BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Erfahrungen mit dem Unterhaltsvorschußgesetz (UVG) (Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter oder Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen) (G-SIG: 10003324)

Statistische Angaben zur Durchführung des UVG in den letzten fünf Jahren, Bearbeitungsdauer der Anträge, Entwicklung bei Regreßansprüchen gegenüber Unterhaltsberechtigten, Entlastung der Gerichte bei Aufhebung der Anspruchsvoraussetzung eines vollstreckbaren Titels, Entbürokratisierung des Antragsverfahrens, Entlastung der gemeindlichen Sozialhaushalte durch das UVG, Mehrkosten bei einer Ausdehnung der Leistungsfrist

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit

Datum

12.12.1985

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/438126.11.85

Erfahrungen mit dem Unterhaltsvorschußgesetz (UVG)

der Abgeordneten Frau Dr. Lepsius, Frau Dr. Däubler-Gmelin, Dr. Emmerlich, Frau Fuchs (Köln), Jaunich, Bachmaier, Frau Blunck, Catenhusen, Dr. Diederich (Berlin), Egert, Frau Fuchs (Verl), Frau Dr. Hartenstein, Frau Huber, Immer (Altenkirchen), Dr. Kübler, Kuhlwein, Frau Luuk, Frau Dr. Martiny-Glotz, Frau Matthäus-Maier, Müller (Düsseldorf), Frau Odendahl, Peter (Kassel), Frau Renger, Frau Schmedt (Lengerich), Frau Schmidt (Nürnberg), Frau Simonis, Frau Dr. Skarpelis-Sperk, Dr. Soell, Frau Steinhauer, Stiegler, Frau Terborg, Frau Dr. Timm, Frau Traupe, Frau Weyel, Wolfram (Recklinghausen), Frau Zutt, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

(Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter oder Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen)

In der Bundesrepublik Deutschland leben etwa 211 000 alleinerziehende Mütter und Väter mit Kindern unter sechs Jahren. Für diese finanziell besonders belastete Gruppe lediger, geschiedener, verwitweter oder getrennt lebender Eltern bringt das Anfang 1980 in Kraft getretene Unterhaltsvorschußgesetz wesentliche Erleichterungen: Öffentliche Kassen treten für Unterhaltsvorschösse oder -ausfalleistungen ein, wenn der außerhalb des Haushalts lebende Vater — gelegentlich ist es auch die Mutter — den Kindesunterhalt nicht oder nicht regelmäßig zahlt oder aber Unterhalt wegen Tod, dauernder Erwerbsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit in Wegfall geraten ist.

Seit 1973 haben sich sozialdemokratische Parlamentarierinnen erfolgreich für eine verbesserte Rechtsstellung ehelicher Kinder im Rahmen des Ersten Eherechtsreform-Gesetzes engagiert und folgende rechtliche Änderungen durchgesetzt:

  • Die Gleichstellung des Unterhaltsbedarfs ehelicher Kinder mit dem Regelunterhalt nichtehelicher Kinder im Nichtehelichenrecht,
  • das Gesetz zur vereinfachten Anpassung von Unterhaltsrenten durch Aktualisierung der Unterhaltsansprüche ehelicher Kinder in Anpassung an den Regelunterhalt des Nichtehelichenrechts und die ehelichen Lebensverhältnisse,
  • die Einrichtung von Unterhaltsvorschußkassen.

Das Unterhaltsvorschußgesetz ist 1979 im Deutschen Bundestag einmütig von allen Fraktionen verabschiedet worden. Es hat die Situation alleinerziehender Elternteile erleichtert und gegenüber den subsidiären Leistungen der Sozialhilfe entscheidend verbessert. Nachdrücklich treten wir daher den Bestrebungen des Bundesrechnungshofes entgegen, Einzelvorschriften zu verwässern oder aber das Unterhaltsvorschußgesetz aufzuheben.

Die Landesjugendbehörden haben einhellig die Auffassung vertreten, daß sich das Unterhaltsvorschußgesetz in der Praxis bewährt hat. Diese Auffassung wird auch von den alleinerziehenden Eltern geteilt, allerdings wird eine Ausweitung des Unterhaltsvorschußgesetzes hinsichtlich der Leistungsdauer und des anspruchsberechtigten Personenkreises gewünscht. Einhellig wird die Auffassung vertreten, daß das Titelerfordernis eine bürokratische Erschwernis darstellt und deshalb wegfallen sollte.

Angesichts fehlender Rechtstatsachenforschung ist nicht hinreichend bekannt, wie viele unterhaltspflichtige Väter oder Mütter sich ihren Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihren Kindern entziehen. Auch fehlen zuverlässige Informationen darüber, in welcher Höhe bevorschußte Unterhaltsleistungen von unterhaltsverpflichteten Elternteilen wieder eingetrieben werden konnten. Unbekannt ist ferner, wie viele Unterhaltsprozesse alleinerziehender Eltern dadurch vermieden werden konnten, daß weitergehende Unterhaltsansprüche durch die für den Unterhaltsvorschuß zuständige Behörde – gewöhnlich ist dies das Jugendamt – verfolgt worden sind.

