Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit
der Abgeordneten Buschfort, Delorme, Dreßler, Egert, Fiebig, Frau Fuchs (Köln), Gilges, Glombig, Hansen (Hamburg), Hauck, Heyenn, Ibrügger, Jaunich, Kirschner, Frau Dr. Lepsius, Lutz, Müller (Düsseldorf), Peter (Kassel), Reimann, Frau Schmidt (Nürnberg), Schreiner, Sielaff, Frau Steinhauer, Urbaniak, Weinhofer, von der Wiesche, Witek, Wolfram (Recklinghausen) und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 wurden die Zugangsvoraussetzungen für die Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit erheblich verschärft. Danach können solche Renten nur noch beansprucht werden, wenn entweder in den letzten 60 Monaten vor Eintritt des Versicherungsfalls mindestens 36 Pflichtbeitragsmonate liegen oder wenn der Berechtigte als freiwillig Versicherter vor dem 1. Januar 1984 bereits 60 Monatsbeiträge entrichtet und die Zeit ab Januar 1984 bis zum Jahr vor dem Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit voll mit Beiträgen belegt hat. Wer vor dem 1. Januar 1984 noch keine 60 Beiträge entrichtet hatte, kann mit freiwilligen Beiträgen überhaupt keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mehr erwerben.
Dieser Eingriff in die Anspruchsvoraussetzung für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat in vielen Fällen zu einem Wegfall des Invaliditätsschutzes geführt. Zahlreiche Versicherte büßten durch die nachträgliche Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen ihre Rechtsposition ein, die sich wegen der erfüllten Wartezeit von fünf Jahren bereits zu einer Anwartschaft auf Schutz im Falle der verminderten Erwerbsfähigkeit verdichtet hatte.
Gegen den Eingriff in die Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit waren bereits während der Gesetzesberatungen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht worden. Zwischenzeitlich haben diese auch zur Erhebung von Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe geführt.
Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
I. Auswirkungen der Verschärfung
1. a) Wie hat sich der Zugang der Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit seit 1980 absolut und im Verhältnis zum gesamten Rentenzugang entwickelt?
b) In welchem Umfang wurde bisher von der Übergangsvorschrift des Haushaltsbegleitgesetzes 1984, wonach der Versicherungsschutz nach erfüllter Wartezeit durch die kontinuierliche Zahlung des Mindestbeitrages aufrechterhalten werden konnte, Gebrauch gemacht?
c) Für welchen Personenkreis wird staatlicherseits die Aufrechterhaltung des Invaliditätsschutzes durch Übernahme der im Rahmen der Übergangsregelung erforderlichen Beitragszahlung sichergestellt (z. B. Sozialhilfeempfänger, Behinderte, ggf. im Rahmen des BAföG beim 2. Bildungsweg), und welche Mehraufwendungen entstehen dadurch?
d) Welche Einsparungen sind durch die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen im Jahr 1-984 in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielt worden? Wie hoch wird das Einsparungsvolumen — in diesem Jahr und in den folgenden Jahren bis 1988 und — im Fünfzehnjahreszeitraum bis 1998 sein?
e) Welche Mehrkosten werden im Bereich der Versorgung der Beamten von Bund, Ländern und Gemeinden dadurch verursacht, daß ein Ruhen von Pensionsteilen nach § 55 BeamtVG nicht mehr möglich ist?
2. a) Welche Personengruppen sind nach den Erkenntnissen der Bundesregierung hauptsächlich von der Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen betroffen?
b) Wie wirkt sich die Verschärfung auf Hausfrauen aus, die — nach erfüllter Wartezeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen oder aufgegeben oder — von der gesetzlichen Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben? Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie hoch die Zahl der Hausfrauen ist, die seit 1. Januar 1984 laufend Mindestbeiträge zur Aufrechterhaltung ihres Versicherungsschutzes entrichtet oder sich dazu bereit erklärt haben?
