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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Auswirkungen der neuen Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug (Stand 30. Juni 2008)

<span>Zahl der zum Ehegattennachzug erteilten Visa, Zahl der Länder mit rückläufiger Visaerteilung, angeblicher Zusammenhang von Ehegattennachzug und Schein- bzw. Zwangsverheiratung, Zahl der aufgrund von Ausnahmevorschriften ohne Sprachnachweis eingereisten Personen, Inkonsistenz bei der Anwendung und Kritik an den Bestimmungen zum Sprachnachweis, Evaluierung der Auswirkungen der Neuregelung</span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

24.07.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/993907. 07. 2008

Auswirkungen der neuen Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug (Stand 30. Juni 2008)

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes Ende August 2007 erforderliche Nachweis deutscher Sprachkenntnisse vor der Einreise im Rahmen des Nachzugs von Ehegatten und Lebenspartnern/-innen hat zu einem massiven Rückgang der erteilten Visa geführt (vgl. die Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 16/9137, Anlage 1).

Obwohl seitens der Regierung der Eindruck erweckt wird, bei diesem Rückgang handele es sich um einen „vorübergehenden Rückgang“ (ebd., Frage 5), lag die Zahl der erteilten Visa im 1. Quartal 2008 – d. h. ein halbes Jahr nach der Gesetzesänderung – immer noch um ein Drittel unterhalb des Vorjahreswertes. In Bezug auf das wichtigste Herkunftsland Türkei betrug dieser anhaltende Rückgang sogar 46 Prozent. Beschwichtigungsversuche der für Integration zuständigen Staatsministerin Dr. Maria Böhmer im Parlament erweisen sich vor diesem Hintergrund als unzutreffend: „Der Sprachkurs dauert circa drei Monate. Das heißt, es wird niemand gehindert, zum Ehegatten zu ziehen“ (Plenarprotokoll 16/144, S. 15188).

Erste praxisnahe Auswertungen der gesetzlichen Neuregelung durch den Verband binationaler Familien und Partnerschaften (iaf) zeichnen ein desaströses Bild (vgl. iaf-Informationen 1/2008). Fehlende Härtefallregelungen, die strenge Anwendungspraxis und Beschränkungen vor Ort führten in zahlreichen Fällen zu unzumutbaren Trennungen von Eheleuten. Der Verband sieht sich mit „Wut und Ohnmacht der Ratsuchenden konfrontiert“, das Verhalten der Behörden sei „schikanös, willkürlich und demütigend“. Die Regelung sei insgesamt „familienfeindlich“, sie verhindere keine Zwangsheirat und fördere nicht die Integration, sondern stelle eine zusätzliche, abwehrende Hürde dar. „Die Befürchtungen werden in der Praxis bestätigt. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, diese nicht mehr länger zu ignorieren und über Änderungen zu diskutieren. Aus Sicht des Verbandes sind diese Regelungen wieder zurückzunehmen“ (a. a. O.). Ein Gesetz, dass vorschreibe, in welcher Sprache sich Familienmitglieder verständigen können sollen, sei nicht hinnehmbar. Es gehe auch nicht um die Förderung von Sprachkenntnissen (denn die könnte in der Bundesrepublik Deutschland besser erreicht werden). Geprüft werde vielmehr die Fähigkeit zu lernen, in der Annahme, daraus könnten Rückschlüsse für die ‚Integrationsfähigkeit‘ in die deutsche Gesellschaft abgeleitet werden.

Drucksache 16/9939 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen28

1

Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im 2. Quartal des Jahres 2008 erteilt (bitte die Gesamtzahl angeben, zusätzlich differenzieren nach den 15 aufkommensstärksten Ländern, und jeweils die Vergleichszahlen des 2. Quartals 2007 und des 1. Quartals 2008 sowie den jeweiligen prozentualen Rückgang oder Anstieg benennen)?

2

Welches waren die 20 Länder mit dem prozentual stärksten Rückgang der erteilten Visa zum Ehegattennachzug, wenn die addierten Werte des 1. und 2. Quartals 2008 mit den addierten Werten des 1. und 2. Quartals 2007 verglichen werden, und wie hoch war jeweils der Rückgang in Prozent und in absoluten Zahlen?

2

Sollte es einen starken Rückgang der erteilten Visa in Ländern geben, in denen Zwangsverheiratungen nicht vorkommen oder kaum relevant sind, mit welchen Gründen hält die Bundesregierung dann an ihrer Einschätzung fest, dass die Neuregelung mit dem (angeblichen) Ziel der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen verhältnismäßig sei, da sie offenkundig in vielen Fällen zu einer massiven Einschränkung des Rechts auf Familienzusammenleben bzw. des grundrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie führt, ohne dass dies mit dem Ziel der Bekämpfung von Zwangsheiraten gerechtfertigt werden könnte?

