Kündigungsschutz und Lohnfortzahlung für Hausangestellte im Rahmen des Mutterschutzgesetzes
der Abgeordneten Dr. Marliese Dobberthien, Hanna Wolf, Gerd Andres, Angelika Barbe, Ingrid Becker-Inglau, Dr. Ulrich Böhme (Unna), Anni Brandt-Elsweier, Peter Büchner (Speyer), Rudolf Dreßler, Dr. Konrad Elmer, Elke Ferner, Arne Fuhrmann, Monika Ganseforth, Michael Habermann, Christel Hanewinckel, Horst Jaunich, Dr. Hans-Hinrich Knaape, Regina Kolbe, Walter Kolbow, Dr. Uwe Küster, Brigitte Lange, Dieter Maaß (Herne), Ulrike Mascher, Dr. Edith Niehuis, Margot von Renesse, Günter Rixe, Ursula Schmidt (Aachen), Wilhelm Schmidt (Salzgitter), Regina Schmidt-Zadel, Lisa Seuster, Erika Simm, Antje-Marie Steen, Dr. Peter Struck, Siegfried Vergin, Ralf Walter (Cochem), Dr. Konstanze Wegner, Hildegard Wester, Inge Wettig-Danielmeier, Dr. Margrit Wetzel, Verena Wohlleben, Hans-Ulrich Klose und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Mutterschutzgesetz kann Arbeitnehmerinnen, die in einem Privathaushalt beschäftigt sind, nach Ablauf des 5. Monats der Schwangerschaft gekündigt werden. Damit werden Beschäftigte in der Hauswirtschaft schlechter gestellt, als alle anderen Arbeitnehmerinnen, die im Falle einer Schwangerschaft Kündigungsschutz genießen. Zwar erhalten solche Hausangestellten zu Lasten des Bundes ihr bisheriges durchschnittliches Netto-Arbeitsentgelt weiterhin. Doch nach Ablauf der Mutterschutzfristen sind sie darauf angewiesen, einen neuen Arbeitsplatz zu finden.
Teilzeitbeschäftigte, die in Privathaushalten mit hauswirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt sind, haben nach § 11 Abs. 3 Mutterschutzgesetz nicht einmal Anspruch auf vorgezogenen Mutterschutzlohn, wenn sie einem Beschäftigungsverbot bereits vor den üblichen Mutterschutzfristen unterliegen.
Beide Regelungen werden mit der Unzumutbarkeit der finanziellen Belastung eines Privathaushalts durch Kündigungsverbot und Lohnfortzahlungspflicht für eine schwangere Hausangestellte begründet.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die Einschränkung des Kündigungsschutzes für schwangere Hausangestellte gegenüber anderen Arbeitnehmerinnen mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung unvereinbar ist?
Wenn ja, welche Maßnahmen wird sie ergreifen, um diese Ungleichbehandlung zu beseitigen?
Weshalb kann der eingeschränkte Kündigungsschutz für schwangere Hausangestellte mit der Unzumutbarkeit der finanziellen Belastung begründet werden, obwohl Privathaushalte am Umlageverfahren für Kleinbetriebe nach § 10 Lohnfortzahlungsgesetz teilnehmen?
Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag, für den Fall, daß eine Schwangere mit der Arbeit teilweise oder völlig aussetzen muß, und unter Verzicht auf ein Kündigungsrecht, die Arbeitgeber-Verpflichtung zur Lohnfortzahlung von der Höhe des Einkommens des privaten Arbeitgeberhaushaltes abhängig zu machen, so daß Haushalte mit hohem Einkommen den Mutterschutzlohn sowie den Zuschuß zum Mutterschaftsgeld selbst zahlen und der Bund eine Sonderunterstützung für im Familienhaushalt Beschäftigte nur an Hausangestellte zahlt, die in Privathaushalten mit niedrigem Einkommen beschäftigt sind?
Wie ist zu rechtfertigen, daß nach § 11 Abs. 3 Mutterschutzgesetz Teilzeitbeschäftigte, die in Privathaushalten mit hauswirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden, im Unterschied zu Teilzeitbeschäftigten, die pflegerische oder erzieherische Arbeiten leisten, von der Lohnfortzahlung bei Beschäftigungsverboten wegen Schwangerschaft ausgeschlossen sind?
Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um für alle Teilzeitbeschäftigten in Familienhaushalten den Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft zu gewährleisten?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß eine Änderung des § 11 Abs. 3 Mutterschutzgesetz vor allem angesichts der Tatsache, daß ca. 35 % der geringfügig Beschäftigten im hauswirtschaftlichen Bereich tätig sind, dringend erforderlich ist?