c) Wie hat sich die Verschärfung auf Beamte ausgewirkt, die die beamtenrechtliche Vollversorgung von vornherein nicht erreichen können, weil sie erst im späteren Alter nach Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung verbeamtet wurden? Trifft es zu, daß zahlreiche Beamte, vor allem des einfachen und mittleren Dienstes, insbesondere aus dem Justizvollzugsdienst, dem Polizeidienst, den Feuerwehren und den technischen Bereichen, durch die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen ihren Invaliditätsschutz verloren haben?
d) Trifft es zu, daß viele Arbeiter und Angestellte im Bereich Bahn und Post, deren Verbeamtung vorgesehen ist, wegen der Verschärfung davon Abstand nehmen? Welche Auswirkungen der Verschärfung werden auf künftige Verbeamtungen erwartet, insbesondere bei Personen, die schon aus Altersgründen nicht für die Übergangsregelung in Betracht kommen?
e) Wie hat sich die Verschärfung auf Selbständige ausgewirkt, die etwa — als Handwerker die 18jährige Pflichtmitgliedschaft zurückgelegt haben, — als Alleinmeister tätig sind oder — von der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben?
f) Welche Auswirkungen hat die Verschärfung auf Personen im Strafvollzug, die während des Vollzugs der Untersuchungs- oder Strafhaft keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben können?
g) Wie wirkt sich die Verschärfung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs aus? Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, daß die Übertragung von Rentenanwartschaften, die zur Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit ausreichen, allein keinen Schutz bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mehr begründet?
h) Welche Bedeutung mißt die Bundesregierung nach der Verschärfung noch der Regelung für Behinderte bei, die bisher auch durch Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine Rente erhalten konnten?
i) Wie werden sich die Verschärfungen auf die Aufnahme einer weiteren Fach- und Hochschulausbildung im Rahmen des 2. Bildungsweges auswirken?
j) Wann erreichen Übersiedler aus der DDR sowie den osteuropäischen Staaten, die dort bereits mindestens fünf Jahre beschäftigt waren, zuletzt vor der Übersiedlung jedoch mindestens zwei Jahre Kinder unter fünf Jahren betreuten, wieder ihren Invaliditätsschutz?
k) Wie sind die Auswirkungen der verschärften Anspruchsvoraussetzungen auf Entwicklungshelfer, Arbeitnehmer im Auswärtigen Dienst und entsandte Arbeitnehmer, aber auch für ihre Ehegatten, die ggf. Kinder unter fünf Jahren betreuen, sowie auf Personen, die bei internationalen Organisationen im Ausland beschäftigt sind?
l) Wie sind die Auswirkungen der Verschärfung für Abgeordnete des Deutschen Bundestages und der Landtage der Bundesländer?
II. Verfassungsrechtliche Beanstandungen
1. a) Wie viele Verfassungsbeschwerden sind gegen die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit erhoben worden?
b) Gibt es daneben gerichtliche Vorlagebeschlüsse an das Bundesverfassungsgericht?
2. Wie beurteilt die Bundesregierung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie nach Artikel 14 des Grundgesetzes den Umstand, daß — durch die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen Rechtspositionen entzogen wurden, die auf eigener Leistung der Versicherten beruhen, — Personen, die zur Begründung eines Invaliditätsschutzes Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet hatten, mit der gesetzlichen Verschärfung nicht rechnen konnten und ihr Vertrauensschutz damit schwer beeinträchtigt wurde?
3. Wie beurteilt die Bundesregierung unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes den Umstand, daß — die Verschärfung dazu geführt hat, daß in der Vergangenheit geleistete Rentenversicherungsbeiträge für den Versicherten unterschiedlich bewertet werden, je nachdem ob er die Versicherung fortführt oder aus ihr ausscheidet, und — es ohne weiteres möglich sein kann, daß bei sonst gleichem Sachverhalt Versicherte gegenüber ihren Hinterbliebenen in der Weise benachteiligt werden, daß zwar im Todesfall des Versicherten eine Hinterbliebenenrente gezahlt werden kann, dem Versicherten selbst aber eine eigene Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit versagt bleibt?
