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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Befugnisse der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung in Polizeigesetzen der Länder

Dem BKAG vergleichbare Regelungen in den Polizeigesetzen der Länder zur Gefahrenabwehr u.a. durch Observationen, Einsatz von verdeckten Ermittlern, Abhörmaßnahmen, Rasterfahndung und Telekommunikationsüberwachung; Gründe für die nach 1945 gewählte Organisationsstruktur bei Verfassungsschutz und Strafverfolgungsbehörden

Fraktion

DIE LINKE

Datum

21.08.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1005729. 07. 2008

Befugnisse der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung in Polizeigesetzen der Länder

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Jan Korte, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

In der Debatte des Deutschen Bundestages am 20. Juni 2008 über einen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD „zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt“ (im Folgenden: BKA-GE) äußerte für die Bundesregierung Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble: „Und wenn man dem Bundeskriminalamt die Aufgabe polizeilicher Gefahrenabwehr überträgt, dann muss man dafür natürlich die gesetzlichen Instrumente zur Verfügung stellen, über die die Landespolizeien seit 50 Jahren verfügen.“ (Plenarprotokoll 16/170, S. 18029 (D)).

Es wäre sicherlich der Sache nicht angemessen, diese Worte auf die Goldwaage zu legen und etwa die Frage zu stellen, welche Befugnisse denn die Landespolizeigesetze vor 50 Jahren zum Abhören von Wohnungen und Telekommunikationsanlagen, oder gar zur „Onlinedurchsuchung“ von Computern beinhalteten. Aber in Frage zu stellen ist für eine sachlich angemessene parlamentarische Debatte schon, welche der für die Gefahrenabwehr durch das BKA vorgesehenen Befugnissen tatsächlich in den Ländern zur Gefahrenabwehr zur Verfügung stehen – oder inwiefern es sich nicht vielmehr um Befugnisse im Rahmen der Strafermittlung handelt. Denn bei Wohnungsdurchsuchungen oder der Kontrolle der Kommunikation handelt es sich eben nicht um die „klassischen Instrumente der polizeilichen Gefahrenabwehr“ (Dr. Wolfgang Schäuble, a. a. O.).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

In welchen Polizeigesetzen der Länder gibt es die Befugnis zur längerfristigen Observation in Anknüpfung an

a) eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates,

b) eine Gefahr für Leib und Leben,

c) eine Gefahr für Sachen von bedeutendem Wert,

d) die tatsachenbegründete Annahme, eine Person könne in der Zukunft terroristische Straftaten i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 BKA-GE begehen,

e) und in welchen Polizeigesetzen der Länder besteht diese Befugnis auch für eine Kontakt- oder Begleitperson?

2

In welchen Polizeigesetzen der Länder gibt es die Befugnis zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnung außerhalb von Wohnungen in Anknüpfung an

a) eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates,

b) eine Gefahr für Leib und Leben,

c) eine Gefahr für Sachen von bedeutendem Wert,

d) die tatsachenbegründete Annahme, eine Person könne in der Zukunft terroristische Straftaten i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 BKA-GE begehen,

e) und in welchen Polizeigesetzen der Länder besteht diese Befugnis auch für eine Kontakt- oder Begleitperson?

3

In welchen Polizeigesetzen der Länder gibt es die Befugnis zum Einsatz von Vertrauenspersonen und verdeckten Ermittlern in Anknüpfung an

a) eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates,

b) eine Gefahr für Leib und Leben,

c) eine Gefahr für Sachen von bedeutendem Wert,

d) die tatsachenbegründete Annahme, eine Person könne in der Zukunft terroristische Straftaten i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 BKA-GE begehen,

e) und in welchen Polizeigesetzen der Länder besteht diese Befugnis auch für eine Kontakt- oder Begleitperson?

4

In welchen Polizeigesetzen der Länder gibt es die Befugnis zur Durchführung eines „Großen Lauschangriffs“ (Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes in oder aus Wohnungen) in Anknüpfung an

a) eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates,

b) eine Gefahr für Leib und Leben,

c) eine Gefahr für Sachen von bedeutendem Wert,

d) die tatsachenbegründete Annahme, eine Person könne in der Zukunft terroristische Straftaten i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 BKA-GE begehen?

5

In welchen Polizeigesetzen der Länder gibt es die Befugnis zur Durchführung eines „Spähangriffs“ (Bildaufzeichnungen in oder aus Wohnungen) in Anknüpfung an

a) eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates,

b) eine Gefahr für Leib und Leben,

c) eine Gefahr für Sachen von bedeutendem Wert,

d) die tatsachenbegründete Annahme, eine Person könne in der Zukunft terroristische Straftaten i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 BKA-GE begehen?

