Familienlastenausgleich in den neuen Bundesländern
der Abgeordneten Matthäus-Maier, Schmidt (Nürnberg), Poß, Adler, Barbe, Becker-Inglau, Dr. Böhme (Unna), Börnsen (Ritterhude), Dr. Diederich (Berlin), Gilges, Dr. Götte, Dr. Hauchler, Huonker, Jaunich, Kastning, Krehl, Dr. Mertens (Bottrop), Oesinghaus, Opel, Reschke, Rixe, Schmidt (Salzgitter), Seuster, Westphal, Dr. Wieczorek, Wittich, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Ab 1. Januar 1991 soll das bundesdeutsche Kindergeld- und Einkommensteuerrecht auch in den neuen Bundesländern des vereinten Deutschlands gelten. Damit wird das duale System des heutigen Familienlastenausgleichs übernommen, das die Bezieher höchster Einkommen fast dreimal so stark begünstigt wie die unteren Einkommensbezieher. Die steuerlichen Kinderfreibeträge führen dazu, daß die Familien oder Alleinerziehenden mit dem niedrigsten Einkommen am wenigsten für ihr Kind erhalten, obwohl gerade sie am meisten auf eine Entlastung für Kinderbedingte Kosten angewiesen sind.
Das Nebeneinander von steuerlichem Kinderfreibetrag und Kindergeld im bundesdeutschen Recht hat ferner dazu geführt, daß sich der Familienlastenausgleich zum Paradebeispiel einer bürokratischen und für den Bürger undurchschaubaren Regelung entwickelt hat. Hierfür sind insbesondere der Kindergeldzuschlag und die einkommensabhängigen Kürzungen des Kindergeldes verantwortlich. Dabei besteht die einzige Aufgabe dieser Korrekturen darin, die verfehlten Wirkungen des Kinderfreibetrags zu neutralisieren. Weil dies aber nur unzureichend gelingt, wird das jetzige System der Kinderförderung von namhaften Wissenschaftlern und weiten Teilen der Politik seit Jahren heftig kritisiert.
Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Beschlüssen im Mai und Juni 1990 den Familienlastenausgleich der Jahre 1983 bis 1985 für verfassungwidrig erklärt, weil das Kindergeld und die steuerlichen Kinderfreibeträge nicht ausreichten, um den Kindern ein steuerfreies Existenzminimum zu garantieren. Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen besteht der begründete Verdacht, daß auch die Regelungen über den Familienlastenausgleich der Jahre 1986 bis heute verfassungswidrig sind.
Da in den neuen Bundesländern bis zum Ende dieses Jahres neben dem Kindergeld in Höhe von monatlich 50 DM für das erste, 100 DM für das zweite und 150 DM für das dritte Kind noch zusätzlich ein altersabhängiger Zuschlag von 45 DM (für Kinder unter 13 Jahren) bzw. 65 DM (für Kinder ab 13 Jahren) sowie ein Ausgleichsbetrag von 25 DM pro Kind und Monat für Einverdiener-Ehepaare (die nur den halben Kinderfreibetrag erhalten) gewährt wird, führt die Übernahme des bundesdeutschen Familienlastenausgleichs ab 1. Januar 1991 außerdem für die Familien mit einem oder zwei Kindern in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle zu erheblichen Verschlechterungen gegenüber dem noch in diesem Jahr geltenden Recht.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen13
Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der Kinder, für die Kindergeld gewährt wird, in den neuen Bundesländern in den Jahren 1990 und 1991?
Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Anteil der Familien mit einem oder zwei Kindern an der Gesamtzahl der Familien mit Kindern, für die -Kindergeld gewährt wird, in den neuen Bundesländern in den Jahren 1990 und 1991?
Wie hoch ist das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen eines Arbeitnehmers in den neuen Bundesländern im Jahr 1990, und wie hoch schätzt die Bundesregierung das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen eines Arbeitnehmers in den neuen Bundesländern für das Jahr 1991?
Wie hoch ist in den neuen Bundesländern das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen einer Familie mit einem oder zwei Kindern, in der beide Ehepartner berufstätig sind, im Jahr 1990, und wie hoch schätzt die Bundesregierung dieses Einkommen für das Jahr 1991?
Wie hoch ist in den neuen Bundesländern der Anteil der Familien mit Kindern, in denen beide Ehepartner erwerbstätig sind, an der Gesamtzahl der Familien mit Kindern im Jahr 1990, und wie hoch schätzt die Bundesregierung diesen Anteil für das Jahr 1991?
Welche Lohnsteuerbelastung ergibt sich in den neuen Bundesländern für eine Familie mit einem Kind oder zwei Kindern bei einem durchschnittlichen Bruttoeinkommen in den Jahren 1990 und 1991
a) bei einem Ehepaar mit einem Erwerbstätigen,
b) bei einem Ehepaar mit zwei Erwerbstätigen?
Welche kinderbedingten Leistungen wie Kindergeld, altersabhängiger Zuschlag und Ausgleichsbetrag erhalten Familien mit einem Kind oder zwei Kindern in den neuen Bundesländern monatlich im zweiten Halbjahr 1990 und im Jahr 1991?
Welche Steuerermäßigungen erhalten Eltern in den neuen Bundesländern im zweiten Halbjahr 1990 und im Jahr 1991 für ihr Kind?
Wie hoch sind die kinderbedingten Leistungen und die Steuerentlastung aus dem Kinderfreibetrag in den neuen Bundesländern insgesamt im Monat bei Arbeitnehmern mit durchschnittlichem Einkommen im zweiten Halbjahr 1990 und im Jahr 1991?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß aufgrund der Höhe der Einkommen ein Großteil der Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern keine oder eine nur geringe Lohnsteuer zahlt und deshalb die Entlastung aus dem steuerlichen Kinderfreibetrag bei den meisten Arbeitnehmern im Jahr 1991 nicht über die Mindestentlastung in Höhe von 48 DM pro Kind im Monat hinausgehen wird?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß ein Großteil der Familien in den neuen Bundesländern die Kinderfreibeträge nicht ausschöpfen kann und deshalb Kindergeldzuschläge beantragen kann?
Wo können diese beantragt werden, welche Formalien sind zu erfüllen, und wie werden die Familien darüber aufgeklärt?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß eine Schlechterstellung der Familien mit einem Kind oder zwei Kindern in den neuen Bundesländern durch die Übernahme des bundesdeutschen Kindergeld- und Einkommensteuerrechts ab 1. Januar 1991 vermieden werden sollte?
Falls ja, was gedenkt die Bundesregierung zu unternehmen, diese Schlechterstellung zu vermeiden?