Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
12. Wahlperiode
Drucksache 12/2959
26.06.92
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Gerd Andres, Hans Gottfried Bernrath, Hans Büttner (Ingolstadt),
Konrad Gilges, Günther Heyenn, Dr. Uwe Holtz, Lothar Ibrügger, Renate Jäger,
Regina Kolbe, Ulrike Mascher, Adolf Ostertag, Manfred Reimann, Renate
Rennebach, Ottmar Schreiner, Dr. Peter Struck, Hans-Eberhard Urbaniak, Barbara
Weiler, Hans-Ulrich Klose und der Fraktion der SPD
Die sozialpolitische und rechtliche Bedeutung der Normen der Internationalen
Arbeitsorganisation sowie ihrer sonstigen Aktivitäten auf internationaler
und innerstaatlicher Ebene
Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) mit Sitz in Genf ist
die für Sozialpolitik zuständige Sonderorganisation der Vereinten
Nationen. Sie hat durch ihren dreigliedrigen Charakter, d. h. mit
der Beteiligung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern
neben den Regierungsdelegierten eine herausragende Bedeutung
für die Entwicklung der Sozialpolitik. Durch ihre normsetzende
Tätigkeit hat sie nicht nur Leitbildfunktion für nicht
industrialisierte Staaten; sie hat auch für die industrialisierten Länder eine
Reihe von völkerrechtlich verbindlichen Normen gesetzt, die die
nationale Sozialpolitik beeinflußt haben. Gerade angesichts der
zunehmenden Bedeutung der UNO wird die restriktive Haltung
der Bundesregierung in bezug auf die IAO-Übereinkommen und
-Empfehlungen zunehmend fragwürdig. Sie sollte statt dessen die
Chancen einer internationalen Sozialpolitik nutzen.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
I. Die sozialpolitischen Grundsatzfragen
A. Auf internationaler Ebene
1. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß sich die
Internationale Arbeitsorganisation als Wächter über die
grundlegenden Menschenrechte in der Arbeitswelt große Verdienste
in Industrie- und Entwicklungsländern gleichermaßen
erworben hat?
Welche Schritte unternimmt sie, um die IAO in diesen
Bemühungen so zu unterstützen, daß diese Funktion auch in
Zukunft wirksam wahrgenommen werden kann?
2. Wie wird die Bundesregierung bisher tätig, um dazu
beizutragen, daß die verabschiedeten IAO-Übereinkommen auf
internationaler, europäischer und EG-Ebene als Mindestnormen
durchgesetzt werden?
Ist für die Zukunft eine Intensivierung dieser Aktivitäten
geplant?
2.1 Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die
Bestimmungen des Internationalen Paktes über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte den inzwischen
weiterentwickelten IAO-Normen anzupassen?
2.2 Die inhaltlichen Bestimmungen der Europäischen
Sozialcharta (ESC) und des Zusatzprotokolls liegen teilweise
unter IAO-Niveau.
Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, um
diese Teilbereiche zumindest auf IAO-Niveau anzuheben?
2.3 Die Gemeinschaftscharta sozialer Grundrechte der
Arbeitnehmer geht in ihrer Präambel davon aus, „sich von den
Übereinkommen der Internationalen
Arbeitsorganisation ... leiten zu lassen".
Auf welche Art und Weise trägt die Bundesregierung dazu
bei, dies bei der Umsetzung der Gemeinschaftscharta in
rechtliche Vorschriften sicherzustellen?
Wie werden die IAO-Normen bei den übrigen Rechtsset
-
zungsakten der Gemeinschaft berücksichtigt, und wie wird
sichergestellt, daß deren Niveau nicht unterschritten wird?
— Welche EG-Richtlinien und -Verordnungen gewähren einen
geringeren Schutzstandard als IAO-Übereinkommen? _
— Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, daß die EG-
Verordnung Nr. 3820/85 Lkw- und Busfahrern längere
Arbeits- und Lenkzeiten zumutet als die völkerrechtlichen
Normen des IAO-Übereinkommens Nr. 153?
