Genehmigungen für Rüstungsexporte an den Irak
des Abgeordneten Gerd Poppe und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Kleine Anfrage des Abgeordneten Gerd Poppe und der Gruppe BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Genehmigungen für Rüstungsexporte an den Irak
Wir fragen die Bundesregierung:
I. Statistische Angaben über genehmigte Rüstungsexporte an den Irak
1. Wie erklärt sich die Bundesregierung die folgenden widersprüchlichen Auskünfte:
- einerseits behauptet der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesministerium für Wirtschaft Beckmann, daß „Daten für die Zeit vor 1982 ... nicht mehr verfügbar" sind (Drucksache 11/8482, Frage 1),
- andererseits zitiert der Präsident des Statistischen Bundesamtes, Hölder, gegenüber der Presse offenbar aus offiziellen Unterlagen über Rüstungsexporte an den Irak aus den 60er Jahren?
2. Über welche Art von offiziellen Genehmigungs- oder Ausfuhrunterlagen verfügt der Präsident des Statistischen Bundesamtes, die dem Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit bisher nicht zur Kenntnis gebracht wurden?
3. Wie erklärt die Bundesregierung die Aussagen von Staatssekretär Beckmann (Drucksache 11/8482, Frage 1) im übrigen vor dem Hintergrund detaillierter Auskünfte von Staatssekretär Dr. Erich Riedl am 6. Juni 1988 auf eine Nachfrage des Abgeordneten Bohl (CDU) über genehmigte Rüstungsexporte an Nicaragua unter Somoza in den 70er Jahren?
4. Wird das Statistische Bundesamt in Abkehr von seiner bisherigen Geheimhaltungspraxis über Ausfuhren von Rüstungsgütern zukünftig monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Statistiken vorlegen?
5. Kann die Bundesregierung nunmehr aufgrund der Datenkenntnis des Präsidenten des Statistischen Bundesamtes Auskünfte darüber machen, in welchem Umfang Waren der Ausfuhrliste A bis C zwischen 1980 und 1982 an den Irak genehmigt wurden? Wenn nein, warum werden dem Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit kein Einblick in statistisch aufbereitete Daten der bundesdeutschen Rüstungsexportpolitik ermöglicht?
6. Was hat die Bundesregierung angesichts dieser Genehmigungen zu ihren über zehnjährigen Behauptungen vor dem Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit zu sagen, daß sie keinerlei Rüstungsgüter an die kriegführenden Parteien des Irak oder Iran während ihres Krieges genehmigt habe?
7. Welche Waren der Ausfuhrliste Teil I A - „Waffen, Munition und Rüstungsmaterial" - wurden von 1982 bis 1986 durch die Bundesregierung an den Irak genehmigt (Warenbezeichnung, Positionsnummer der Ausfuhrliste, Stückumfang und DM-Umfang der einzelnen Genehmigungen aus Teil I A)?
8. Wenn nein (auf Frage II.7.): Mit welchem Recht verweigert die Exekutive dem Deutschen Bundestag jede verfassungsrechtlich vorgeschriebene Kontrolltätigkeit über die von ihr genehmigten Rüstungsexporte an den Irak, der damals einen Angriffskrieg gegen den Iran führte, sowie die parlamentarische Kontrolle von Behauptungen der Bundesregierung und des Präsidenten des Statistischen Bundesamtes?
9. Befanden sich unter den Genehmigungen der Ausfuhrliste A genehmigungspflichtige Ausrüstungen, Bestandteile oder toxikologische Wirkstoffe für die Herstellung von ABC-Massenvernichtungsmitteln gemäß der Positionsnummer 07 der Liste A, und wenn ja, in welchem DM-Umfang?
10. Welche nach Teil I A genehmigungspflichtigen militärischen Fahrzeuge oder gepanzerten Fahrzeuge hat die Bundesregierung in welchem Jahr an den Irak genehmigt?