III. Konsequenzen
1. Beabsichtigt die Bundesregierung, den geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten durch eine gesetzliche Änderung Rechnung zu tragen? Wenn ja, welche Regelung strebt die Bundesregierung an?
2. In welchem Umfang und durch welche Maßnahmen wi ll die Bundesregierung die durch die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen aufgetretenen Schwierigkeiten und Härten und den in den Fragen zu I. 2 a) bis 1) angesprochenen Fällen beseitigen?
3. Teilt die Bundesregierung die in der Zeitschrift „Soziale Ordnung" vom 30. Januar 1985 vertretene Auffassung, daß eine Änderung der Reichsversicherungsordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes und des Reichsknappschaftsgesetzes notwendig sei, um die Härten für Beamte auszuschließen, die vor ihrer Verbeamtung langjährig versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind? Oder hält es die Bundesregierung für sachgerechter, eine Neuregelung vorzubereiten, die allen von der Verschärfung betroffenen Personenkreisen gerecht würde?
Fragen24
Wie hat sich der Zugang der Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit seit 1980 absolut und im Verhältnis zum gesamten Rentenzugang entwickelt?
In welchem Umfang wurde bisher von der Übergangsvorschrift des Haushaltsbegleitgesetzes 1984, wonach der Versicherungsschutz nach erfüllter Wartezeit durch die kontinuierliche Zahlung des Mindestbeitrages aufrechterhalten werden konnte, Gebrauch gemacht?
Für welchen Personenkreis wird staatlicherseits die Aufrechterhaltung des Invaliditätsschutzes durch Übernahme der im Rahmen der Übergangsregelung erforderlichen Beitragszahlung sichergestellt (z. B. Sozialhilfeempfänger, Behinderte, ggf. im Rahmen des BAföG beim 2. Bildungsweg), und welche Mehraufwendungen entstehen dadurch?
Welche Einsparungen sind durch die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen im Jahr 1-984 in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielt worden? Wie hoch wird das Einsparungsvolumen — in diesem Jahr und in den folgenden Jahren bis 1988 und — im Fünfzehnjahreszeitraum bis 1998 sein?
Welche Mehrkosten werden im Bereich der Versorgung der Beamten von Bund, Ländern und Gemeinden dadurch verursacht, daß ein Ruhen von Pensionsteilen nach § 55 BeamtVG nicht mehr möglich ist?
Welche Personengruppen sind nach den Erkenntnissen der Bundesregierung hauptsächlich von der Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen betroffen?
Wie wirkt sich die Verschärfung auf Hausfrauen aus, die — nach erfüllter Wartezeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen oder aufgegeben oder — von der gesetzlichen Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie hoch die Zahl der Hausfrauen ist, die seit 1. Januar 1984 laufend Mindestbeiträge zur Aufrechterhaltung ihres Versicherungsschutzes entrichtet oder sich dazu bereit erklärt haben?
Wie hat sich die Verschärfung auf Beamte ausgewirkt, die die beamtenrechtliche Vollversorgung von vornherein nicht erreichen können, weil sie erst im späteren Alter nach Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung verbeamtet wurden?
Trifft es zu, daß zahlreiche Beamte, vor allem des einfachen und mittleren Dienstes, insbesondere aus dem Justizvollzugsdienst, dem Polizeidienst, den Feuerwehren und den technischen Bereichen, durch die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen ihren Invaliditätsschutz verloren haben?
Trifft es zu, daß viele Arbeiter und Angestellte im Bereich Bahn und Post, deren Verbeamtung vorgesehen ist, wegen der Verschärfung davon Abstand nehmen?
Welche Auswirkungen der Verschärfung werden auf künftige Verbeamtungen erwartet, insbesondere bei Personen, die schon aus Altersgründen nicht für die Übergangsregelung in Betracht kommen?
Wie hat sich die Verschärfung auf Selbständige ausgewirkt, die etwa — als Handwerker die 18jährige Pflichtmitgliedschaft zurückgelegt haben, — als Alleinmeister tätig sind oder — von der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung Gebrauch gemacht haben?