— Welche Aktivitäten ergreift die Bundesregierung, um darauf
hinzuwirken, daß bei der geplanten Änderung der
Verordnung 3820/85 die internationalen Mindestnormen des
Übereinkommens Nr. 153 eingehalten werden?
3. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zu einer
Weiterentwicklung der internationalen Sozialpolitik durch
erweiterte normsetzende Tätigkeit der IAO?
3.1 Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die
Vorschläge der Arbeitsgruppe über Internationale
Arbeitsnormen (1987) für neue Normtexte möglichst zügig auf die
Tagesordnung der nächsten Internationalen
Arbeitskonferenzen zu bringen?
Welche Prioritäten (mit welchem Zeitplan) verfolgt sie
dabei?
3.2 Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit oder die
Zweckmäßigkeit darüber (Nummer 3.1) hinausgehender
normsetzender Aktivitäten?
4. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, der
weltweiten Geltung vor allem von grundlegenden IAO-
Übereinkommen (Vereinigungsfreiheit, Verbot der Zwangsarbeit,
Diskriminierungsverbot, Verbot von Kinderarbeit, Mindest-
Arbeitsbedingungen einschließlich Höchstarbeitszeit und
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz) zur tatsächlichen Geltung zu
verhelfen?
Insbesondere: Tritt die Bundesregierung dafür ein, und welche
Maßnahmen ergreift sie bejahendenfalls, damit
4.1 Handelsbeziehungen nur unter Berücksichtigung dieser
Normen aufgenommen und aufrechterhalten werden
dürfen,
setzt sie sich für entsprechende „Sozialklauseln" in
Handelsverträgen ein,
welche Schritte in diese Richtung unternimmt sie, soweit
die Europäische Gemeinschaft die
Außenhandelskompetenz besitzt;
4.2 staatliche Bürgschaften, sonstige Subventionen oder
ähnliche Absicherungen für Auslands-Investitionen nur bei
Einhaltung dieser Normen vergeben werden dürfen,
setzt sie sich für ein Beschwerdeverfahren — auch für nicht
unmittelbar Betroffene wie Gewerkschaften — zur
Überprüfung der Vergabepraxis in bezug auf diese grundlegenden
Normen ein?
5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß bei
internationalen Anpassungs- und Entschuldungsprogrammen soziale
Aspekte größere Bedeutung erlangen müssen?
5.1 Welche Aktivitäten hat die Bundesregierung bisher in
bezug auf den Internationalen Währungsfonds (IWF) und
die Weltbank ergriffen, um auf die Einhaltung
grundlegender IAO-Übereinkommen bei wirtschaftlichen
Anpassungsprogrammen hinzuwirken?
5.2 Welche diesbezüglichen Aktivitäten sollen in Zukunft
gegenüber dem IWF und der Weltbank ergriffen werden?
5.3 Wieweit läßt sich die Bundesregierung im Rahmen ihrer
Entwicklungspolitik davon leiten, ob die Empfängerländer
die grundlegenden Übereinkommen der IAO einhalten
oder nicht?
5.4 Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung für die
Ausgestaltung ihrer Entwicklungspolitik, falls die
Empfängerländer die grundlegenden Übereinkommen der IAO
nicht anerkennen oder dagegen verstoßen?
B. Auf innerstaatlicher Ebene
1. Bundespräsident Dr. Richard von Weizsäcker hat auf der
Internationalen Arbeitskonferenz 1986 sein Bedauern darüber zum
Ausdruck gebracht, daß in vielen Staaten „noch umfangreiche
Ratifikationen ausstehen", und die Mitgliedstaaten
aufgefordert, „die innerstaatlichen Voraussetzungen politischer und
rechtlicher Art zu schaffen, um die fehlenden Ratifizierungen
vorzunehmen" .
1.1 Welche Aktivitäten hat die Bundesregierung seitdem
ergriffen, um diesem internationalen Appell des
Bundespräsidenten Rechnung zu tragen?