11. Hat die Bundesregierung bei der Genehmigung von Teilen, Maschinen und Konstruktionsunterlagen zur Fertigung bundesdeutscher gepanzerter Fahrzeuge in Brasilien oder Ägypten von den deutschen Lieferanten gemäß § 30 AWG „indirekte Endverbleibsbestimmungen" (Zitat der Bundesregierung) verlangt, um einen Reexport dieser Rüstungsgüter aus Ägypten oder Brasilien beispielsweise an den Irak zu verhindern?
12. Welchen Rüstungsexportanträgen gemäß Teil I A der Ausfuhrliste an den Irak hat der Bundessicherheitsrat in den letzten zehn Jahren stattgegeben?
13. Trifft es zu, daß der Bundeskanzler von 1982 bis heute Vorsitzender dieses Kabinettsausschusses ist?
14. Warum unterliegen auch die Entscheidungen des Bundessicherheitsrates keiner Kontrollmöglichkeit des Deutschen Bundestages?
15. Welche genehmigungspflichtigen Spezialmaschinen aus Teil I A der Ausfuhrliste wurden zur Produktion welcher Rüstungsgüter seit 1982 an den Irak genehmigt? Wurden auch diesbezügliche Ersatzteile und Konstruktionsunterlagen für die Rüstungsproduktion, die nach Teil I A genehmigungspflichtig sind, an den Irak genehmigt?
16. Welche „vitalen außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland" rechtfertigten nach Ansicht der Bundesregierung ausdrückliche Exportgenehmigungen für „Waffen, Munition und Rüstungsmaterial" (offizieller Titel der Ausfuhrliste Teil I A) an den kriegführenden Irak zwischen 1982 und 1986 in Höhe von 357 Mio. DM (vgl. Formulierung in den noch von der früheren SPD/FDP-Regierung im Jahr 1982 verabschiedeten Grundsätzen zum Rüstungsexport)?
II. Genehmigungen für den Export von Waren der ,, Kernenergie"-Liste an den Irak im Jahr 1982
1. Welche Waren (ggf. Positionsnummern der Ausfuhrliste I B) der international standardisierten „Kernenergieliste" (Teil I B zum AWG) genehmigte die Bundesregierung im Jahr 1982?
2. Wurde die internationale Atomenergiebehörde von der Bundesregierung über die Exportgenehmigungen unterrichtet? Wenn nein, warum nicht?
III. Genehmigungen für den Export von „Waren von strategischer Bedeutung" (Ausfuhrliste Teil I C) an den Irak zwischen 1982 und 1989
1. Welche außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigten die hohen Exportgenehmigungen der Ausfuhrliste C an den Irak (vgl. Drucksache 11/8482: zwischen 1982 und 1989 im Umfang von 653 Mio. DM)?
2. In welchem DM-Umfang genehmigte die Bundesregierung seit 1982 Waren aus folgenden Unterabschnitten der Liste Teil I C an den Irak:
- Metallbearbeitungsmaschinen, chemische Anlagen, elektrische Anlagen und Krafterzeugungsanlagen, allgemeine industrielle Ausrüstungen, Transportmittel, elektronische Geräte und Präzisionsgeräte?
3. In welchem DM-Umfang genehmigte die Bundesregierung seit 1982 die nach Teil I C genehmigungspflichtigen Ausfuhren von Raketen, gelenkten oder ungelenkten Flugkörpern sowie dafür bestimmte Bestand- oder Einzelteile an den Irak?
4. In welchem DM-Umfang genehmigte die Bundesregierung seit 1982 die nach Teil I C genehmigungspflichtigen Flugzeuge, Hubschrauber, Flugmotoren und Luftfahrtausrüstungen an den Irak?
5. Trifft es zu, daß die Bundesregierung für Saad-16 bestimmte Funktechnologie, Anlagen zur Vermessung von Raketenflugbahnen, Windkanälen, Computersoftware sowie spezielle Werkzeugmaschinen gemäß Teil I C zum Außenwirtschaftsgesetz an den Irak genehmigte?
6. Trifft es zu, daß die Bundesregierung für ein Raketengelände bei Karbala im Irak („Projekt 395") nach Teil I C genehmigungspflichtige Flugbahn-Vermessungssysteme, Werkzeugmaschinen und elektronische Spezialwaren an den Irak genehmigte?