Wie relevant und verbreitet sind in diesen 20 Ländern jeweils Zwangsverheiratungen (erbeten wird zumindest eine differenzierte Einschätzung zu jedem Land)?

3

Wie viele Personen mussten im 1. und 2. Quartal 2008 (bitte differenzieren) keine einfachen Sprachkenntnisse vor der Einreise bzw. vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nachweisen, weil eine Ausnahmevorschrift des § 30 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erfüllt war; bitte – soweit möglich – differenzieren nach Ehegatten von anerkannten Asylberechtigten bzw. anerkannten Flüchtlingen, Ehegatten von Hochqualifizierten, Ehegatten von Forschern, Ehegatten von Selbstständigen, Ehegatten von Daueraufenthaltsberechtigten aus anderen EU-Staaten, Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, Ehegatten mit „erkennbar geringem Integrationsbedarf“, Ehegatten, die Personen geheiratet haben, die aus einem in § 41 der Aufenthaltsverordnung bezeichneten Länder stammen?

und falls es keine genauen Zahlen hierzu geben sollte, wie schätzt die Bundesregierung die Größe der jeweiligen Gruppen ungefähr ein bzw. inwieweit lassen die Daten des Ausländerzentralregisters Einschätzungen zu diesen Fragen zu?

4

Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im 1. bzw. 2. Quartal des Jahres 2008 (bitte differenzieren) erteilt, ohne dass die Vorlage von Sprachnachweisen erforderlich war, weil offenkundig Deutschkenntnisse vorlagen (bitte auch nach den zehn herkunftsstärksten Ländern differenzieren)?

5

Wie lautet die gesonderte Statistik des Auswärtigen Amtes (AA) zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug für die zehn Hauptherkunftsländer für das 2. Quartal 2008 (bitte auch die Vergleichswerte für das 1. Quartal benennen; vgl. Anlage 2 zu Bundestagsdrucksache 16/9137)?

6

Mit welcher Begründung spricht die Bundesregierung von einem „vorübergehenden Rückgang“ beim Ehegattennachzug (Bundestagsdrucksache 16/9137, Fragen 5a bis 5c), wenn der Rückgang auch nach einem halben Jahr nach Inkrafttreten der Neuregelung immer noch fast ein Drittel (gesamt) bzw. 46 Prozent (Türkei) beträgt?

7

Hält es die Bundesregierung für zutreffend und realistisch, dass 70 Prozent der in der Türkei gestellten Visaanträge zum Ehegattennachzug auf Scheinoder Zwangsheiraten beruhen?

7

Wenn ja, welche substantiellen Anhaltspunkte hat sie hierfür, und was hat sie diesbezüglich unternommen?

7

Wenn nein, wie bewertet sie entsprechende angebliche Äußerungen der Leiterinnen der deutschen Visastellen in der Türkei?

8

Wieso genügt der Bundesregierung nicht der Nachweis einer Sprachkursteilnahme (statt einer bestandenen Prüfung) als Einreisevoraussetzung, wenn im Inland bei Verpflichtungen die Kursteilnahme und nicht das Bestehen einer Prüfung das entscheidende Kriterium ist, und warum sieht sie nicht die Gefahr, dass der individuelle Bildungsstand und Sprachbegabungen darüber entscheiden, ob und ab wann binationale Ehegatten zusammen leben dürfen?

9

Was wird die Bundesregierung unternehmen, um in der Praxis sicherzustellen, dass Visaanträge im Rahmen des Ehegattennachzugs auch dann bearbeitet werden, wenn kein Zertifikat A1 vorgelegt wird, da entgegen der Erlasslage (vgl. insofern eindeutig: Bundestagsdrucksache 16/9137, Antwort zu Frage 13) häufig immer noch eine solche Vorlage Bedingung der Bearbeitung zu sein scheint (vgl. iaf-Informationen 1/2008)?

10

Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Kritik zum Beispiel des Verbands binationaler Familien, dass die Forderung nach einem Sprachzertifikat A1 strenger sei als die gesetzliche Forderung „einfacher Sprachkenntnisse“?

10

Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Kritik zum Beispiel des Verbands binationaler Familien, dass Beratungen im Ausland über die Ausnahmetatbestände bezüglich der Sprachanforderungen ungenügend seien?