Welche Auswirkungen hat die Verschärfung auf Personen im Strafvollzug, die während des Vollzugs der Untersuchungs- oder Strafhaft keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben können?
Wie wirkt sich die Verschärfung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs aus?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, daß die Übertragung von Rentenanwartschaften, die zur Erfüllung der fünfjährigen Wartezeit ausreichen, allein keinen Schutz bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mehr begründet?
Welche Bedeutung mißt die Bundesregierung nach der Verschärfung noch der Regelung für Behinderte bei, die bisher auch durch Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit eine Rente erhalten konnten?
Wie werden sich die Verschärfungen auf die Aufnahme einer weiteren Fach- und Hochschulausbildung im Rahmen des 2. Bildungsweges auswirken?
Wann erreichen Übersiedler aus der DDR sowie den osteuropäischen Staaten, die dort bereits mindestens fünf Jahre beschäftigt waren, zuletzt vor der Übersiedlung jedoch mindestens zwei Jahre Kinder unter fünf Jahren betreuten, wieder ihren Invaliditätsschutz?
Wie sind die Auswirkungen der verschärften Anspruchsvoraussetzungen auf Entwicklungshelfer, Arbeitnehmer im Auswärtigen Dienst und entsandte Arbeitnehmer, aber auch für ihre Ehegatten, die ggf. Kinder unter fünf Jahren betreuen, sowie auf Personen, die bei internationalen Organisationen im Ausland beschäftigt sind?
Wie sind die Auswirkungen der Verschärfung für Abgeordnete des Deutschen Bundestages und der Landtage der Bundesländer?
Wie viele Verfassungsbeschwerden sind gegen die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit erhoben worden?
Gibt es daneben gerichtliche Vorlagebeschlüsse an das Bundesverfassungsgericht?
Wie beurteilt die Bundesregierung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie nach Artikel 14 des Grundgesetzes den Umstand, daß — durch die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen Rechtspositionen entzogen wurden, die auf eigener Leistung der Versicherten beruhen, — Personen, die zur Begründung eines Invaliditätsschutzes Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet hatten, mit der gesetzlichen Verschärfung nicht rechnen konnten und ihr Vertrauensschutz damit schwer beeinträchtigt wurde?
Wie beurteilt die Bundesregierung unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes den Umstand, daß — die Verschärfung dazu geführt hat, daß in der Vergangenheit geleistete Rentenversicherungsbeiträge für den Versicherten unterschiedlich bewertet werden, je nachdem ob er die Versicherung fortführt oder aus ihr ausscheidet, und — es ohne weiteres möglich sein kann, daß bei sonst gleichem Sachverhalt Versicherte gegenüber ihren Hinterbliebenen in der Weise benachteiligt werden, daß zwar im Todesfall des Versicherten eine Hinterbliebenenrente gezahlt werden kann, dem Versicherten selbst aber eine eigene Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit versagt bleibt?
Beabsichtigt die Bundesregierung, den geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten durch eine gesetzliche Änderung Rechnung zu tragen?
Wenn ja, welche Regelung strebt die Bundesregierung an?
In welchem Umfang und durch welche Maßnahmen wi ll die Bundesregierung die durch die Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen aufgetretenen Schwierigkeiten und Härten und den in den Fragen zu I. 2 a) bis 1) angesprochenen Fällen beseitigen?
Teilt die Bundesregierung die in der Zeitschrift „Soziale Ordnung" vom 30. Januar 1985 vertretene Auffassung, daß eine Änderung der Reichsversicherungsordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes und des Reichsknappschaftsgesetzes notwendig sei, um die Härten für Beamte auszuschließen, die vor ihrer Verbeamtung langjährig versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind?
Oder hält es die Bundesregierung für sachgerechter, eine Neuregelung vorzubereiten, die allen von der Verschärfung betroffenen Personenkreisen gerecht würde?