Schutz des Briefverkehrs bei der Deutschen Bundespost
der Abgeordneten Spranger, Vogel (Ennepetal), Dr. Schulte (Schwäbisch Gmünd), Dr. Miltner, Dr. Waffenschmidt, Dr. Jentsch (Wiesbaden), Regenspurger, Broll, Dr. Bötsch, Gerlach (Obernau), Dr. Laufs, Fellner und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Die Festnahme von DDR-Agenten, die systematisch die Postschließfächer von Sicherheitsbehörden aushoben, um die vorgefundene Post zu kopieren, gibt einen Hinweis auf eine Schwachstelle nicht nur des Geheimschutzes im allgemeinen, sondern des Schutzes des Postgeheimnisses und des Datenschutzes.
Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
Fragen6
Was hat die Bundesregierung aufgrund der im Zusammenhang mit der Festnahme von zwei DDR-Agenten gewonnenen und ihrer sonstigen Erkenntnisse zu welchem Zeitpunkt getan, um den über die Post abgewickelten Briefverkehr von Sicherheitsbehörden vor unbefugtem Zugriff, insbesondere solchem mit nachrichtendienstlichen Hintergrund zu schützen? Welche weiteren Maßnahmen wird sie ergreifen?
Was hat die Bundesregierung aufgrund der aus § 3 Abs. 2 Nr. 3 des Verfassungsschutzgesetzes sich ergebenden Verpflichtung des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur Mitwirkung bei technischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen unternommen, um einerseits gefährdete öffentliche Dienststellen und sonstige Postkunden, vor allem aus dem Bereich von Forschung und Industrie, auf die erkennbar gewordenen Gefahren und andererseits die Postkunden wie die Deutsche Bundespost selbst auf geeignete Schutzvorkehrungen hinzuweisen?
Was tut die Deutsche Bundespost, um Schließfachpost ihrer Kunden vor unbefugtem Zugriff zu schützen?
Zu welchen Schutzvorkehrungen ist die Deutsche Bundespost verfassungsrechtlich und postrechtlich verpflichtet? Wieweit gehen die tatsächlichen Vorkehrungen über diese Verpflichtungen hinaus, oder wieweit bleiben sie dahinter zurück?
Welche Lücke gibt es in den rechtlichen Bestimmungen über den Schutz von Briefsendungen, die der Deutschen Bundespost anvertraut werden, gegen unbefugten Zugriff?
Welche datenschützenden Bestimmungen verpflichten die Deutsche Bundespost gegenwärtig zu welchen Vorkehrungen zum Schutz der ihr im Wege des Briefverkehrs anvertrauten Daten? Wieweit wird diesen Bestimmungen Genüge getan? Reichen diese Bestimmungen aus, um einen angemessenen Schutz der der Deutschen Bundespost im Wege des Briefverkehrs anvertrauten Daten zu gewährleisten?