Nachdem nunmehr in fünfjähriger Praxis Erfahrungen mit dem Unterhaltsvorschußgesetz gesammelt worden sind, fragen wir die Bundesregierung:

Fragen21

1

Wie viele nach dem Unterhaltsvorschußgesetz Berechtigte leben bei Elternteilen, die — ledig, — verwitwet, - geschieden, — getrennt lebend sind (prozentual aufgegliedert für die Jahre 1980 bis 1984)?

2

Wie viele Antragsverfahren be trafen Kinder, die im Zeitpunkt der Antragstellung — bis zu einem Jahr, — zwischen ein und zwei Jahren, — zwischen zwei und drei Jahren, — zwischen drei und vier Jahren, — zwischen vier und fünf Jahren, — zwischen fünf und sechs Jahren alt waren?

3

Wie hoch ist der Anteil der Frauen an insoweit alleinerziehenden Elternteilen?

4

Wie hoch war die durchschnittliche monatliche Vorschußoder Ausfalleistung pro Kind (jahrweise für 1980 bis 1984, aufgeschlüsselt nach Bundesländern)?

5

Für wie lange werden Leistungen in der Regel gewährt?

6

Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Anträge (jahrweise für 1980 bis 1984, aufgeschlüsselt nach Bundesländern)?

7

Wie lange benötigten die Antragsteller im Durchschnitt zusätzlich zur Beschaffung des vollstreckbaren Titels (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UVG)?

8

Wie hoch war die Ablehnungsquote bei den Anträgen?

9

Welches sind die häufigsten Ablehnungsgründe?

10

In welchem Umfang wurden Elternteile zu — Ersatzleistungen (§ 5 Abs. 1 UVG), — Rückzahlungen (§ 5 Abs. 2 UVG) herangezogen (jahrweise für 1980 bis 1984, aufgeschlüsselt nach Bundesländern)?

11

In welchem Umfang wurden von den zuständigen Behörden weitergehende, titulierte Unterhaltsansprüche verfolgt?

12

Wie hat sich der Regreß bei den Unterhaltspflichtigen für die nach § 7 UVG auf das Land übergegangenen Unterhaltsansprüche entwickelt (Einziehungsquote; jahrweise für 1980 bis 1984, aufgeschlüsselt nach Bundesländern)?

13

Ist die Einziehungsquote von Leistungen nach dem UVG unterschiedlich, je nachdem ob bei der Leistung bereits ein vollstreckbarer Titel vorhanden war oder erst später bzw. gar nicht erstritten wurde?

14

Wie beurteilt die Bundesregierung den Entlastungseffekt der Gerichte bei einer Aufhebung der Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 4 Nr. 4 UVG (Vorhandensein des vollstreckbaren Titels)?

15

Welche Einsparungen im Bereich — der Prozeßkosten, — der Prozeßkostenhilfe wären durch die Streichung des Titelerfordernisses erzielbar?

16

Welche (sonstigen) Möglichkeiten zur Entbürokratisierung des Antrags- und Bewilligungsverfahrens sind nach Auffassung der Bundesregierung kurz- oder mittelfristig realisierbar?

17

Welche betragsmäßigen Differenzen bestehen zwischen dem Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach § 2 UVG und den Regelsätzen nach dem Bundessozialhilfegesetz zuzüglich eines etwaigen Mietkostenanteils (aufgeschlüsselt nach Bundesländern per 1. Juli 1985)?

18

Wie viele Alleinerziehende – aufgeschlüsselt nach dem Familienstand – verfügen über ein Einkommen, das unter/über der Sozialhilfeschwelle liegt?

19

In welchem Umfang werden durch die Leistungen nach dem UVG die gemeindlichen Sozialhaushalte entlastet (jahrweise aufgeschlüsselt für 1980 bis 1984)?

20

Mit welchen jährlichen Mehrkosten für Bund und Länder wäre zu rechnen, wenn unter Beibehaltung des Kreises der Anspruchsberechtigten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG die Dreijahresfrist des § 3 gestrichen würde, so daß Kinder bis zum Alter von sechs Jahren unbefristet Leistungen nach dem UVG erhalten könnten?

21

Mit welchen jährlichen Mehrkosten für Bund und Länder wäre zu rechnen, wenn unter Beibehaltung der dreijährigen Leistungsfrist des § 3 UVG der Kreis der Anspruchsberechtigten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVG auf die Altersgruppe — bis 12 Jahre, — bis 16 Jahre, — bis 18 Jahre ausgedehnt würde?

Bonn, den 26. November 1985

Frau Dr. Lepsius Frau Dr. Däubler-Gmelin Dr. Emmerlich Frau Fuchs (Köln) Jaunich Bachmaier Frau Blunck Catenhusen Dr. Diederich (Berlin) Egert Frau Fuchs (Verl) Frau Dr. Hartenstein Frau Huber Immer (Altenkirchen) Dr. Kübler Kuhlwein Frau Luuk Frau Dr. Martiny-Glotz Frau Matthäus-Maier Müller (Düsseldorf) Frau Odendahl Peter (Kassel) Frau Renger Frau Schmedt (Lengerich) Frau Schmidt (Nürnberg) Frau Simonis Frau Dr. Skarpelis-Sperk Dr. Soell Frau Steinhauer Stiegler Frau Terborg Frau Dr. Timm Frau Traupe Frau Weyel Wolfram (Recklinghausen) Frau Zutt Dr. Vogel und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen