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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Abschiebung von Flüchtlingen nach Berg-Karabach

<span>Verpflichtung aserbaidschanischer Staatsangehöriger armenischer Volkszugehörigkeit zur Anerkennung der Unabhängigkeit Berg-Karabachs, Vereinbarkeit der Verfahrenspraxis deutscher Behörden mit der eigenen völkerrechtlichen Nichtanerkennung der Souveränität der Republik Berg-Karabach, Ausreise wehrdienstfähiger Männer</span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

26.08.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1011113. 08. 2008

Abschiebung von Flüchtlingen nach Berg-Karabach

der Abgeordneten Dr. Norman Paech, Monika Knoche, Dr. Diether Dehm, Wolfgang Gehrcke, Dr. Hakki Keskin und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Im Zuge der Auflösung der Sowjetunion haben sich im Jahr 1991 eine Reihe von souveränen Nationalstaaten gebildet, darunter auch die Republiken Aserbaidschan und Armenien. Im Vorfeld und in Folge der Staatsgründungen kam es zu kriegerischen Auseinandersetzungen um die völkerrechtlich zu Aserbaidschan gehörende, mehrheitlich von Armeniern bewohnte Region Berg-Karabach. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen wurden über eine Million Aserbaidschaner aus der Republik Armenien und aus den von Armenien besetzten Gebieten Aserbaidschans gewaltsam vertrieben. Umgekehrt flüchteten ca. 350 000 Armenier aus Aserbaidschan nach Armenien. Das von Armenien besetzt gehaltene Berg-Karabach erklärte sich im Rahmen einer einseitigen Abspaltung am 2. September 1991 für unabhängig von Aserbaidschan. Infolgedessen ist die so genannte Republik Berg-Karabach bis heute von keinem Staat anerkannt worden.

Völkerrechtlich gibt es keinerlei Zweifel an der Unrechtmäßigkeit der einseitigen Abspaltung der Region Berg-Karabach von Aserbaidschan. Dies unterstreicht auch die Antwort der Bundesregierung vom 27. Mai 2008 auf die schriftlichen Fragen der Fraktion DIE LINKE, in der die Bundesregierung bekräftigt, dass Berg-Karabach völkerrechtlich weiter zu Aserbaidschan gehöre und kein selbständiger Staat sei. Darüber hinaus betont die Bundesregierung, dass sie nicht bestrebt sei, eine Anerkennung Berg-Karabachs selbst herbeizuführen oder zu unterstützen.

Dennoch werden in der verfahrensrechtlichen Praxis der deutschen Ausländerbehörden Asylsuchende bzw. ehemalige Asylantragsteller mit armenischer Volkszugehörigkeit, die die Staatsbürgerschaft Aserbaidschans besitzen, aufgefordert, Berg-Karabach als unabhängigen Staat anzuerkennen. Von den Ausländerbehörden wird in Asyl- und Abschiebeschutzverfahren dem betroffenen Personenkreis gegenüber angeführt, dass die Region Berg-Karabach als Teil Aserbaidschans asylrechtliches Inland, also eine innerstaatliche Fluchtalternative, sei, in der die Betroffenen Aufenthalt nehmen könnten. Faktisch wäre dies für die Betroffenen jedoch nur dann möglich, wenn sie Berg-Karabach als unabhängigen Staat anerkannten.

Aus karabachischer Sicht ist Voraussetzung für die Aufenthaltsnahme in Berg-Karabach – neben anderen Vorraussetzungen – das Bekenntnis zur „unabhängigen“ Republik Berg-Karabach. Dies hat auch das Auswärtige Amt in einem Schreiben vom 6. April 2005 an den hessischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt. Eine Reihe von Ausländerbehörden, insbesondere wenn sie mit der Passersatzpapierbeschaffung befasst sind, vertreten häufig die Auffassung, vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer seien verpflichtet, entsprechende Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, um Vorraussetzungen für die Einreise nach Berg-Karabach herzustellen. Entsprechend wird auch im Rahmen ausländerrechtlicher Entscheidungen zu § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bei der Frage der Verletzung von Mitwirkungspflichten geltend gemacht, die Betreffenden müssten z. B. zur Herstellung von Voraussetzungen für ihre Einreise nach Berg-Karabach diesen als unabhängigen Staat anerkennen.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Betroffenen für den Fall ihrer Aufenthaltsnahme in Berg-Karabach unter Umständen verpflichtet wären bzw. dem faktischen Zwang unterlägen, Militärdienst für die international nicht anerkannte, so genannte Republik Berg-Karabach gegen Aserbaidschan zu leisten, dem Berg-Karabach jedoch völkerrechtlich gehört. Vor diesem Hintergrund besteht massiver Klärungsbedarf.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen3

1

Gibt es für aserbaidschanische Staatsangehörige armenischer Volkszugehörigkeit eine rechtliche Verpflichtung die Unabhängigkeit Berg-Karabachs gegebenenfalls anzuerkennen,

a) wenn sie sich im Asyl- bzw. ausländerrechtlichen Verfahren befinden?

b) wenn sie nach abgeschlossenem asyl- oder ausländerrechtlichem Verfahren vollziehbar ausreisepflichtig sind?

2

Wie bewertet die Bundesregierung diese verfahrensrechtliche Praxis deutscher Behörden im Hinblick auf ihre eigene völkerrechtliche Position, die „Republik Berg-Karabach“ weder jetzt noch später als selbständigen Staat anerkennen zu wollen?

3

Befürwortet die Bundesregierung die Ausreise wehrdienstfähiger Männer nach Berg-Karabach, wenn dieses für den betroffenen Personenkreis zur Folge hätte, dass sie dort einem rechtlichen oder faktischen Zwang ausgesetzt wären, Militärdienst auf der Seite von Berg-Karabach gegen die regulären Streitkräfte der Republik Aserbaidschan zu verrichten, auch wenn diese Personen die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan besitzen?

Berlin, den 7. August 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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