7. Trifft es zu, daß die Bundesregierung nicht von ihrer Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, genehmigungspflichtige Zulieferungen an den Kooperationspartner Frankreich für die ROLAND-Raketenproduktion gemäß § 7 AWG zu stoppen, als Frankreich ROLAND-Raketen an den Irak liefern wollte?
8. Sind die früheren MBB-Anteilseigner auf Länderebene, also die Bundesländer Bayern, Hamburg und Bremen, in der Vergangenheit zum Zwecke der Verhinderung bestimmte Rüstungsexporte aus dem Hause MBB an den kriegführenden Irak über Frankreich bei der Bundesregierung vorstellig geworden?
9. Kann die Bundesregierung bestätigen, daß die nach Teil I C seit 1982 an den Irak genehmigten Güter unter anderem auch an Regierungsstellen und das Militär als „Endempfänger" genehmigt wurden?
10. Weshalb wurde deutschen Firmen bei ihren seit 1982 an den Irak genehmigten Exporten von Waren nach Teil I C keine Auflagen gemäß § 30 AWG erteilt, „sich in festgelegten Fristen über den Verbleib und die Anwendung des gelieferten Systems" zu informieren (vgl. Bundesamt für Wirtschaft: Die Ausfuhr von Embargowaren. Eschborn, Seite 44)?
11. Haben Vertreter der Bundesregierung im Irak Vor-Ort-Inspektionen bei zweifelhaften „dual-use"-Projekten durchgeführt? Wenn ja, wann?
IV. Exportgenehmigungen für Waren der sogenannten „Chemieanlagen"-Liste
1. Kann die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag noch einmal ausdrücklich bestätigen, daß sie noch im Jahr 1989 an den Irak genehmigungspflichtige Güter der Chemieanlagen-Liste genehmigte, und um welche Chemikalien, Technologien, Teillieferungen, Konstruktionsunterlagen oder Spezialmaschinen, die zur Herstellung chemischer Massenvernichtungswaffen geeignet sind, handelte es sich dabei?
2. Welche Interessen der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigten den Export sensitiver Chemieanlagen an einen Staat, der selbst vor Giftgasmassakern an der eigenen Bevölkerung nicht zurückschreckt?
3. Werden angeblich nur für zivile Zwecke genehmigte Exporte der sensitiven Chemieanlagen-Liste durch Vor-Ort-Inspektionen der Lieferanten kontrolliert, wie es z. B. durch ergänzende Auflagen gemäß § 30 AWG jahrelang Praxis gegenüber osteuropäischen Staaten war (vgl. Bundesamt für Wirtschaft: Die Ausfuhr von Embargowaren)? Wenn nein, aus welchen politischen Gründen erhielt der Irak eine Vorzugsbehandlung durch die Bundesregierung?
V. Allgemeine Folgerungen für den Rüstungsexport:
1. Wird die Bundesregierung nach Beendigung des Golfkrieges außenpolitische Maßnahmen zur Rückabwicklung von bundesdeutschem Rüstungsmaterial aus dem Irak verlangen, die in diesem Krieg nicht zerstört wurden? Wenn nein, warum erwägt die Bundesregierung keine derartige Initiative zum Schutze anderer Staaten der Golfregion?
2. Wird die im Gespräch befindliche „Verwendungszweckklausel" für „dual-use"-Waren bisherige Prüfkriterien der „besonderen militärischen Konstruktion" in Teil I A der Ausfuhrliste ersetzen oder wird lediglich die Ausfuhrliste C um einige weitere Waren ergänzt? Wenn ja, um welche?
3. Wird die Bundesregierung nach Beendigung des Golfkrieges wie frühere Bundesregierungen in den 60er Jahren die ganze Region des Nahen und Mittleren Ostens angesichts der herrschenden Spannungszustände mit einem Ausfuhrverbot für Rüstungsgüter aller Art belegen?
4. Kann die Bundesregierung bestätigen, daß sie im Unterschied zu allen anderen Staaten des Nahen und Mittleren Ostens bisher nur bestimmte genehmigungspflichtige Exporte nach Libyen unter ein ausdrückliches Ausfuhrverbot im Sinne des AWG gestellt hat und für alle anderen Staaten eine allgemeine Prüfung genehmigungspflichtiger Exportanträge gilt?
5. In welchem DM-Umfang hat die Bundesregierung zwischen 1980 und 1989 Waren der Ausfuhrlisten Teil I A, B, C, D und E an den Iran, Syrien, Israel, Saudi Arabien, Kuwait und Jordanien genehmigt?
Fragen37
Wie erklärt sich die Bundesregierung die folgenden widersprüchlichen Auskünfte:
einerseits behauptet der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesministerium für Wirtschaft Beckmann, daß „Daten für die Zeit vor 1982 ... nicht mehr verfügbar" sind (Drucksache 11/8482, Frage 1),
andererseits zitiert der Präsident des Statistischen Bundesamtes, Hölder, gegenüber der Presse offenbar aus offiziellen Unterlagen über Rüstungsexporte an den Irak aus den 60er Jahren?
Über welche Art von offiziellen Genehmigungs- oder Ausfuhrunterlagen verfügt der Präsident des Statistischen Bundesamtes, die dem Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit bisher nicht zur Kenntnis gebracht wurden?
Wie erklärt die Bundesregierung die Aussagen von Staatssekretär Beckmann (Drucksache 11/8482, Frage 1) im übrigen vor dem Hintergrund detaillierter Auskünfte von Staatssekretär Dr. Erich Riedl am 6. Juni 1988 auf eine Nachfrage des Abgeordneten Bohl (CDU) über genehmigte Rüstungsexporte an Nicaragua unter Somoza in den 70er Jahren?
Wird das Statistische Bundesamt in Abkehr von seiner bisherigen Geheimhaltungspraxis über Ausfuhren von Rüstungsgütern zukünftig monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Statistiken vorlegen?
Kann die Bundesregierung nunmehr aufgrund der Datenkenntnis des Präsidenten des Statistischen Bundesamtes Auskünfte darüber machen, in welchem Umfang Waren der Ausfuhrliste A bis C zwischen 1980 und 1982 an den Irak genehmigt wurden? Wenn nein, warum werden dem Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit kein Einblick in statistisch aufbereitete Daten der bundesdeutschen Rüstungsexportpolitik ermöglicht?
Was hat die Bundesregierung angesichts dieser Genehmigungen zu ihren über zehnjährigen Behauptungen vor dem Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit zu sagen, daß sie keinerlei Rüstungsgüter an die kriegführenden Parteien des Irak oder Iran während ihres Krieges genehmigt habe?
Welche Waren der Ausfuhrliste Teil I A - „Waffen, Munition und Rüstungsmaterial" - wurden von 1982 bis 1986 durch die Bundesregierung an den Irak genehmigt (Warenbezeichnung, Positionsnummer der Ausfuhrliste, Stückumfang und DM-Umfang der einzelnen Genehmigungen aus Teil I A)?
Wenn nein (auf Frage II.7.): Mit welchem Recht verweigert die Exekutive dem Deutschen Bundestag jede verfassungsrechtlich vorgeschriebene Kontrolltätigkeit über die von ihr genehmigten Rüstungsexporte an den Irak, der damals einen Angriffskrieg gegen den Iran führte, sowie die parlamentarische Kontrolle von Behauptungen der Bundesregierung und des Präsidenten des Statistischen Bundesamtes?
Befanden sich unter den Genehmigungen der Ausfuhrliste A genehmigungspflichtige Ausrüstungen, Bestandteile oder toxikologische Wirkstoffe für die Herstellung von ABC-Massenvernichtungsmitteln gemäß der Positionsnummer 07 der Liste A, und wenn ja, in welchem DM-Umfang?
Welche nach Teil I A genehmigungspflichtigen militärischen Fahrzeuge oder gepanzerten Fahrzeuge hat die Bundesregierung in welchem Jahr an den Irak genehmigt?
Hat die Bundesregierung bei der Genehmigung von Teilen, Maschinen und Konstruktionsunterlagen zur Fertigung bundesdeutscher gepanzerter Fahrzeuge in Brasilien oder Ägypten von den deutschen Lieferanten gemäß § 30 AWG „indirekte Endverbleibsbestimmungen" (Zitat der Bundesregierung) verlangt, um einen Reexport dieser Rüstungsgüter aus Ägypten oder Brasilien beispielsweise an den Irak zu verhindern?
Welchen Rüstungsexportanträgen gemäß Teil I A der Ausfuhrliste an den Irak hat der Bundessicherheitsrat in den letzten zehn Jahren stattgegeben?
Trifft es zu, daß der Bundeskanzler von 1982 bis heute Vorsitzender dieses Kabinettsausschusses ist?
Warum unterliegen auch die Entscheidungen des Bundessicherheitsrates keiner Kontrollmöglichkeit des Deutschen Bundestages?
Welche genehmigungspflichtigen Spezialmaschinen aus Teil I A der Ausfuhrliste wurden zur Produktion welcher Rüstungsgüter seit 1982 an den Irak genehmigt? Wurden auch diesbezügliche Ersatzteile und Konstruktionsunterlagen für die Rüstungsproduktion, die nach Teil I A genehmigungspflichtig sind, an den Irak genehmigt?
Welche „vitalen außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland" rechtfertigten nach Ansicht der Bundesregierung ausdrückliche Exportgenehmigungen für „Waffen, Munition und Rüstungsmaterial" (offizieller Titel der Ausfuhrliste Teil I A) an den kriegführenden Irak zwischen 1982 und 1986 in Höhe von 357 Mio. DM (vgl. Formulierung in den noch von der früheren SPD/FDP-Regierung im Jahr 1982 verabschiedeten Grundsätzen zum Rüstungsexport)?
Welche Waren (ggf. Positionsnummern der Ausfuhrliste I B) der international standardisierten „Kernenergieliste" (Teil I B zum AWG) genehmigte die Bundesregierung im Jahr 1982?
Wurde die internationale Atomenergiebehörde von der Bundesregierung über die Exportgenehmigungen unterrichtet? Wenn nein, warum nicht?
Welche außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigten die hohen Exportgenehmigungen der Ausfuhrliste C an den Irak (vgl. Drucksache 11/8482: zwischen 1982 und 1989 im Umfang von 653 Mio. DM)?
In welchem DM-Umfang genehmigte die Bundesregierung seit 1982 Waren aus folgenden Unterabschnitten der Liste Teil I C an den Irak:
Metallbearbeitungsmaschinen, chemische Anlagen, elektrische Anlagen und Krafterzeugungsanlagen, allgemeine industrielle Ausrüstungen, Transportmittel, elektronische Geräte und Präzisionsgeräte?
In welchem DM-Umfang genehmigte die Bundesregierung seit 1982 die nach Teil I C genehmigungspflichtigen Ausfuhren von Raketen, gelenkten oder ungelenkten Flugkörpern sowie dafür bestimmte Bestand- oder Einzelteile an den Irak?
In welchem DM-Umfang genehmigte die Bundesregierung seit 1982 die nach Teil I C genehmigungspflichtigen Flugzeuge, Hubschrauber, Flugmotoren und Luftfahrtausrüstungen an den Irak?
Trifft es zu, daß die Bundesregierung für Saad-16 bestimmte Funktechnologie, Anlagen zur Vermessung von Raketenflugbahnen, Windkanälen, Computersoftware sowie spezielle Werkzeugmaschinen gemäß Teil I C zum Außenwirtschaftsgesetz an den Irak genehmigte?
Trifft es zu, daß die Bundesregierung für ein Raketengelände bei Karbala im Irak („Projekt 395") nach Teil I C genehmigungspflichtige Flugbahn-Vermessungssysteme, Werkzeugmaschinen und elektronische Spezialwaren an den Irak genehmigte?
Trifft es zu, daß die Bundesregierung nicht von ihrer Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, genehmigungspflichtige Zulieferungen an den Kooperationspartner Frankreich für die ROLAND-Raketenproduktion gemäß § 7 AWG zu stoppen, als Frankreich ROLAND-Raketen an den Irak liefern wollte?