1.2 Wie viele der seit 1982 in Genf verabschiedeten IAO-
Übereinkommen hat die Bundesrepublik Deutschland
zwischenzeitlich ratifiziert?
1.3 Wie viele Übereinkommen wurden in den
vorangegangenen Dekaden von der IAO verabschiedet, und wie viele
von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert?
2. Prüft die Bundesregierung bei Gesetzgebungsvorhaben auf
sozialpolitischem Gebiet deren Vereinbarkeit sowohl mit den
ratifizierten als auch den — noch — nicht ratifizierten
Übereinkommen sowie den Empfehlungen der IAO?
Wird die Bundesregierung ihrer Pflicht zur Umsetzung von
internationalen Arbeits- und Sozialnormen künftig dadurch
besser gerecht werden, daß sie in den Gesetzesbegründungen
sowohl die einschlägigen Arbeitsnormen sowie die zur
Anwendung dieser Normen erfolgten Aussagen der zuständigen
Kontrollgremien ausdrücklich aufnimmt?
3. Wie fließen die Vorgaben mit finanziellen Auswirkungen aus
ratifizierten IAO-Übereinkommen (insbesondere Schaffung
ausreichender Haushaltsplanstellen) vor allem im Bereich der
Arbeitsverwaltung im weitesten Sinn und der Arbeits-
(Gewerbe-)Aufsicht in die Finanzplanungen bzw.
Haushaltsvoranschläge ein?
4. Welche Aktivitäten ergreift die Bundesregierung, um auch die
Länder zur Umsetzung der sie betreffenden ratifizierten
Übereinkommen anzuhalten (insbesondere bei allen
Übereinkommen, bei denen der Bund nicht die ausschließliche
Gesetzgebungskompetenz hat)?
5. Sieht sich die Bundesregierung politisch verpflichtet, die IAO-
Empfehlungen bei allen sonstigen politischen Maßnahmen
zumindest ihrer Zielsetzung nach zu berücksichtigen,
beispielsweise
— die Empfehlung Nr. 162 betreffend ältere Arbeitnehmer,
— die Empfehlung Nr. 165 betreffend die Chancengleichheit
und die Gleichbehandlung männlicher und weiblicher
Arbeitnehmer: Arbeitnehmer mit Familienpflichten,
— die Empfehlung Nr. 169 betreffend die
Beschäftigungspolitik?
6. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um IAO-
Normen, die (nur) von der ehemaligen DDR ratifiziert worden
waren, für die gesamte Bundesrepublik Deutschland zu
ratifizieren?
II. Die rechtlichen Grundsatzfragen
1. Welche rechtliche (völkerrechtliche und innerstaatliche)
Bedeutung mißt die Bundesregierung den in der Präambel der
Verfassung der IAO verankerten Grundsätzen, insbesondere
dem Grundsatz der Vereinigungsfreiheit, bei?
Handelt es sich ihrer Auffassung nach bei dem Grundsatz der
Vereinigungsfreiheit um eine allgemeine Regel des
Völkerrechts im Sinne von Artikel 25 GG?
2. Welche rechtliche (völkerrechtliche und innerstaatliche)
Wirkung mißt die Bundesregierung den von der Bundesrepublik
Deutschland ratifizierten Übereinkommen bei?
2.1 Welche dieser Übereinkommen (oder zumindest welche
konkreten Bestimmungen) hält sie für unmittelbar
anwendbar ( „ self-executing " ) über das
— Übereinkommen Nr. 19 über die Gleichbehandlung
einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer in der
Entschädigung bei Betriebsunfällen und
— insbesondere Artikel 8 (Ausweisungsschutz) des
Übereinkommens Nr. 97 über Wanderarbeiter (Neufassung
vom Jahr 1949)
hinaus?