6

In welchen Polizeigesetzen der Länder gibt es die Befugnis zur Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung in Anknüpfung an

a) eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates,

b) eine Gefahr für Leib und Leben,

c) eine Gefahr für Sachen von bedeutendem Wert,

d) die aus der Gesamtwürdigung einer Person abgeleitete Erwartung, dass sie künftig terroristische Straftaten i. S. v. �� 4 Abs. 1 Satz 2 BKA-GE begehen wird,

e) die tatsachenbegründete Annahme, eine Person könne in der Zukunft terroristische Straftaten i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 BKA-GE begehen?

7

In welchen Polizeigesetzen der Länder gibt es die Befugnis zur Rasterfahndung in Anknüpfung an das bloß abstrakte Bestehen einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben und Freiheit einer Person oder Sachen von besonderem Wert anknüpfen (vgl. § 20j Abs. 1 Satz 1 BKA-GE)?

a) Wie ist eine solche Gefahr feststellbar, wenn keine konkreten Vorbereitungshandlungen erkennbar sind, die auf eine terroristische Straftat i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 1 BKA-GE zielen?

b) Inwiefern ist eine Rasterfahndung noch notwendig, wenn konkret Vorbereitungshandlungen erkennbar sind und also auch die handelnden Personen?

c) Inwiefern wird die Befugnis zur Rasterfahndung obsolet, wenn das BKA die Befugnis erhalten sollte, auf das geplante Bundesmelderegister zugreifen zu können, und plant die Bundesregierung eine entsprechende Befugnis?

8

In welchen Polizeigesetzen der Länder oder anderer Landesgesetze ist der Einsatz einer „Onlinedurchsuchung“ vorgesehen, und an welche tatbestandlichen Voraussetzung knüpft er jeweils an?

9

In welchen Polizeigesetzen der Länder gibt es die Befugnis zur Überwachung der Telekommunikation in Anknüpfung an

a) eine dringende Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates,

b) eine dringende Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person,

c) eine dringende Gefahr für Sachen von bedeutendem Wert,

d) die tatsachenbegründete Annahme, eine Person könne in der Zukunft terroristische Straftaten i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 BKA-GE begehen,

e) die durch bestimmte Tatsachen gerechtfertigte Annahme, eine Person könne Nachrichten entgegennehmen oder weitergeben, die von einer Person stammen oder für sie bestimmt sind, von der eine Gefahr im Sinne der in Buchstabe a bis d genannten Voraussetzungen ausgeht?

10

In welchen Polizeigesetzen der Länder gibt es die Befugnis zur Erhebung von Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 und § 113a des Telekommunikationsgesetzes) im Rahmen der Gefahrenabwehr unter den in Frage 9a bis 9e genannten Voraussetzungen?

11

In welchen Polizeigesetzen der Länder gibt es die Befugnis zur Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten durch technische Mittel (IMSI-Catcher u. Ä.) unter den in Frage 9a bis 9e genannten Voraussetzungen?

12

In welchen Polizeigesetzen der Länder gibt es die Befugnis, zur Abwehr einer dringenden Gefahr Wohnungen jederzeit zu betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort „erfahrungsgemäß“ Straftaten verabredet, vorbereitet oder verübt werden?

a) Was bedeutet in diesem Zusammenhang „erfahrungsgemäß“?

b) Was sind denkbare Fallkonstellationen für das Verüben von terroristischen Straftaten i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 1 BKA-GE, die „erfahrungsgemäß“, d. h. jedenfalls regelmäßig, in einer bestimmten Wohnung begangen werden?

13

Welche Überlegungen haben nach Ansicht der Bundesregierung nach 1945 dazu geführt, in der Bundesrepublik Deutschland keine polizeiliche Bundesbehörde zur Gefahrenabwehr zu gründen und die Befugnisse zur Gefahrenabwehr und insbesondere den polizeilichen Staatsschutz bei den Ländern anzusiedeln?

Welche neuen Überlegungen stehen dem nun entgegen?

14

Welche Überlegungen haben nach Ansicht der Bundesregierung nach 1945 dazu geführt, die Beobachtung von staats- und verfassungsfeindlichen Bestrebungen einerseits und die Verfolgung von Straftaten und entsprechender Vorbereitungshandlungen zu trennen?

Welche neuen Überlegungen stehen dem nun entgegen?

Berlin, den 21. Juli 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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