10

Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Kritik zum Beispiel des Verbands binationaler Familien, dass es keine Ausnahmeregelung gebe, wenn nur unzureichende Kursangebote vor Ort vorhanden sind oder wenn Betroffene einen Wohnortwechsel vornehmen müssen, um an einem Sprachkursangebot teilnehmen zu können?

10

Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Kritik zum Beispiel des Verbands binationaler Familien, dass es keine Ausnahmeregelung gebe, wenn Antragsteller/innen Analphabet/innen sind?

10

Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Kritik zum Beispiel des Verbands binationaler Familien, dass es keine Ausnahmeregelung gebe, wenn Antragstellerinnen schwanger oder Antragsteller werdende Väter deutscher Kinder sind oder wenn Antragsteller/innen Erziehungsleistungen für Kinder zu erbringen haben, die sie am zügigen Spracherwerb hindern?

10

Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Kritik zum Beispiel des Verbands binationaler Familien, dass Sprachprüfungen teilweise Vokabeln enthielten, die nicht gelehrt wurden, und zahlreiche „Fangfragen“ (doppelte Verneinung) verwandt würden?

10

Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Kritik zum Beispiel des Verbands binationaler Familien, dass zum Beispiel in Afghanistan nicht einmal das Sprachzertifikat A1 eines Goethe-Instituts genügt haben soll, weil die Botschaftsleiterin entschieden habe, eigene Sprachtests durchzuführen?

11

Wie ist die Antwort auf Bundestagsdrucksache 16/9137 zu Frage 9 zu verstehen? Müssen für das Bestehen der Prüfung über das Sprachniveaus A1 GER 650 oder 300 Wörter erlernt werden?

12

Ist es zutreffend, dass die tatsächliche Teilnahme an Integrationskursen bei zur Teilnahme Verpflichteten bei türkischen Staatsangehörigen mit 94 Prozent im Herkunftsländervergleich am zweithöchsten und weitaus höher als im Durchschnitt ist (vgl. Bundestagsdrucksache 16/9137, Anlage 3)?

12

Wenn ja, wie lässt sich die pauschale Äußerung der Staatsministerin Dr. Maria Böhmer gegenüber dem türkischen Ministerpräsidenten Recep Tayyip Erdogan begründen, dass türkische Männer in der Bundesrepublik Deutschland ihren Ehefrauen verböten, an Deutschkursen teilzunehmen (vgl. FAZ vom 24. November 2007)?

12

Wenn ja, wie lässt sich die Behauptung begründen, Sprachkenntnisse müssten unbedingt bereits vor der Einreise vermittelt werden, um Opfer von Zwangsverheiratungen erreichen zu können?

13

Hat sich die deutsch-türkische Arbeitsgruppe inzwischen getroffen, um die vom Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, auf seiner Türkei-Reise Anfang Februar 2008 zugesagte Prüfung des türkischen Vorschlags, deutsche Sprachkenntnisse erst in der Bundesrepublik Deutschland erlernen zu müssen (vgl. FAZ und EPD vom 6. Februar 2008), vornehmen zu können, und wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, wann wird dies der Fall sein?

14

Wann nimmt die Bundesregierung durch wen und in welcher Form eine Evaluierung der Auswirkungen der Neuregelung des Ehegattennachzugs vor?

14

War ein merklicher Rückgang des Ehegattennachzugs ein Ziel der gesetzlichen Neuregelung, und wenn nein, wird die Bundesregierung Änderungen der gesetzlichen Regelung vornehmen (etwa die Schaffung einer allgemeinen Härtefallklausel, wie vielfach gefordert), wenn die Evaluierung einen solchen Rückgang ergeben wird (wenn nein, warum nicht)?

Wird das Bundesministerium des Innern (BMI), das Auswärtige Amt oder eine andere, z. B. externe und unabhängige Stelle/Institution die Evaluierung vornehmen?

14

Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Anteil von Zwangsehen beim Ehegattennachzug in die Bundesrepublik Deutschland ein, im Allgemeinen und konkret in Bezug auf die Türkei, und wenn sie hierzu über keine Einschätzungen verfügen sollte, wie will sie die Wirksamkeit der Neuregelung hinsichtlich des (angeblichen) Ziels der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen evaluieren?

14

Wie lange schätzt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen die Zeit ein, die durchschnittlich benötigt wird, um Sprachkenntnisse des Niveaus A1 GER im Ausland zu erwerben (wie lang ist diese Zeit beispielsweise durchschnittlich, wenn ein geeigneter Sprachkurs zur Verfügung steht, wenn die Sprache im Selbststudium angeeignet werden muss, wenn erst eine Alphabetisierung erfolgen muss)?

Berlin, den 2. Juli 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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