Höhe und rechtliche Qualität der Immissionswerte der TA Luft
der Abgeordneten Lennartz, Dr. Hartenstein, Schäfer (Offenburg), Adler, Bachmaier, Blunck, Dr. von Bülow, Conradi, Fischer (Homburg), Dr. Hauchler, Dr. Hauff, Kiehm, Dr. Martiny, Menzel, Müller (Düsseldorf), Reimann, Reuter, Dr. Schöfberger, Schütz, Stahl (Kempen), Waltemathe, Weiermann, Dr. Wernitz, Bulmahn, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat in Ausführung von § 48 BImSchG in der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des BImSchG (TA Luft, Fassung vom 27. Februar 1986) Immissionswerte für verschiedene Luftschadstoffe festgelegt. Zunächst und unmittelbar haben diese Immissionswerte rechtlich verbindliche Bedeutung für Anlagen (anlagenbezogener Immissionsschutz). Darauf ist auch das in der TA Luft festgeschriebene Verfahren zur Messung der Immissionsbelastung ausgerichtet (u. a. Flächenbezug der Immissionswerte).
Mittlerweile sind zwei neuere Entwicklungen zu beobachten:
- Verschiedene Staaten, so 1985 insbesondere die Schweiz, haben Immissionsgrenzwerte festgesetzt, die durchweg erheblich unterhalb der bei uns geltenden Immissionswerte liegen. So gilt z. B. für die Langzeitbelastung an Schwefeldioxid in der Schweiz ein Wert von 30 µg/m 3 , in der Bundesrepublik Deutschland jedoch ein 1974 unveränderter) Wert von 140 µg/m 3 .
- Durch gewisse Sanierungserfolge bei den stationären Anlagen treten die Emissionen aus anderen Quellen, vor allem die weiterhin nahezu ungebremsten Emissionen des Kraftfahrzeugverkehrs, für die Luftreinhaltung in den Vordergrund. Die EG-Kommission hat dieser Entwicklung insoweit Rechnung getragen, als die von ihr erlassenen Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid (EG-Richtlinie 85/203), aber auch für Blei, ausdrücklich auch für die Wohnbevölkerung an stark befahrenen Straßen oder an Straßenschluchten gelten. Dabei wird von einer akzeptorbezogenen, punktförmigen Betrachtung ausgegangen. Die Bundesregierung weigert sich trotz Drängens der EG-Kommission, die EG-Richtlinie 85/203 ausdrücklich in deutsches Recht umzusetzen, u. a. mit dem Argument, die Umsetzung in nationales Recht sei durch die Immissionswerte der TA Luft bereits erfolgt (so in einer Äußerung der Bundesregierung an die EG-Kommission).
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen6
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die Immissionswerte der TA Luft wie in der EG-Richtlinie auch bei punktförmiger Betrachtung an stark befahrenen Straßen (z. B. Autobahnen) eingehalten werden müssen, besonders dort, wo viele Menschen wohnen?
Liegen der Bundesregierung entsprechende Meßdaten vor, die die Einhaltung der NO 2-Luftqualitätsnorm auch an stark befahrenen Straßen bei punktförmiger (akzeptorbezogener) Betrachtung gemäß EG-Richtlinie nachweisen?
Wenn ja,
a) wann wurden die Meßwerte erhoben,
b) wo wurden die Meßwerte erhoben,
c) mit welchem Ergebnis wurden die Meßwerte erhoben?
Hält die Bundesregierung weiterhin an ihrer Auffassung fest, eine Umsetzung insbesondere der EG-Richtlinie 85/203 in nationales Recht sei bereits erfolgt? Wenn ja, mit welcher Begründung?
Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung z. B. gegenüber den Immissionsgrenzwerten der Schweizer Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985, und hält sie diese nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft für unsachgemäß?
Wann beabsichtigt die Bundesregierung die Immissionswerte der TA Luft zu novellieren und z. B. den in der Regel wesentlich niedrigeren Immissionsgrenzwerten der Schweizer Luftreinhalte-Verordnung anzupassen?
Für welche weiteren Schadstoffe, die bisher in der TA Luft nicht genannt werden, hält die Bundesregierung Grenzwerte für erforderlich, auch unter den Gesichtspunkten der Akkumulationswirkung und der Maximalen Immissionskonzentrationen (MIK-Werte)?