Sicherheitsüberprüfungen in öffentlichen und privaten Beschäftigungsverhältnissen
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Mit dem Terrorismusbekämpfungsgesetz von 2002 ist das Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG), das bis zu diesem Zeitpunkt nur den vorbeugenden personellen Geheimhaltungsschutz geregelt hat, um vorbeugenden personellen Sabotageschutz erweitert worden. Nicht mehr nur die Tätigkeit mit einem Zugang zu als „geheim“ eingestuften Dokumenten ist nun Grundlage für Sicherheitsüberprüfungen, sondern auch die Tätigkeit in „verteidigungs“- oder „lebenswichtigen“ Einrichtungen. Damit hat sich der Kreis der potenziell Betroffenen stark erweitert, besonders im privatwirtschaftlichen Bereich (Flughäfen, Häfen, zivile Bedienstete in militärischen Einrichtungen etc.).
Behörden und Einrichtungen des Bundes und die Tätigkeitsbereiche von nichtöffentlichen Unternehmen, in denen eine Sicherheitsüberprüfung im Sinne des „vorbeugenden personellen Sabotageschutzes“ bei Neuanstellung oder turnusmäßig erfolgen soll, werden durch die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) festgelegt. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kritisierte in seinem letzten Tätigkeitsbericht (Bundestagsdrucksache 16/4950) unter der Überschrift „Personeller Sabotageschutz – Uferlos?“, der Kreis der zu überprüfenden Personen würde „über Maß ausgeweitet“. Lebenswichtige Einrichtungen im nichtöffentlichen Bereich liegen fachlich im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Das BMWi ist zuständig für deren Durchführung.
Bei der Sicherheitsüberprüfung gibt es mehrere Stufen. Die unterste Stufe gilt auch beim Sabotageschutz und umfasst eine Sicherheitserklärung des Betroffenen, Abfragen vorhandener Erkenntnisse beim Bundeszentralregister und den Sicherheitsbehörden. Bundesamt für Verfassungsschutz oder Militärischer Abschirmdienst geben eine Einschätzung zum Sicherheitsrisiko ab, die dann von den zuständigen Geheimschutzbeauftragten der Behörden oder – im nichtöffentlichen Bereich – durch das BMWi abschließend bewertet wird.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Wie viele Sicherheitsüberprüfungen wurden in den Jahren 2002 bis 2007 in der Zuständigkeit des Bundes bzw. von Bundesbehörden durchgeführt (bitte nach Jahren trennen)?
a) Wie viele davon im militärischen Bereich?
b) Wie viele davon im öffentlichen Bereich – ohne Militär – (bitte nach Ministerien auflisten)?
c) Wie viele davon im nichtöffentlichen Bereich (bitte aufschlüsseln nach den §§ 9a, 10 und 11 SÜFV und jeweils den Anteil an den gesamten Sicherheitsüberprüfungen)?
Wie viele der Überprüfungen waren einfache Sicherheitsüberprüfungen (§8 SÜG), erweiterte Sicherheitsüberprüfungen (§ 9 SÜG) oder erweiterte Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlungen (§10 SÜG) (bitte nach Jahren und Bereichen auflisten)?
Wie viele der Überprüfungen ergaben sicherheitsrelevante Erkenntnisse (bitte nach Jahren und Bereichen auflisten)?
Wie viele der Überprüfungen ergaben ein Sicherheitsrisiko, und welche der im Gesetz genannten Sicherheitsrisiken (fehlende Zuverlässigkeit; besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Dienste; Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung) wurden festgestellt (bitte nach Jahren, Bereichen und Kategorie auflisten)?
a) Auf welche Anhaltspunkte wird „fehlende Zuverlässigkeit“ zurückgeführt (auch beispielhafte Aufzählung)?
b) Auf welche Anhaltspunkte wird eine „besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Dienste“ zurückgeführt (auch beispielhafte Aufzählung)?
c) Auf welche Anhaltspunkte wird ein „Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ zurückgeführt (auch beispielhafte Aufzählung)?
Welche Datenbestände (Datenbanken, Verbunddateien, Amtsdateien etc.) bei welchen Bundesbehörden werden im Rahmen der Sicherheitsüberprüfungen regelmäßig abgefragt?
Wie viele der Personen, die sich einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen mussten, waren ausländische Staatsangehörige?
Von wie vielen Personen sind persönliche Daten, die in der Sicherheitserklärung angegeben werden (Personalien, Familienstand, nahe Verwandte, Auslandsaufenthalte etc.), in die vom Bundesamt für Verfassungsschutz geführten Verbunddateien (nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes) eingegeben und dauerhaft gespeichert worden (bitte seit 2002 nach Jahren auflisten)?
Wie viele Auskunftsersuchen sind im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen an den/die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR gerichtet worden (bitte auflisten nach Jahr, anfragender Behörde und Fragestellung des Ersuchens)?
Wie viele der Ersuchen in Frage 8 betreffen Bürgerinnen und Bürger, die bis Oktober 1990 Staatsangehörige der ehemaligen DDR waren?
Welche Informationspflichten bestehen seitens der Stelle, die ein vermeintliches Sicherheitsrisiko gegen das Eingehen eines Beschäftigungsverhältnisses geltend macht, gegenüber dem/der Betroffenen?
Welche rechtlichen Möglichkeiten haben die Bürgerinnen und Bürger, gegen Feststellungen im Ergebnis von Sicherheitsüberprüfungen, die zu ihrem Nachteil sind, vorzugehen?