Überarbeitung des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau, Kersten Naumann, Jan Korte, Volker Schneider (Saarbrücken) und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Im Juni 2002 verabschiedete der Deutsche Bundestag ein Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) mit den Stimmen aller Fraktionen. Ziel des Gesetzes ist es u. a., Verfolgten des NS-Regimes, die in einem Ghetto gearbeitet haben, diese Arbeit als Beschäftigung anzuerkennen, damit sie als Beitragszeiten für die gesetzliche Rentenversicherung geltend gemacht werden können. Auslöser der Gesetzesinitiative war eine Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 1997 zum Ghetto Lodz, in dem beschrieben wird, dass bei einem zwangsweisen Aufenthalt in einem Ghetto mit einem Rest an Freiwilligkeit und gegen Entgelt eine Tätigkeit ausgeübt werden konnte, die alle Merkmale eines ordentlichen Arbeitsverhältnisses aufwies. Mit dem ZRBG sollte die Geltendmachung dieser Ansprüche ermöglicht werden.
Die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes und vor allem seine praktische Anwendung zeigen jedoch, dass die getroffenen Regelungen zu einer unverhältnismäßig hohen Quote an Ablehnungen führen. In einem Artikel der Zeitschrift „Überleben“ (9/2005) des Bundesverbandes Information und Beratung für NS-Verfolgte wird von einer Ablehnungsquote von über 90 Prozent berichtet. Ähnliche Zahlen werden in einer aktuellen und von der Jewish Claims Conference unterstützten Petition an den Deutschen Bundestag genannt. Zum Zeitpunkt der Beantwortung einer Kleinen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU zur „Bilanz nach einem Jahr ‚Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto‘“ (Bundestagsdrucksache 15/1475) waren von ca. 58 000 eingegangenen oder angekündigten Anträgen erst gut 7 000 entschieden worden, so dass noch kein realistischer Blick auf die Anerkennungsquote geworfen werden konnte.
Als besonders problematisch werden von den Betroffenen und den sie unterstützenden Organisationen die Anerkennungsbedingungen „Freiwilligkeit“ und „Entgelt“ bewertet: Im Gesetz heißt es, dass „die Beschäftigung a) aus eigenem Willensentschluss zustande gekommen ist, b) gegen Entgelt ausgeübt wurde“ (Bundestagsdrucksache 14/8583, S. 3). Beide Bedingungen führen aufgrund ihrer Unklarheit zu häufigen Ablehnungen durch die Sozialversicherungsträger und Gerichte. Offen ist dabei, wie in einer generellen Zwangssituation, der die NS-Verfolgten permanent ausgesetzt waren, der freie Wille zur Arbeitsaufnahme zu bewerten ist und wie ein „Entgelt“ definiert wird, d. h., ob und wie materielle Vorteile aus einer solchen Arbeit als Entgelt zu werten sind. Hier kommt es bei den Versicherungsträgern und Sozialgerichten zu völlig unterschiedlichen Bewertungen, die für die Betroffenen nicht durchschaubar sind.
Drucksache 16/1785 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. WahlperiodeFällt es den Betroffenen einerseits schwer, eine nur als bedingte zu bezeichnende „Freiwilligkeit“ zu konstatieren, da sie so den Eindruck haben, an ihrem Verfolgungsschicksal Mitschuld zu sein, wird ihnen auf der anderen Seite oftmals die „Freiwilligkeit“ bestritten, da es sich um eine durch den Judenrat des Ghettos zustande gekommene Arbeit gehandelt habe und dieser in seinen Entscheidungen nicht frei gewesen sei. Verkannt wird von den so argumentierenden Stellen damit die komplexe historische Situation. Offensichtlich ist das Gesetz in seiner jetzigen Form nicht in der Lage, den Zielen und Intentionen des Gesetzgebers Folge zu leisten, die ja in einer möglichst unbürokratischen Hilfe für Verfolgte des NS-Regimes liegen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Wie viele Anträge auf Leistungen nach dem ZRBG wurden bisher gestellt? Wie viele Anträge wurden davon bewilligt, wie viele abgelehnt?
Wie beurteilt die Bundesregierung die sehr hohe Ablehnungsquote von Anträgen nach dem ZRGB und worin sieht sie die Gründe für diese Ablehnungsquote?
Sind der Bundesregierung die sehr unterschiedlichen Auslegungen der Bedingungen „Freiwilligkeit“ und „Entgelt“ durch verschiedene Rentenversicherungsträger bekannt und wenn ja, wie beurteilt sie diese Differenzen und was will sie unternehmen, um zu einer Annäherung bei den Entscheidungen zu kommen?
Ist der Bundesregierung die Praxis von Behörden und Gerichten bekannt, nach der der Hinweis auf „Zwang“ in früheren Anträgen von NS-Verfolgten nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) in aktuellen Verfahren wegen Leistungen nach dem ZRBG gegen die Antragsteller ausgelegt wird? Wenn ja, wie beurteilt sie diese Praxis und gedenkt sie, Maßnahme dagegen zu ergreifen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die ungleiche Wertung ähnlicher bis gleicher Tatbestände durch Versicherungsträger und Gerichte, die dazu führen, dass NS-Verfolgte mit gleichem Verfolgungsschicksals einmal Leistungen zugesprochen bekommen, während sie im anderen Fall eine Ablehnung erhalten und verstößt diese Praxis nach Ansicht der Bundesregierung gegen den Gleichheitsgrundsatz?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen, mit denen die beschriebenen und von Seiten der NS-Verfolgten schon häufig beklagten Probleme bei der Anwendung des ZRBG behoben werden können? Wenn ja, welche Maßnahmen sind geplant, wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung?