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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Grenzwerte für die radioaktive Kontamination von Lebensmitteln (G-SIG: 11001337)

Vorgeschlagene Grenzwerte für die Verordnung gem. § 6 Abs. 1 Strahlenschutzvorsorgegesetz, Berechnungsverfahren und gesundheitliche Auswirkungen verschiedener Kontaminationswerte, differenzierte Dosiswerte für Risikogruppen

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

05.01.1988

Aktualisiert

19.01.2023

Deutscher BundestagDrucksache 11/151910.12.87

Grenzwerte für die radioaktive Kontamination von Lebensmitteln

der Abgeordneten Schäfer (Offenburg), Frau Conrad, Frau Dr. Hartenstein, Kiehm, Lennartz, Müller (Düsseldorf), Reuter, Frau Blunck, Dr. Schöfberger, Stahl (Kempen), Weiermann, Bachmaier, Conradi, Fischer (Homburg), Dr. Hauff, Jansen, Koltzsch, Frau Dr. Martiny, Menzel, Reimann, Schütz, Waltemathe, Dr. Hauchler, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Die „Kommission zur wissenschaftlichen Vorbereitung von Rechtsverordnungen zu § 6 Abs. 1 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes" und die Strahlenschutzkommission haben auf einer gemeinsamen Sitzung am 1. Oktober 1987 „wissenschaftliche Grundlagen zur Ableitung von Dosiswerten und Kontaminationswerten nach § 6 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes" beschlossen. Mit diesem Papier liegt rund ein Jahr nach Verabschiedung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes erstmals ein Vorschlag für die Ausfüllung der in § 6 des Strahlenschutzvorsorgegesetzes enthaltenen Rechtsverordnungsermächtigungen für die Festlegung von Dosiswerten und Kontaminationsgrenzwerten vor. Zu diesem Vorschlag fragen wir die Bundesregierung:

I. Zu den vorgeschlagenen Kontaminationswerten

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wenn die Dosiswerte und die aus ihnen abgeleiteten Kontaminationswerte nur für das erste Folgejahr eines „Ereignisses" gelten sollen, welche Dosiswerte und Kontaminationswerte sollen für die weiteren Folgejahre gelten?

2. Hält es die Bundesregierung für vertretbar, daß in der Zukunft eine Kontamination von Lebensmitteln mit Plutonium erlaubt sein soll?

3. Ist es zutreffend, daß die von der Kommission genannten Werte von z. B. 400 bzw. 500 Becquerel Cäsium pro Liter bzw. Kilogramm nur „Basiswerte" sind, die gegebenenfalls durch Division durch den „Faktor der relativen Kontamination" auf z. B. bis zu 4 000/5 000 Becquerel Cäsium oder 50 Becquerel Plutonium oder 3 000 Becquerel Strontium erhöht werden können und damit genauso hoch sein würden wie die von Großbritannien, Frankreich und Spanien auf EG-Ebene geforderten Werte?

4. Wie verträgt sich diese Tatsache mit der Aussage in der Pressekonferenz von Bundesminister Dr. Töpfer am 16. September 1987, wonach die Vorschläge der SSK-Sonderkommission „auf der Linie der geltenden EG-Verordnung 1707/86" lägen und damit der Verhandlungslinie der Bundesregierung in der EG entsprächen?

5. Wie soll der „Faktor der relativen Kontamination" zwischen 0,1 und 1 im konkreten Fall eines „Ereignisses mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen" festgesetzt werden? Wer soll diese Festsetzung vornehmen?

6. Welche Kontaminationswerte hätten sich nach dem Unfall von Tschernobyl ergeben, wenn das von der SSK vorgeschlagene Berechnungsverfahren (Basiswert dividiert durch Faktor der relativen Kontamination) angewendet worden wäre?

II. Zu den zugrunde gelegten Dosiswerten

7. Hält es die Bundesregierung für ethisch vertretbar, bei der Festlegung von Dosiswerten für den Fall eines Ereignisses mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen nach dem Vorbild der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) eine „Kosten-Nutzen-Analyse" durchzuführen, bei der die Kosten für Maßnahmen zur Reduzierung der Strahlenbelastung aufgerechnet werden gegen die eingesparten Kosten für die geringere Schädigung der Gesundheit der betroffenen Bevölkerung?

8. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß solange hierüber keine eindeutigen wissenschaftlichen Aussagen zu gewinnen sind, von der Annahme auszugehen ist, daß die für höhere Strahlendosen geltenden Dosiswirkungsbeziehungen auch für den Bereich niedriger Strahlendosen zugrunde gelegt werden sollten?

9. Wie verhält sich das daraus rechnerisch ableitbare Mortalätsrisiko bei dem von der SSK empfohlenen Dosiswert von 5 Milli-Sievert (100 zusätzliche Krebstote pro 1 Million Personen) zu den im Bereich kanzerogener Stoffe international bei der Grenzwertfestlegung (ADI-Werte) akzeptierten Mortalätsrisiken?

10. Welche Mortalätsrisiken lassen sich für den primären Eingreifwert von 5 Milli-Sievert errechnen, wenn man statt der ICRP-Berechnungsverfahren diejenigen der UN-Kommission (UNSCEAR) oder die der amerikanischen Akademie der Wissenschaften (BEIR) zugrunde legt?

11. Warum legt die Bundesregierung nicht aus Vorsorgegründen das konservativste Berechnungsverfahren oder zumindest einen Mittelwert aller anerkannten wissenschaftlichen Studien zugrunde?

12. Welche Konsequenzen sind nach Auffassung der Bundesregierung aus der Tatsache zu ziehen, daß nach neueren Forschungsarbeiten des amerikanischen Epidemiologen Edward Radford, die in der Zeitschrift „Lancet" veröffentlicht wurden, die radioaktive Dosis in Hiroshima wesentlich überschätzt worden ist und infolgedessen in den bisherigen Berechnungen über die Sicherheit vor Schäden durch Radioaktivität die Gefahr um das Zwei- bis Zehnfache unterschätzt wurde? Ist es zutreffend, daß auch die ICRP in einem vorläufigen Arbeitspapier eine Absenkung der Grenzwerte mindestens um den Faktor 2,8 für erforderlich hält?

13. Welches rechnerische Risiko für das Auftreten von Schilddrüsentumoren ergibt sich aus dem von der SSK vorgeschlagenen Grenzwert für die Einzelorgan-Dosis von 50 Milli-Sievert?

14. Welche rechnerischen Risiken ergeben sich neben dem Mortalätsrisiko bei den vorgeschlagenen Dosiswerten für das Auftreten von Tumorerkrankungen, Erbkrankheiten, Mißbildungen, Schwächungen des Immunsystems oder sonstigen infolge von Strahleneinwirkungen beobachteten Krankheitsbildern? Sind der Bundesregierung Untersuchungen bekannt, die Anhaltspunkte für die Vermutung geben, daß es synergistische Wirkungen von radioaktiver Strahlung mit sonstigen Schadstoffen gibt?

15. Hält die Bundesregierung differenzierte Dosiswerte für Kinder, Schwangere oder andere Risikogruppen für wissenschaftlich begründbar und daher angezeigt?

Fragen15

1

Wenn die Dosiswerte und die aus ihnen abgeleiteten Kontaminationswerte nur für das erste Folgejahr eines „Ereignisses" gelten sollen, welche Dosiswerte und Kontaminationswerte sollen für die weiteren Folgejahre gelten?

2

Hält es die Bundesregierung für vertretbar, daß in der Zukunft eine Kontamination von Lebensmitteln mit Plutonium erlaubt sein soll?

3

Ist es zutreffend, daß die von der Kommission genannten Werte von z. B. 400 bzw. 500 Becquerel Cäsium pro Liter bzw. Kilogramm nur „Basiswerte" sind, die gegebenenfalls durch Division durch den „Faktor der relativen Kontamination" auf z. B. bis zu 4 000/5 000 Becquerel Cäsium oder 50 Becquerel Plutonium oder 3 000 Becquerel Strontium erhöht werden können und damit genauso hoch sein würden wie die von Großbritannien, Frankreich und Spanien auf EG-Ebene geforderten Werte?

4

Wie verträgt sich diese Tatsache mit der Aussage in der Pressekonferenz von Bundesminister Dr. Töpfer am 16. September 1987, wonach die Vorschläge der SSK-Sonderkommission „auf der Linie der geltenden EG-Verordnung 1707/86" lägen und damit der Verhandlungslinie der Bundesregierung in der EG entsprächen?

