Folgen der Einschnitte in das Bundesausbildungsförderungsgesetz
der Abgeordneten Frau Odendahl, Büchner (Speyer), Kastning, Kuhlwein, Lambinus, Frau Schmidt (Nürnberg), Dr. Schmude, Toetemeyer, Vogelsang, Weisskirchen (Wiesloch), Frau Dr. Däubler-Gmelin, Catenhusen und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Die in den letzten zwei Jahren beschlossenen Einschnitte in das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben tiefgreifende Folgen für die Chancengleichheit im Bildungswesen gehabt. Die Umstellung der Studentenförderung auf Volldarlehen hat zu dem befürchteten Abschreckungseffekt geführt, so daß ein Rückgang der Geförderten festzustellen ist. Die Streichung der August-Förderung auch für elternunabhängig geförderte Schüler und Kollegiaten hat bei vielen Betroffenen eine soziale Notlage bewirkt.
Die Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderung ist seit dem 1. Januar 1984 in Kraft. Die Durchführung der Verordnung zum BAföG wird nicht nur mehr Bürokratisierung zum Ergebnis haben, sondern auch zu schwerwiegenden Eingriffen in die Studien- und Prüfungsordnung führen müssen. Da die Geltungsdauer der Verordnung auf den 31. Dezember 1985 begrenzt worden ist, sollte das Parlament schon jetzt darüber unterrichtet werden, um die notwendigen Entscheidungen vorzubereiten.
Im Bericht der Bundesregierung zur Sicherung der Zukunftschancen der Jugend in Ausbildung und Beruf ist unter Punkt 4.2 ausgeführt worden, daß die Bundesregierung nach sorgfältiger Prüfung der maßgeblichen Daten Stellung nehmen wolle, ob die Vergabe und Einziehung der Darlehen aus der Ausbildungsförderung ganz oder teilweise auf Banken übertragen werden können und sollen. Da der Beirat für Ausbildungsförderung beim Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft mit dem Bankenmodell bereits befaßt wurde, erscheint es an der Zeit, daß auch das Parlament über diese Planungen unterrichtet wird.
Den von der Streichung der August-Förderung betroffenen elternunabhängig geförderten Schülern und Studierenden ist, auch wenn sie für den Monat August 1984 keinerlei Einkommen hatten, von den zuständigen Ämtern nur teilweise Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährt worden. Soweit die Betroffenen geklagt haben, liegen widersprüchliche Urteile von Gerichten vor. Einige Gerichte haben auch eine Zahlung von Sozialhilfe über die Härteregelung des Bundessozialhilfegesetzes abgelehnt, weil es dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers entsprochen habe, einem bestimmten Personenkreis im Monat August keine BAföG-Leistungen zukommen zu lassen. Dahinter stehe das Ziel, die Betroffenen zu veranlassen, entweder rechtzeitig Vorsorge zu treffen oder die notwendigen Mittel durch Ferienarbeit sicherzustellen. Da dem Gesetzgeber die schlechte wirtschaftliche Lage auf dem Arbeitsmarkt bekannt war, könne nicht davon ausgegangen werden, daß auftretende Schwierigkeiten bei der Beschaffung eines Ferienarbeitsplatzes bereits als besonderer Härtefall im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes angesehen werden könne. Nachdem die Koalitionsparteien nun ihre grundsätzliche Bereitschaft erklärt haben, die August-Förderung ab 1985 wiederherzustellen, sollte auch den im Jahre 1984 von der Streichung Betroffenen nachträglich geholfen werden.
Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
Fragen19
Wie hat sich die Zahl der männlichen und weiblichen Geförderten absolut und prozentual jeweils nach Semestern seit dem Wintersemester 1981/82 entwickelt?
Wie hat sich seit dem Wintersemester 1981/82 das Studierverhalten der männlichen und weiblichen Abiturienten entwickelt?
Beabsichtigt die Bundesregierung parallel zur 11. Sozialerhebung auch eine Befragung des Abiturientenjahrgangs 1985 durchzuführen?
Welche Erfahrungen wurden seit Inkrafttreten der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen am 1. Januar 1984 mit dem Vollzug dieser Verordnung gemacht?