2.2 Welchen rechtlichen Stellenwert haben die von der
Bundesregierung nicht für unmittelbar anwendbar gehaltenen
Übereinkommen insbesondere für die
— Legislative (Weiterentwicklung insbesondere bei
sogenannten „Förder-Übereinkommen"),
— Judikative (ist die Judikative nach ihrer Auffassung
verpflichtet, innerstaatliches Recht völkerrechtskonform
nach diesen Übereinkommen auszulegen),
— Exekutive [(Sicherstellung der) Anwendung der
Bestimmungen in der Praxis]?
2.3 Sind die sog. „Menschenrechts-Übereinkommen",
insbesondere die von der Bundesrepublik Deutschland
ratifizierten Übereinkommen zur
— Vereinigungsfreiheit (Nr. 87, 98, 135, 141),
— Zwangsarbeit (Nr. 29, 105) und
— Diskriminierung (Nr. 100, 111),
bei der Auslegung nicht nur von einfachem Gesetzesrecht,
sondern auch von Verfassungsrecht zu berücksichtigen?
3. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, die auf der IAK
1986 in Genf erklärt wurde: „Zur Verbesserung der Arbeits-
und Lebensverhältnisse ist es wichtig, daß die Mitgliedstaaten
die Normenüberwachungen durch die Internationale
Arbeitsorganisation anerkennen. "?
4. Hält die Bundesregierung die Schlußfolgerungen und
Empfehlungen der IAO-Gremien (insbesondere die Auslegung der
IAO-Normen)
4.1 eines in einem Klageverfahren gemäß Artikel 26 ff.
der IAO-Verfassung eingerichteten
Untersuchungsausschusses,
4.2 eines in einem Beschwerdeverfahren nach Artikel 24
und 25 der IAO-Verfassung eingesetzten Prüfungs-
Ausschusses,
4.3 des Sachverständigenausschusses und
4.4 des Ausschusses für Vereinigungsfreiheit in bezug auf den
Grundsatz der Vereinigungsfreiheit
für völkerrechtlich und innerstaatlich verbindlich?
5. Wenn die Bundesregierung die Auffassung eines IAO-
Gremiums nicht teilt, welche rechtlichen Schritte unternimmt sie
zur Klärung dieser Streitfragen, insbesondere
5.1 warum hat sie — wie in der IAO-Verfassung vorgesehen —
den Internationalen Gerichtshof in Den Haag auch bei
bisherigen Streitfragen nicht angerufen,
5.2 wenn sie nicht den Internationalen Gerichtshof anruft,
welche konkreten rechtlichen Schritte unternimmt sie
dann, um eine unabhängige Entscheidung über die
entsprechende Streitfrage zu erreichen?
6. Welche Bedeutung kommen den genannten Normen in bezug
auf den öffentlichen Dienst und hier insbesondere auf die
Beamten zu?
Schließt sich die Bundesregierung der Auffassung
verschiedener IAO-Gremien, insbesondere des unabhängigen
Sachverständigenausschusses, an, daß unter dem in IAO-Normen
verwendeten Begriff „Arbeitnehmer" grundsätzlich auch
„Beamte" nach deutschem Recht zu verstehen sind?
III. Die Erfüllung von allgemeinen Verpflichtungen aus der
IAO-Verfassung und weiteren Vorgaben
1. Wie rechtfertigt die Bundesregierung den seit längerem von
dem Sachverständigenausschuß festgestellten Verstoß gegen
die IAO-Verfassung, die eine 12-Monatsfrist (und in
Ausnahmefällen 18-Monatsfrist) zur Vorlage der von der
Internationalen Arbeitskonferenz verabschiedeten Übereinkommen
und Empfehlungen an die für die Ratifizierung „zuständige
Stelle" vorsieht?
Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um diese Fristen
zukünftig einzuhalten?
2. Was versteht die Bundesregierung unter der
verfassungsmäßigen Pflicht (Artikel 19 Abs. 5 Buchstabe d IAO-Verfassung), die
„erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung" von
ratifizierten Übereinkommen zu ergreifen, und welche Schritte
unternimmt sie tatsächlich?