5

Wie soll der „Faktor der relativen Kontamination" zwischen 0,1 und 1 im konkreten Fall eines „Ereignisses mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen" festgesetzt werden? Wer soll diese Festsetzung vornehmen?

6

Welche Kontaminationswerte hätten sich nach dem Unfall von Tschernobyl ergeben, wenn das von der SSK vorgeschlagene Berechnungsverfahren (Basiswert dividiert durch Faktor der relativen Kontamination) angewendet worden wäre?

7

Hält es die Bundesregierung für ethisch vertretbar, bei der Festlegung von Dosiswerten für den Fall eines Ereignisses mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen nach dem Vorbild der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICRP) eine „Kosten-Nutzen-Analyse" durchzuführen, bei der die Kosten für Maßnahmen zur Reduzierung der Strahlenbelastung aufgerechnet werden gegen die eingesparten Kosten für die geringere Schädigung der Gesundheit der betroffenen Bevölkerung?

8

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß solange hierüber keine eindeutigen wissenschaftlichen Aussagen zu gewinnen sind, von der Annahme auszugehen ist, daß die für höhere Strahlendosen geltenden Dosiswirkungsbeziehungen auch für den Bereich niedriger Strahlendosen zugrunde gelegt werden sollten?

9

Wie verhält sich das daraus rechnerisch ableitbare Mortalätsrisiko bei dem von der SSK empfohlenen Dosiswert von 5 Milli-Sievert (100 zusätzliche Krebstote pro 1 Million Personen) zu den im Bereich kanzerogener Stoffe international bei der Grenzwertfestlegung (ADI-Werte) akzeptierten Mortalätsrisiken?

10

Welche Mortalätsrisiken lassen sich für den primären Eingreifwert von 5 Milli-Sievert errechnen, wenn man statt der ICRP-Berechnungsverfahren diejenigen der UN-Kommission (UNSCEAR) oder die der amerikanischen Akademie der Wissenschaften (BEIR) zugrunde legt?

11

Warum legt die Bundesregierung nicht aus Vorsorgegründen das konservativste Berechnungsverfahren oder zumindest einen Mittelwert aller anerkannten wissenschaftlichen Studien zugrunde?

12

Welche Konsequenzen sind nach Auffassung der Bundesregierung aus der Tatsache zu ziehen, daß nach neueren Forschungsarbeiten des amerikanischen Epidemiologen Edward Radford, die in der Zeitschrift „Lancet" veröffentlicht wurden, die radioaktive Dosis in Hiroshima wesentlich überschätzt worden ist und infolgedessen in den bisherigen Berechnungen über die Sicherheit vor Schäden durch Radioaktivität die Gefahr um das Zwei- bis Zehnfache unterschätzt wurde? Ist es zutreffend, daß auch die ICRP in einem vorläufigen Arbeitspapier eine Absenkung der Grenzwerte mindestens um den Faktor 2,8 für erforderlich hält?

13

Welches rechnerische Risiko für das Auftreten von Schilddrüsentumoren ergibt sich aus dem von der SSK vorgeschlagenen Grenzwert für die Einzelorgan-Dosis von 50 Milli-Sievert?

14

Welche rechnerischen Risiken ergeben sich neben dem Mortalätsrisiko bei den vorgeschlagenen Dosiswerten für das Auftreten von Tumorerkrankungen, Erbkrankheiten, Mißbildungen, Schwächungen des Immunsystems oder sonstigen infolge von Strahleneinwirkungen beobachteten Krankheitsbildern? Sind der Bundesregierung Untersuchungen bekannt, die Anhaltspunkte für die Vermutung geben, daß es synergistische Wirkungen von radioaktiver Strahlung mit sonstigen Schadstoffen gibt?

15

Hält die Bundesregierung differenzierte Dosiswerte für Kinder, Schwangere oder andere Risikogruppen für wissenschaftlich begründbar und daher angezeigt?

Bonn, den 10. Dezember 1987

Schäfer (Offenburg) Frau Conrad Frau Dr. Hartenstein Kiehm Lennartz Müller (Düsseldorf) Reuter Frau Blunck Dr. Schöfberger Stahl (Kempen) Weiermann Bachmaier Conradi Fischer (Homburg) Dr. Hauff Jansen Koltzsch Frau Dr. Martiny Menzel Reimann Schütz Waltemathe Dr. Hauchler Dr. Vogel und Fraktion

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