Durchführung des Chemikaliengesetzes
der Abgeordneten Kroll-Schlüter, Spranger, Frau Dr. Neumeister, Burger, Breuer, Frau Karwatzki, Dr. Faltlhauser, Müller (Wesseling), Sauer (Stuttgart), Hartmann, Kalisch, Dr. Riesenhuber, Regenspurger, Dr. Laufs, Volmer, Kraus und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Eine systematische Erfassung und Prüfung aller möglicherweise mit Gefahren für Gesundheit und Umwelt verbundenen chemischen Stoffe ist Ziel des am 25. Juni 1980 nahezu einstimmig verabschiedeten Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz).
Zur Anwendung dieses Gesetzes bedarf es Verordnungsregelungen, zu deren Erlaß die Bundesregierung ermächtigt wurde, insbesondere ist das Verfahren der vorgeschriebenen Anmeldung sowie Art und Weise der hierzu erforderlichen Prüfungen festzulegen. Ein fristgerechtes Wirksamwerden des Gesetzes zum 1. Januar 1982 erscheint gefährdet, da bislang nicht einmal abgestimmte Entwürfe für die hierzu erforderlichen Verordnungen und Durchführungsbestimmungen vorliegen.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen6
Welche Empfehlungen hat der Präsident des Bundesrechnungshofes als Bundesbeauftragter für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung aufgrund seiner vom Deutschen Bundestag empfohlenen Beteiligung bei der Vorbereitung der Rechtsverordnung nach § 12 des Chemikaliengesetzes gegeben?
Wie bewertet die Bundesregierung diese Empfehlungen, und welche Einwendungen gegen ihre Berücksichtigung hat sie gegebenenfalls im einzelnen?
Wie gedenkt die Bundesregierung, angesichts des Mangels insbesondere an erfahrenen Toxikologen, die für eine sachgerechte und rasche Bewertung der anzumeldenden Stoffe und der hierzu vorzulegenden Unterlagen erforderlichen Fachkräfte bereitzustellen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeiten einer engen Zusammenarbeit von staatlichen Einrichtungen und den bei der Industrie vorhandenen Fachkräften mit dem Ziel einer sachgerechten und raschen Bewertung der von Anmeldern vorgelegten Prüfergebnisse?
Welche konkreten Einwendungen hat die Bundesregierung gegen eine Verfahrensregelung, nach der der Anmelder mit seiner Anmeldung einen Bewertungsvorschlag vorlegen müßte, dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen gänzlich der zuständigen staatlichen Stelle überlassen bliebe?
Inwieweit kann nach Auffassung der Bundesregierung bereits die Vorlage eines Bewertungsvorschlags durch den Anmelder notwendige staatliche Prüf- und Kontrollmöglichkeiten beeinträchtigen?