Insbesondere:
2.1 Teilt die Bundesregierung die Auffassung verschiedener
Überwachungsgremien, daß zu den „erforderlichen Maß-
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nahmen zur Durchführung" von ratifizierten
Übereinkommen
— eine effektive Aufsicht,
— Sanktionen zur Ahndung und Verhinderung von
Verstößen und
— Wiedergutmachungsmaßnahmen für den Fall von
Verstößen
gehören?
2.2 Wie stellt sie die „erforderlichen Maßnahmen zur
Durchführung" der ratifizierten Übereinkommen ansonsten
sicher?
2.3 Welche konkreten Maßnahmen hat sie für die fünf neuen
Bundesländer ergriffen, um die Erfüllung dieser
verfassungsmäßigen Pflicht sicherzustellen, insbesondere welche
Schritte zum Aufbau einer effektiven Arbeitsaufsicht
wurden ergriffen?
3. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um den
verschiedenen Entschließungen und sonstigen Aufforderungen der
Internationalen Arbeitskonferenz sowie sonstiger Ausschüsse bzw.
Konferenzen zur Prüfung bzw. zur Einleitung von
Ratifizierungsverfahren für bestimmte Übereinkommen
nachzukommen:
— Übereinkommen Nr. 77 und 78 [Ärztliche Untersuchung
Jugendlicher (Gewerbe und nicht gewerbliche Arbeit),
1946],
— Übereinkommen Nr. 90 (Nachtarbeit Jugendlicher,
Neufassung, 1948),
— Übereinkommen Nr. 94 (Arbeitsklauseln — öffentliche
Verträge, 1949),
— Übereinkommen Nr. 143 (Wanderarbeitnehmer —
Ergänzende Bestimmungen, 1975),
— Übereinkommen Nr. 151 (Arbeitsbeziehungen öffentlicher
Dienst, 1978),
— Übereinkommen Nr. 154 (Kollektivverhandlungen, 1981),
— Übereinkommen Nr. 155 (Arbeitsschutz, 1981),
— Übereinkommen Nr. 156 (Arbeitnehmer mit
Familienpflichten, 1981),
— Übereinkommen Nr. 157 (Wahrung der Rechte in der
Sozialen Sicherheit, 1982),
— Übereinkommen Nr. 158 (Beendigung des
Arbeitsverhältfisses durch den Arbeitgeber)?
4. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die von
den Internationalen Arbeitskonferenzen, den (Europäischen)
Regionalkonferenzen und sonstigen Konferenzen sowie von
den Industrieausschüssen und sonstigen Ausschüssen
verabschiedeten Schlußfolgerungen und Entschließungen zu
Einzelthemen (neben den Aufforderungen zur Ratifizierung)
umzusetzen?
5. Wie stellt die Bundesregierung — außer durch die Erfüllung
ihrer Berichtspflicht — die Verwirklichung der in der
Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen
und Sozialpolitik (1977) enthaltenen Ziele und Maßnahmen
sicher?
6. Welche Bedeutung mißt die Bundesregierung der IAO/
UNESCO-Empfehlung über den Status der Lehrer aus dem
Jahr 1966 bei?
Welche Schritte hat sie zusammen mit den Ländern
unternommen, um diese Empfehlung sowie die weiteren Empfehlungen
des speziell zur Überwachung dieser Empfehlung eingesetzten
IAO/UNESCO-Sachverständigenausschusses umzusetzen?
IV. Die Herstellung einer vollkommenen Übereinstimmung der
innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis mit ratifizierten
IAO-Übereinkommen
A. Allgemeine Fragen des Streikrechts
1. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, daß die IAO „mit
ihrem Eintreten für das Recht auf Vereinigungsfreiheit
Maßstäbe für die Verwirklichung der Freiheit gesetzt hat"?
Welche Konsequenzen insbesondere für das durch das Recht
auf Vereinigungsfreiheit gewährleistete Streikrecht zieht sie
daraus?
2. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung
bisher getroffen, um die bereits mehrfachen Schlußfolgerungen
und Empfehlungen des Sachverständigenausschusses zum
Recht auf Proteststreik in der Bundesrepublik Deutschland
urnzusetzen?
3. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um die Spruchpraxis
des Sachverständigenausschusses bzw. des Ausschusses für
Vereinigungsfreiheit zur Zulässigkeit des Rechts auf
— Solidaritätsstreiks und
— friedliche Betriebsbesetzung
zu verwirklichen?
4. Wie stellt die Bundesregierung sicher, daß die Vorgaben von
Artikel 69i des Übereinkommens Nr. 102 (Mindestnormen der
Sozialen Sicherheit) in bezug vor allem auf die Neufassung von
§ 116 AFG eingehalten werden?
B. Beamten(streik)rechtsfragen
1. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung
bisher getroffen, um die mehrfachen Schlußfolgerungen und
Empfehlungen des Sachverständigenausschusses der IAO zu
— der Zulässigkeit des Beamtenstreiks für weite Kategorien
von Beamten insbesondere im Postbereich,
— dem Verbot des zwangsweisen Einsatzes von Beamten im
Fall des Streiks von Arbeitnehmern
umzusetzen?
Für den Fall, daß bisher noch keine Umsetzungsmaßnahmen
getroffen wurden:
Warum hat die Bundesregierung bisher noch nichts
unternommen, diesen internationalen Vorgaben zu entsprechen?
2. Welche konkreten Maßnahmen beabsichtigt die
Bundesregierung innerhalb welchen Zeitraums zu ergreifen?
Insbesondere:
2.1 Wird sie Gesetzesinitiativen ergreifen, ggf. welche?
2.2 Wie wird sie auf die Landesregierungen zur Sicherstellung
des Beamtenstreikrechts im Länder- und
Kommunalbereich einwirken?
2.3 Welche Vorgaben wird sie in bezug auf das
Disziplinarrecht bzw. den Bundesdisziplinaranwalt formulieren?
2.4 Wird sie in dem Rechtsstreit vor dem
Bundesverfassungsgericht wegen des zwangsweisen Einsatzes von Beamten
im Streikfall eine den IAO-Vorgaben entsprechende
Stellungnahme abgeben?
2.5 Wie wird sie den bisherigen Erlaß oder die sonstigen
Verwaltungsvorschriften zu Arbeitskämpfen im öffentlichen
Dienst ändern?
3. Welche (weiteren) konkreten Maßnahmen beabsichtigt die
Bundesregierung zu treffen, um die Empfehlungen des
Ausschusses für Vereinigungsfreiheit des Verwaltungsrats des
Internationalen Arbeitsamtes (IAA) vom Februar 1991
aufgrund der Beschwerde des Deutschen Gewerkschaftsbundes
(DGB) und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft
(GEW) zur Garantie des Streikrechts der Lehrerinnen und
Lehrer (unabhängig davon, ob sie Beamte oder Angestellte sind)
umzusetzen?
Welchem Zeitplan folgt sie dabei?
4. Das Übereinkommen Nr. 98 normiert die Pflicht zur Förderung
freier Verhandlungen über Arbeitsbedingungen mit dem Ziel
des Abschlusses von Gesamtarbeitsverträgen zwischen
Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden. Diese Verpflichtung
besteht auch gegenüber Beamten, die nicht in der Verwaltung
des Staates beschäftigt sind.
Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um diesen
Beamten und ihren Gewerkschaften dieses Recht zu
gewährleisten?
5. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um
Beamten, denen nach der Spruchpraxis der IAO-Gremien kein
Streikrecht zusteht, einen effektiven Ausgleich in Form eines
angemessenen unparteilichen und schnellen
Schlichtungsoder Schiedsverfahrens zur Verfügung zu stellen, bei dem die
Parteien in jeder Phase teilnehmen können und dessen
Ergebnisse für beide Parteien bindende Wirkung haben, verbunden
mit der Pflicht zur schnellen und vollständigen Umsetzung?
