermittlung) sicherzustellen, indem dort aus der Kann-Leistung eine Muss-Leistung formuliert wird (siehe dazu auch den Beschluss der Arbeits- und Sozialministerkonferenz vom November 2007 zur regelhaften Beauftragung der IFD)?
Wie steht die Bundesregierung zu dem Argument der BA, das Instrument des § 37 SGB III ziele ausschließlich auf den Vermittlungserfolg ab, gebe keinen Auftrag für eine ganzheitliche Betreuung vor und demnach seien auch die IFD „von den Agenturen für Arbeit in Bezug auf VGS (Vermittlungsgutscheine) prinzipiell wie ein privater Arbeitsvermittler zu behandeln“ (siehe Grundsätze zur Nutzung und Mitfinanzierung der Integrationsfachdienste, Bundesagentur für Arbeit, November 2004)?
Ist diese Einschätzung der BA gesetzeskonform trotz des gesetzlich festgeschriebenen umfassenden Arbeitsvermittlungs und -begleitungsauftrags der IFD?
Wie viele von den IFD im Auftrag der BA erfolgreiche Arbeitsintegrationen schwerbehinderter Menschen gab es in den Jahren 2005 bis 2007 (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und Bundesländern)?
Wie viele von den IFD im Auftrag der BA erfolgreiche Arbeitsintegrationen schwerbehinderter Menschen wurden den IFD von der BA in den Jahren 2005 bis 2007 nicht vergütet, nur weil diese Integrationen nicht exakt innerhalb der Zuweisungsdauer der Bewerber lagen, es sich um eine erfolgreiche Hinführung schwerbehinderter Arbeitsloser zu selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit handelte oder aus anderen Gründen, die den Verdingungsunterlagen der BA für die Vergabe von Aufträgen nicht genau entsprachen (bitte aufgeschlüsselt nach Jahren und Bundesländern)?
Welche Zukunft haben nach Ansicht der Bundesregierung die IFD angesichts der wettbewerbsorientierten und auf kurzfristige Vermittlungserfolge zielenden Vergabepraxis der BA, die den Sinn der IFD konterkariert – nämlich langfristig orientierte und komplexe Integrationsstrategien anzuwenden?
Welchen konkreten Beitrag liefert derzeit die umstrukturierte ZAV (Zentrale Auslands- und Fachvermittlung/früher: Zentralstelle für Arbeitsvermittlung) der BA, die vor ihrer Umstrukturierung regelmäßig hohe Erfolgsquoten bei der Arbeitsvermittlung schwerbehinderter Akademikerinnen und Akademiker aufweisen konnte?
An welche Stellen können sich schwerbehinderte Akademikerinnen und Akademiker derzeit wenden, um kompetente Beratung zu erhalten?
In welchem kooperativen Verhältnis stehen diese Stellen zu den IFD?
Welche Aufgaben hat die neu geschaffene Koordinierungsstelle Reha/SB bei der ZAV der BA?
Gibt es bereits regionale Reha/SB-Teams für schwerbehinderte Menschen?
Falls ja, bei welchen Trägern sind diese angesiedelt, und in welchem kooperativen Verhältnis stehen diese zu den IFD?
Wie viele Jobcenter oder andere Träger nach dem Rechtskreis des SGB II haben freiwillig Beratungs- und/oder Vermittlungsstellen für behinderte Arbeitsuchende eingerichtet?
In welchem kooperativen Verhältnis stehen diese Stellen zu den IFD?
Wann ist mit der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales angekündigten übersichtlichen Vereinheitlichung der Regelungen im Bereich Arbeitsvermittlung schwerbehinderter Menschen zu rechnen?