Sind die früheren MBB-Anteilseigner auf Länderebene, also die Bundesländer Bayern, Hamburg und Bremen, in der Vergangenheit zum Zwecke der Verhinderung bestimmte Rüstungsexporte aus dem Hause MBB an den kriegführenden Irak über Frankreich bei der Bundesregierung vorstellig geworden?
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß die nach Teil I C seit 1982 an den Irak genehmigten Güter unter anderem auch an Regierungsstellen und das Militär als „Endempfänger" genehmigt wurden?
Weshalb wurde deutschen Firmen bei ihren seit 1982 an den Irak genehmigten Exporten von Waren nach Teil I C keine Auflagen gemäß § 30 AWG erteilt, „sich in festgelegten Fristen über den Verbleib und die Anwendung des gelieferten Systems" zu informieren (vgl. Bundesamt für Wirtschaft: Die Ausfuhr von Embargowaren. Eschborn, Seite 44)?
Haben Vertreter der Bundesregierung im Irak Vor-Ort-Inspektionen bei zweifelhaften „dual-use"-Projekten durchgeführt? Wenn ja, wann?
Kann die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag noch einmal ausdrücklich bestätigen, daß sie noch im Jahr 1989 an den Irak genehmigungspflichtige Güter der Chemieanlagen-Liste genehmigte, und um welche Chemikalien, Technologien, Teillieferungen, Konstruktionsunterlagen oder Spezialmaschinen, die zur Herstellung chemischer Massenvernichtungswaffen geeignet sind, handelte es sich dabei?
Welche Interessen der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigten den Export sensitiver Chemieanlagen an einen Staat, der selbst vor Giftgasmassakern an der eigenen Bevölkerung nicht zurückschreckt?
Werden angeblich nur für zivile Zwecke genehmigte Exporte der sensitiven Chemieanlagen-Liste durch Vor-Ort-Inspektionen der Lieferanten kontrolliert, wie es z. B. durch ergänzende Auflagen gemäß § 30 AWG jahrelang Praxis gegenüber osteuropäischen Staaten war (vgl. Bundesamt für Wirtschaft: Die Ausfuhr von Embargowaren)? Wenn nein, aus welchen politischen Gründen erhielt der Irak eine Vorzugsbehandlung durch die Bundesregierung?
Wird die Bundesregierung nach Beendigung des Golfkrieges außenpolitische Maßnahmen zur Rückabwicklung von bundesdeutschem Rüstungsmaterial aus dem Irak verlangen, die in diesem Krieg nicht zerstört wurden? Wenn nein, warum erwägt die Bundesregierung keine derartige Initiative zum Schutze anderer Staaten der Golfregion?
Wird die im Gespräch befindliche „Verwendungszweckklausel" für „dual-use"-Waren bisherige Prüfkriterien der „besonderen militärischen Konstruktion" in Teil I A der Ausfuhrliste ersetzen oder wird lediglich die Ausfuhrliste C um einige weitere Waren ergänzt? Wenn ja, um welche?
Wird die Bundesregierung nach Beendigung des Golfkrieges wie frühere Bundesregierungen in den 60er Jahren die ganze Region des Nahen und Mittleren Ostens angesichts der herrschenden Spannungszustände mit einem Ausfuhrverbot für Rüstungsgüter aller Art belegen?
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß sie im Unterschied zu allen anderen Staaten des Nahen und Mittleren Ostens bisher nur bestimmte genehmigungspflichtige Exporte nach Libyen unter ein ausdrückliches Ausfuhrverbot im Sinne des AWG gestellt hat und für alle anderen Staaten eine allgemeine Prüfung genehmigungspflichtiger Exportanträge gilt?
In welchem DM-Umfang hat die Bundesregierung zwischen 1980 und 1989 Waren der Ausfuhrlisten Teil I A, B, C, D und E an den Iran, Syrien, Israel, Saudi Arabien, Kuwait und Jordanien genehmigt?