Artenschutz auf Grund der Ermächtigungen gemäß den §§ 22 und 23 des Bundesnaturschutzgesetzes und des § 36 des Bundesjagdgesetzes sowie Internationaler Übereinkommen und EG-Richtlinien.
der Abgeordneten Neuhaus, Dr. Zimmermann, Kiechle, Hartmann, Niegel, Graf von Waldburg-Zeil, Werner, Dr. Kunz (Weiden), Gerstein, Graf Huyn, Freiherr von Schorlemer, Susset, Sauter (Epfendorf), Schmitz (Baesweiler), Schröder (Wilhelminenhof), Rainer, Dr. Meyer zu Bentrup, Herkenrath, Dr. George, Dr. Warnke, Dr. Waigel, Bayha, Röhner, Spranger, Dr. Jobst, Dr. Jenninger, Dr. Probst und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Welche Verordnungen des Bundes und der Länder bezüglich des Artenschutzes sind auf Grund der genannten Ermächtigungen inzwischen erlassen?
Welche Internationalen Übereinkommen und EG-Richtlinien sind darüber hinaus nationales Recht?
Welche weiteren Verordnungen national und im Rahmen der EG sind in Vorbereitung bzw. geplant?
Inwieweit regeln diese Bestimmungen gleiche Sachverhalte mit welchen Abweichungen bzw. Überschneidungen?
Auf welche Weise glaubt die Bundesregierung, diese Fülle von Verboten den Bürgern nahebringen zu können, und wie soll die Überwachung dieser Vorschriften erfolgen?
Glaubt die Bundesregierung, daß derart zahlreiche, in ihrer perfektionistischen Ausgestaltung höchst komplizierte, stets Verbote mit umfangreichen Ausnahmekatalogen vorsehende Regelungen der Rechtsklarheit und dem Verständnis der Bürger und damit dem angestrebten Ziel dienen?
Wie verträgt sich diese Fülle von Vorschriften mit dem auch von der Bundesregierung erklärten Ziel der Entbürokratisierung und der Vereinfachung der Gesetzgebung im Sinne einer besseren Verständlichkeit für die Bürger?
Glaubt die Bundesregierung, daß diese gesetzlichen Vorschriften leichter lesbar und verständlicher sind als die Elektrizitätsrechnung des Herrn Bundeskanzlers gemäß Regierungserklärung vom 16. Dezember 1976?
Welches sind die Gründe, in diesen Verordnungen in der Regel umfassende Verbote auszusprechen, von denen dann in den gleichen Verordnungen mit umfangreichen Anhängen Ausnahmen zugelassen werden oder wiederum Ermächtigungen für Ausnahmen vorgesehen sind?
Wird der vom Gesetzgeber vorgesehene Ermächtigungsrahmen insbesondere in der in Vorbereitung befindlichen Wildschutzverordnung nicht zu umfassend ausgelegt, so z. B. in § 1 des Entwurfs einer Verordnung über den Schutz von Wild?
Welche Gültigkeitsdauer gibt die Bundesregierung diesen Verordnungen, nachdem die am 25. August 1980 erlassene Bundesartenschutzverordnung mit der Ein- und Ausfuhr-Verordnung jetzt bereits wieder geändert werden soll?