6. Wie stellt die Bundesregierung die Vorgaben aus dem
Übereinkommen Nr. 111 (Diskriminierung in Beruf und Beschäftigung)
allgemein und insbesondere im Hinblick auf die geforderte
6.1 Differenzierung der verfassungsmäßigen Treuepflicht nach
den jeweils ausgeübten Funktionen,
6.2 Wiedereinstellung der vom Radikalenerlaß Betroffenen
sicher?
7. Welche Überlegungen stellt die Bundesregierung an, um die
durch die Spruchpraxis der IAO-Gremien konkretisierten
Vorgaben in bezug auf
— das Streikrecht aus dem Grundsatz der Vereinigungsfreiheit
in der IAO-Verfassung und dem Übereinkommen Nr. 87,
— Verhandlungsrechte der Gewerkschaften aus dem
Übereinkommen Nr. 98 und
— die Diskriminierungsverbote aus dem Übereinkommen
Nr. 111
durch entsprechende Neuregelungen im Beamtenrecht (Verbot
von Disziplinar- und anderen einschränkenden Maßnahmen
bei Streikteilnahme; Verhandlungs- anstelle von Anhörungs
-
rechten; Differenzierung der Treuepflicht nach Funktionen) zu
erfüllen?
Wird sie dies zum Anlaß nehmen, ein in den Grundsätzen
einheitliches öffentliches Personalrecht für alle drei
Beschäftigtengruppen im öffentlichen Dienst (Arbeiter, Angestellte und
Beamte) zu schaffen?
C. Sonstige Fragen
1. Wie stellt die Bundesregierung sicher, daß die Vorgaben des
Übereinkommens Nr. 3 (Beschäftigung der Frauen vor und
nach der Niederkunft) eingehalten werden, insbesondere
1.1 das absolute Kündigungsverbot gemäß Artikel 4 während
der Schutzfristen für Schwangere und Wöchnerinnen [also
auch keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 3
Mutterschutzgesetz (MuSchG)] — wird sie diese Vorgabe
im Rahmen der geplanten Änderung von § 9 MuSchG
umsetzen —,
1.2 eine „Unterstützung, die ausreicht, um sie und ihr Kind in
guten gesundheitlichen Verhältnissen zu erhalten" gemäß
Artikel 3 Buchstabe b (also nicht nur einen Höchstbetrag
von 400 DM nach § 13 Abs. 2 MuSchG)?
2. Verschiedene Überwachungsgremien, der Ausschuß für
Vereinigungsfreiheit und vor allem der
Sachverständigenausschuß haben sich mit Fragen der Vereinbarkeit von IAO
Normen mit den Normen zum Internationalen („Zweiten")
Schiffsregister befaßt.
2.1 Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß mit der
gesetzlichen Einführung und praktischen Anwendung des
„Zweiten Schiffsregisters" die Anwendung des
Übereinkommens Nr. 22 (Heuervertrag der Schiffsleute) für viele
Besatzungsmitglieder außer Kraft gesetzt wurde und wird?
2.2 Überprüft die Bundesregierung durch die Durchführung
der IAO-Übereinkommen
— Nr. 22 (Heuervertrag der Schiffsleute),
— Nr. 23 (Heimschaffung der Schiffsleute),
— Nr. 87 (Vereinigungsfreiheit und Schutz des
Vereinigungsrechts),
— Nr. 98 (Vereinigungsrecht und Recht zu
Kollektivverhandlungen),
— Nr. 111 (Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf),
— Nr. 147 (Mindestnormen auf Handelsschiffen)
auch für jene Schiffsleute, die vom Internationalen
Schiffsregister betroffen sind?
2.3 Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung treffen,
um die volle Einhaltung aller ratifizierten und
insbesondere der unter Frage 2.2 genannten Übereinkommen
einzuhalten, die sich auf alle Beschäftigten beziehen?
3. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um die vom
unabhängigen Sachverständigenausschuß kritisierten
Beschäftigungsbedingungen von Strafgefangenen (insbesondere
hinsichtlich der Entlohnung und der Sozialversicherung) und von
Sozialhilfeempfängern in Übereinstimmung mit dem
Übereinkommen Nr. 29 (Zwangsarbeit) zu bringen?
4. Wie stellt die Bundesregierung sicher, daß eine den Vorgaben
von Artikel 10 des Übereinkommens Nr. 81 (Arbeitsaufsicht)
entsprechende Zahl von qualifizierten Aufsichtsbeamten in
den Gewerbeaufsichtsämtern vorhanden ist?
Wie verhindert sie die zu beobachtende Tendenz, daß die
Gewerbeaufsicht mit zusätzlichen Aufgaben (Umweltschutz)
betraut wird, ohne daß sich der Personalstand entsprechend
dieser Aufgabenvermehrung erhöhen würde?
5. Nachdem die Bundesregierung bereits mehrfach — im Rahmen
der Überprüfung der Durchführung von Übereinkommen
Nr. 87 (Vereinigungsfreiheit) — aufgefordert wurde,
Gewerkschaftsbeauftragten das Zutrittsrecht zu allen Bet rieben und
Verwaltungen (einschließlich kirchlicher Einrichtungen)
sicherzustellen, wird die Bundesregierung gefragt, mit
welchen Aktivitäten sie diesen Vorgaben nachkommt?
6. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um
entsprechend dem Übereinkommen Nr. 96 (Büros für entgeltliche
Arbeitsvermittlung) entgeltliche private
Arbeitsvermittlungsbüros (einschließlich der „Unternehmensberatungs"-Büros) zu
unterbinden bzw. durch eine angemessene Vermittlung im
Rahmen der öffentlichen Arbeitsmarktverwaltung hinfällig
werden zu lassen?
7. Wie trägt die Bundesregierung der Verpflichtung aus dem
Übereinkommen Nr. 97 (Wanderarbeiter) Rechnung, die eine
Ausweisung infolge einer Berufsunfähigkeit untersagt?
8. Der Schutz vor Diskriminierungen aufgrund von
Gewerkschaftszugehörigkeit und gewerkschaftlicher Betätigung
gemäß dem Übereinkommen Nr. 98 verlangt nach der
Spruchpraxis des Sachverständigenausschusses im Fall der
Verletzung aus Effektivitätsgründen nach einer zivil- und
strafrechtlichen Sanktion.
Wie ist im Recht der Bundesrepublik Deutschland die zivil-,
vor allem aber die strafrechtliche Sanktion sichergestellt?
9. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß der Verfall von
Urlaubsansprüchen am 31. Dezember des Urlaubsjahres bzw.
am 31. März des Folgejahres gemäß Artikel 9 des
Übereinkommens Nr. 132 [Bezahlter Urlaub (Neufassung)] nicht
eintritt, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet (z. B. Krankheit)
seinen Urlaub nicht nehmen konnte?
10. Was unternimmt die Bundesregierung, daß den Vorgaben des
Übereinkommens Nr. 140 (bezahlter Bildungsurlaub) in der
Bundesrepublik Deutschland voll entsprochen wird,
insbesondere in den Ländern, in denen bisher kein Anspruch auf
Bildungsurlaub besteht?
Bonn, den 24. Juni 1992
Gerd Andres
Hans Gottfried Bernrath
Hans Büttner (Ingolstadt)
Konrad Gilges
Günther Heyenn
Dr. Uwe Holtz
Lothar Ibrügger
Renate Jäger
Regina Kolbe
Ulrike Mascher
Adolf Ostertag
Manfred Reimann
Renate Rennebach
Ottmar Schreiner
Dr. Peter Struck
Hans-Eberhard Urbaniak
Barbara Weiler
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