Wieviel Anträge auf Darlehensteilerlaß wurden bisher gestellt, und wie viele konnten bereits beschieden werden?
Haben alle staatlichen und akademischen Prüfungsämter inzwischen die Bildung von Vergleichsgruppen abgeschlossen?
Ist beabsichtigt, allen Prüflingen die Mitglieder der aus mehreren Ausbildungs- und Studiengängen gemeinsam gebildeten Vergleichsgruppe mitzuteilen?
Auf welche Weise werden die 70 vom Hundert derjenigen Geförderten unterrichtet, die nicht in den Genuß des Teilerlasses kommen, und welche rechtlichen Möglichkeiten haben sie, gegen eine ablehnende Entscheidung vorzugehen?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß eine große Zahl von Fachbereichen der Hochschulen die Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß für praktisch nicht durchführbar hält? Wie beurteilt die Bundesregierung die Begründungen der Fachbereiche, und mit welchem Ergebnis hat sie sich von den Ländern über die Vollzugsschwierigkeiten eingehend informieren lassen?
Ist beabsichtigt, die Bescheide über den Teilerlaß bzw. die Ablehnung eines Teilerlasses unmittelbar nach der Prüfung den Betroffenen mitzuteilen oder soll dies erst geschehen, wenn fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer das Darlehen zur Rückzahlung ansteht?
Wieviel Prozent der Studenten insgesamt und der nach BAföG geförderten Studenten schlossen in den Hauptstudienfächern ihr Studium in der Förderungshöchstdauer nach BAföG ab? Werden durch die Förderungshöchstdauer bestimmte Fächer, wie Medizin, begünstigt und andere, wie Rechtswissenschaft, benachteiligt?
Welche Vorstellungen entwickelt die Bundesregierung, um das gegenwärtige Finanzierungssystem für die Ausbildungsförderung über den Bundeshaushalt auf die Deutsche Ausgleichsbank (vorher Lastenausgleichsbank) zu übertragen? Ist im Zuge dieser Überlegungen daran gedacht, den Darlehenseinzug, der gegenwärtig dem Bundesverwaltungsamt übertragen ist, zukünftig auf diese Bank zu übertragen?
Wie hoch sind die aufzuwendenden Mittel für alle im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten des Teilerlasses, und welchen Zuschußanteil könnte man daraus für alle BAföG-geförderten Studenten finanzieren?
Hat die Bundesregierung bei der Herausnahme des Monats August aus der förderungsberechtigten Zeit bedacht, daß in § 26 BSHG geregelt ist, daß Personen, die dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, nicht sozialhilfeberechtigt sind, und wenn ja, aus welchem Grunde hat sie dennoch die Förderung für den Monat August ausgesetzt?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Urteile von Gerichten (beispielsweise Verwaltungsgericht Minden), nach denen die Zahlungen von Sozialhilfe im August nur in Ausnahmefällen möglich ist, weil die Tatsache, daß BAföG für den Monat August 1984 nicht gezahlt wurde, für die Anerkennung eines Härtefalls noch nicht ausreicht?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung für alle Schüler und Kollegiaten, die ihren Lebensunterhalt nicht anderweitig sichern konnten und deshalb Sozialhilfe für den Monat August 1984 beantragt haben, die Zahlung von Sozialhilfe sicherzustellen, oder will sie die Betroffenen weiterhin auf den Rechtsweg verweisen?
Hat sich die Bundesregierung bei Herausnahme des Monats August aus der BAföG-Förderung für Schüler von finanzpolitischen oder ordnungspolitisch-pädagogischen Überlegungen leiten lassen?
Welche Vorstellungen entwickelt die Bundesregierung, um entsprechend dem Gesetzentwurf der SPD-Fraktion vom 16. Juli 1984 die August-Förderung für Schüler und Kollegiaten wiederherzustellen?
Welche Vorstellungen entwickelt die Bundesregierung, um die in § 12 Abs. 3 genannten Gruppen von Schülern (verheiratete Schüler, Schüler die mit einem Kind zusammenleben und elternunabhängig zu fördernde Schüler) wieder in die Förderung einzubeziehen, nachdem die Oberverwaltungsgerichte Münster und Hamburg die Rechtsauffassung der Bundesregierung in dieser Frage nicht bestätigt haben?