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Kleine AnfrageWahlperiode 12Beantwortet

Entwicklung der Beiträge zu den Industrie- und Handelskammern (G-SIG: 12012168)

Anstieg der IHK-Beiträge aufgrund der Änderung des § 3 Abs. 3 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern zwischen 100 v.H. und 500 v.H., Veränderung der Beiträge und Umlagen für Gewerbekapitalsteuer zahlende Unternehmen, Auswirkungen der Einbeziehung der Minderkaufleute in den Grundbetrag und die Umlage sowie der Abkehr vom Gewerbesteuermeßbescheid als Grundlage für die übrigen IHK-Mitglieder, Verschiebung der Zahllast innerhalb der Kammermitglieder, Versand von Bescheiden nach altem und nach neuem Recht, Zahl der gegen die neuen Bescheide eingelegten Rechtsbehelfe, Mitgliedschaft einer örtlichen IHK zu einem Verein ohne rechtlichen Zwang

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft

Datum

23.08.1994

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 12/810723. 06. 94

Entwicklung der Beiträge zu den Industrie- und Handelskammern

der Abgeordneten Dr. Uwe Jens, Hans Berger, Lieselott Blunck (Uetersen), Dr. Ulrich Böhme (Unna), Arne Börnsen (Ritterhude), Hans Martin Bury, Volker Jung (Düsseldorf), Walter Kolbow, Dr. Elke Leonhard, Christian Müller (Zittau), Herbert Meißner, Adolf Ostertag, Albert Pfuhl, Otto Reschke, Peter W. Reuschenbach, Otto Schily, Ernst Schwanhold, Dr. Sigrid Skarpelis-Sperk, Dr. Dietrich Sperling, Dr. Peter Struck, Hans-Ulrich Klose und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Der Deutsche Bundestag hat am 21. Dezember 1992 die Bemessungsgrundlage für die Beiträge nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern geändert. In der Zwischenzeit haben die Industrie- und Handelskammern die Beitragsordnungen auf dieser Grundlage geändert und entsprechend Beitragsbescheide erlassen. Die konkreten Auswirkungen lassen sich jetzt aufzeigen. Zur Zeit sind in der Folge der von der Fraktion der SPD abgelehnten Gesetzesänderungen die IHK-Zwangsbeiträge in einigen Fällen für Kleinbetriebe auf nahezu 500 % (von 150 DM auf 712 DM) im Jahr gestiegen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

Fragen8

1

Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, bei denen die Beiträge zu den Industrie- und Handelskammern aufgrund der Änderung des § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern über 100 %, über 200 %, über 300 %, über 400 % und über 500 % gestiegen sind?

Wie hoch war der höchste Steigerungssatz?

2

Wie haben sich die Beiträge und die Umlagen nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern für Unternehmen, die Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital zu zahlen haben, verändert, nachdem nicht mehr der einheitliche Gewerbesteuermeßbetrag, sondern nur noch der Gewerbeertrag bzw. der Gewinn nach EStG bzw. KStG als Bemessungsgrundlage dient?

(Die Darstellung soll nach Kammern und nach Jahren gegliedert sein und die Beträge sowohl als Grenzwerte als auch den Durchschnittsbetrag angeben, getrennt nach der Zeit vor der Gesetzesänderung und danach. Es ist zwischen natürlichen Personen und juristischen Personen zu trennen.)

3

Wie hat sich die Einbeziehung der Minderkaufleute in den Grundbetrag und die Umlage ausgewirkt

(Die Darstellung des Ergebnisses wie bei Frage 2)?

4

Wie hat sich die Abkehr vom Gewerbesteuermeßbescheid als Grundlage für Grundbeträge und Umlagen für die übrigen Mitglieder der IHK ausgewirkt

(Die Darstellung des Ergebnisses wie bei Frage 2)?

5

Wie hat sich die Zahllast innerhalb der Kammermitglieder durch die Gesetzesänderung verschoben

(Die Darstellung soll wie bei Frage 2 sein, wobei bei 48 000 DM Gewinn aus Gewerbebetrieb eine Trennung erfolgen soll)?

6

Wie viele Bescheide, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Industrie- und Handelskammern, haben diese nach altem Recht versandt, wie viele nach neuem Recht?

7

Wie hoch ist die Zahl der Rechtsbehelfe, die gegen die neuen Bescheide eingelegt wurden?

8

Da die Industrie- und Handelskammern von ihren Mitgliedern Zwangsbeiträge erhebt, müssen die Ausgaben unter der Beachtung der gesetzlichen Regeln stehen.

Wie beurteilt deshalb die Bundesregierung den Sachverhalt, wenn eine örtliche Industrie- und Handelskammer einem Verein als Mitglied angehört, ohne daß ein rechtlicher Zwang zu dieser Mitgliedschaft besteht.

Bonn, den 20. Juni 1994

Dr. Uwe Jens Hans Berger Lieselott Blunck (Uetersen) Dr. Ulrich Böhme (Unna) Arne Börnsen (Ritterhude) Hans Martin Bury Volker Jung (Düsseldorf) Walter Kolbow Dr. Elke Leonhard Christian Müller (Zittau) Herbert Meißner Adolf Ostertag Albert Pfuhl Otto Reschke Peter W. Reuschenbach Otto Schily Ernst Schwanhold Dr. Sigrid Skarpelis-Sperk Dr. Dietrich Sperling Dr. Peter Struck Hans-Ulrich Klose und Fraktion

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