Folgen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes
des Abgeordneten Roland Claus, Dr. Gesine Lötzsch, Dr. Dietmar Bartsch, Heidrun Bluhm, Eva Bulling-Schröter, Lutz Heilmann, Hans-Kurt Hill, Jan Korte, Katrin Kunert, Michael Leutert, Dorothee Menzner, Kersten Naumann, Petra Pau, Dr. Ilja Seifert, Dr. Kirsten Tackmann, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
In den Jahren seit 1960 wurden in der DDR annähernd drei Millionen Verträge zur Nutzung von brachliegenden und für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ungeeigneten Bodenflächen für Erholungszwecke und ca. 1,5 Millionen Verträge zur Bebauung auf kommunalen und privaten Rest- und Splitterflächen mit Garagen abgeschlossen.
Der größte Teil dieser Nutzungsverhältnisse besteht noch heute und unterliegt den Bestimmungen des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG) sowie der Nutzungsentgeltverordnung (NutzEV). Viele der Nutzer sind seit Jahren in der Regel steigenden finanziellen Belastungen wie etwa Nutzungsentgelte, Zweitwohnungs- und Grundsteuer, Gebühren und Beiträge ausgesetzt.
Mit der hälftigen Zahlung des Nutzers für einmalig erhobene grundstücksbezogene Beiträge und sonstige Abgaben leistet er einen nicht unerheblichen Beitrag zur Werterhöhung des Grundstücks des Eigentümers. Die Entwicklung in den zurückliegenden Jahren zeigt, dass ein immer größer werdender Teil der Nutzer aus gesundheitlichen und altersbedingten Gründen ihr Nutzungsverhältnis aufgeben wollen. Aufgrund der derzeitig geltenden, für den Nutzer ungünstigen „Entschädigungsregelung“ (vgl. § 12 Abs. 3 SchuldRAnpG), wonach er bei eigener Kündigung nur insofern eine Entschädigung verlangen kann, wie sich der Verkehrswert des Grundstücks durch das Bauwerk zum Zeitpunkt der Rückgabe erhöht hat, macht ein großer Teil der Nutzer von der Möglichkeit der eigenen Kündigung des Vertragsverhältnisses keinen Gebrauch.
Hinzu kommt, dass mit dem Auslaufen der Investitionsschutzfrist zum 31. Dezember 2006 für die Nutzer eine wertausgleichende Entschädigung ebenfalls nur dann gezahlt werden muss, wenn der Verkehrswert des Grundstücks erhöht ist. Viele der Nutzer, die in letzter Zeit gekündigt haben, verzichten deshalb auf Entschädigungen und überlassen dem Bodeneigentümer ihre Baulichkeiten, Anpflanzungen u. a. m. Der Gesetzgeber verlangt nach gegenwärtigem Recht überdies noch, dass sich der Nutzer zu 50 Prozent an den Abrisskosten beteiligt, sofern der Abbruch innerhalb eines Jahres vorgenommen wird (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 SchuldRAnpG).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele der oben benannten, in der DDR geschlossenen Verträge heutzutage noch Gültigkeit haben und somit dem SchuldRAnpG und der NutzEV unterliegen?
Wenn ja, wie viele sind es?
Wenn nein, warum nicht?
Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele der am 31. Dezember 2006 noch gültigen Vertragsverhältnisse seit dem Auslaufen der Investitionsschutzfrist zum 31. Dezember 2006 von Seiten der Verpächter aufgehoben worden sind?
Wenn ja, wie viele sind es?
Wenn nein, warum nicht?
Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen dann eine Entschädigung von Seiten des Verpächters an den Pächter gezahlt worden ist?
Wenn ja, wie viele sind es?
Wenn nein, warum nicht?
Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele der am 31. Dezember 2006 noch gültigen Vertragsverhältnisse seit dem Auslaufen der Investitionsschutzfrist zum 31. Dezember 2006 von Seiten der Pächter beendet worden sind?
Wenn ja, wie viele sind es?
Wenn nein, warum nicht?
Ist der Bundesregierung bekannt, in wie vielen Fällen dann eine Entschädigung von Seiten des Verpächters an den Pächter gezahlt worden ist?
Wenn ja, wie viele sind es?
Wenn nein, warum nicht?
Wie bewertet die Bundesregierung die Folgen des Auslaufens der Investitionsschutzfrist für die Pächter?
Wie bewertet die Bundesregierung die rechtliche Situation, in der sich die Verpächter und Pächter der Grundstücke befinden?
Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit und Notwendigkeit, die betroffenen Bürgerinnen, Bürger und Kommunen bei der Handhabung der bestehenden gesetzlichen Regelungen zu unterstützen, um ungewollte und von den Betroffenen nicht ohne Weiteres vorhersehbare Rechtsfolgen zu vermeiden?
Wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Um welche Höhe sind die Nutzungsentgelte für die betroffenen Grundstücke im Durchschnitt seit 1990 angestiegen?
Gedenkt die Bundesregierung, aufgrund der ihr bekannten Ergebnisse des SchuldRAnpG eine Gesetzesnovelle anzustreben?
Falls ja, mit welchem Inhalt?