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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Einführung von Mindestlöhnen durch Neufassung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und Mindestarbeitsbedingungengesetz

Existenzsichernder Mindestlohn ohne ergänzende Sozialleistungen als Kriterien für die Neufassung, Modalitäten für Aufnahme einer Branche in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), Vorrang bei konkurrierenden Tarifverträgen, Stichtag und Vorrang von Tarifverträgen vor festgesetzten Mindestarbeitsentgelten nach Mindestarbeitsbedingungsgesetz (MiArbG), Anpassung der Mindestarbeitsentgelte nach MiArbG, Kontroll- und Sanktionsmechanismen, Fehlen eines Verbandsklagerechts, Kompatibilität von Tarifvertragsgesetz (TVG), AEntG und MiArbG, Europarechtskonformität

Fraktion

DIE LINKE

Datum

23.10.2008

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1048107. 10. 2008

Einführung von Mindestlöhnen durch Neufassung des Arbeitnehmer- Entsendegesetzes und Mindestarbeitsbedingungengesetz

der Abgeordneten Werner Dreibus, Dr. Barbara Höll, Ulla Lötzer, Kornelia Möller, Dr. Axel Troost, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Anzahl der Niedriglohnbeschäftigten ist in der Bundesrepublik Deutschland von rund 4,5 Millionen im Jahr 1995 auf rund 6,5 Millionen im Jahr 2006 gewachsen. Allein zwischen 2004 und 2006 ist die Zahl der Niedriglohnbeschäftigten um rund 700 000 gestiegen. Rund 1,9 Millionen Beschäftigte arbeiteten 2006 für Stundenlöhne unter 5 Euro. Der durchschnittliche Stundenlohn der Niedriglohnbezieher/-bezieherinnen lag im Jahr 2006 real bei 5,91 Euro im Westen und 4,19 Euro im Osten (WSI Mitteilungen 8/2008, S. 423 ff.).

Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, einen gesetzlichen Mindestlohn einzuführen, der eine einheitliche, untere Haltelinie für alle Beschäftigten einziehen würde. Stattdessen hat sie zwei Gesetzentwürfe für eine Neufassung des Arbeitnehmer-Entsendegetzes (AEntG) und des Mindestarbeitsbedingungengesetzes (MiA) vorgelegt. Tarifparteien einer Branche mit einer Tarifbindung von mindestens 50 Prozent können einen Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages nach dem AEntG stellen. Für Branchen mit einer geringeren Tarifbindung wird das MiA wirksam. Nach entsprechenden Beschlüssen der jeweiligen mit Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen und Arbeitgebervertreter/ Arbeitgebervertreterinnnen besetzten Ausschüsse kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) oder die Bundesregierung eine Rechtsverordnung zur Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten für die jeweilige Branche erlassen.

Im Februar 2008 erklärte der Bundesminister für Arbeit und Soziales, Olaf Scholz, dass sich beide Gesetze wie „kommunizierende Röhren“ verhalten sollten, die entweder auf der Basis des einen oder des anderen Gesetzes die Einführung von Mindestlöhnen in jeder Branche ermöglichen. „Weiße Flecken“ sollen nicht verbleiben.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Wie hoch muss nach Ansicht der Bundesregierung der Stundenlohn in Vollzeit beschäftigter Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen mindestens sein, damit sie von ihrer Arbeit leben können?

2

Inwiefern spielt dieses Kriterium, dass ein Lohn Existenz sichernd sein soll, für das BMAS und die Bundesregierung bei der Verordnung von Mindestarbeitsentgelten eine Rolle, und wie gewichtet sie dieses Kriterium gegenüber den anderen in den Gesetzentwürfen genannten?

3

Warum hat sich die Bundesregierung entschieden, das noch in den Referentenentwürfen enthaltene Kriterium des fiskalischen Interesses, wonach Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen nicht dauerhaft auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sein sollen, nicht in die Regierungsentwürfe aufzunehmen?

4

Bis wann sollen durch AEntG und MiA die letzten „weißen Flecken“ getilgt und Existenz sichernde Mindestarbeitsentgelte für alle Beschäftigten erreicht sein?

5

Kann ein Antrag auf Aufnahme einer Branche in das AEntG von einer Tarifvertragspartei allein gestellt werden, oder ist hierfür ein gemeinsamer Antrag der Tarifvertragsparteien notwendig?

6

Mit welcher Begründung kann eine Rechtsverordnung auf Allgemeinverbindlichkeit nach dem AEntG nur für bundesweite Tarifverträge erlassen werden, obwohl gleichzeitig eine regionale Differenzierung der für allgemeinverbindlich erklärten Mindestarbeitsentgelte möglich ist?

7

Da in der Begründung zur Neufassung des AEntG ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass in dem Fall, dass in einer Branche zwei konkurrierende Tarifverträge existieren, das zugrunde zu legende Kriterium der Repräsentativität sich nicht ausschließlich nach der Größe der tarifschließenden Tarifvertragsparteien richtet, sondern eine größere Repräsentantengruppe auch weniger repräsentativ sein kann, stellt sich die Frage, ob damit auch Tarifverträge kleinerer Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände für allgemein verbindlich erklärt werden können und an welchen inhaltlichen Kriterien das BMAS bzw. die Bundesregierung die Repräsentativität eines Tarifvertrages festmacht?

8

Mit welcher Begründung gewährt die Bundesregierung in der Neufassung des MiA konkurrierenden Tarifverträgen mit niedrigeren Entgelten, die bis zum Stichtag 16. Juli 2008 abgeschlossen wurden, Bestandsschutz, während im AEntG konkurrierende Tarifverträge verdrängt werden?

9

Angesichts der Tatsache, dass laut Neufassung des MiA auch ein Folgetarifvertrag eines am 16. Juli 2008 bestehenden konkurrierenden Tarifvertrages, den durch das MiA festgesetzten Mindestarbeitsentgelten vorgeht, stellt sich die Frage, ob damit auch die niedrigeren Entgeltregelungen aller weiteren Folgetarifverträge Vorrang haben?

10

Wie rechtfertigt die Bundesregierung, dass nicht tarifgebundene Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen auf die niedrigeren Entgeltsätze in Tarifverträgen, die bis zum 16. Juli 2008 abgeschlossen wurden, arbeitsvertraglich Bezug nehmen können und somit die Gefahr besteht, dass für einen relevanten Teil der der Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen, die durch das MiA festgesetzten Mindestarbeitsentgelte nicht gelten?

11

In welchen Branchen existierten am 16. Juli 2008 konkurrierende Tarifverträge, und wie viele Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen werden von den jeweiligen tarifschließenden Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen beschäftigt, bzw. wie viele Mitglieder haben die konkurrierenden tarifschließenden Gewerkschaften?

12

Ist mit der Neufassung des MiA eine regelmäßige Anpassung der Höhe der festgesetzten Mindestarbeitsentgelte vorgesehen, und wie sieht die Prozedur zur Anpassung der Mindestarbeitsentgelte aus?

13

Aus welchen Gründen sind für die Überwachung der Einhaltung der beiden Gesetze verschiedene Behörden zuständig?

14

Wie sollen, angesichts der Tatsache, dass im MiA keine Sanktionen für den Fall von Verstößen vorgesehen sind, die festgesetzten Mindestarbeitsentgelte wirksam durchgesetzt werden?

15

Warum wird für die Gewerkschaften kein Verbandsklagerecht eingeführt, damit diese die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Verstößen gegen das AEntG oder das MiA wahrnehmen können?

16

Wie fügt sich die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen nach § 5 des Tarifvertraggesetzes (TVG) in das „System aus kommunizierenden Röhren“ aus Arbeitnehmer-Entsendegesetz und Mindestarbeitsbedingungengesetz ein?

17

Welche der Branchen, die bis 31. März 2008 einen Antrag auf Aufnahme in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz gestellt haben, sollen bis wann in das AEntG aufgenommen werden?

Mit welcher Begründung gibt es für die übrigen Branchen, die einen Antrag auf Aufnahme in das AEntG gestellt haben, keinen konkreten Zeitplan?

18

Inwiefern hat die Bundesregierung bei der Erarbeitung der Gesetzentwürfe zum AEntG und MiA die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache „Rüffert“ berücksichtigt?

19

Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass durch die geplante Neufassung der beiden Gesetze die Festsetzung von Mindestlöhnen europarechtskonform erleichtert wird, und wenn ja, warum?

Berlin, den 2. Oktober 2008

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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