Durchführung von Disziplinarmaßnahmen bei Bundesbehörden
der Abgeordneten Spranger, Dr. Miltner, Dr. Dregger, Volmer, Krey, Fellner, Dr. von Geldern, Dr. Jentsch (Wiesbaden), Broll, Dr. Kunz (Weiden), Dr. Friedmann und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Der Bundesdisziplinaranwalt hat in seinem Bericht über die Ausübung der Disziplinarbefugnisse in den Jahren 1979/80 einige schwere Mängel bei der Durchführung von Disziplinarmaßnahmen festgestellt, z. B. bei Alkoholdelikten und im Zusammenhang mit dem Streik von Postbediensteten Ende 1980. Die Bemerkungen des Bundesdisziplinaranwalts erfordern eine Antwort.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
- In wieviel der nachstehend aufgeführten Sachverhalte ergaben sich im Zusammenhang mit dem Streik von Postbediensteten im Spätherbst 1980 konkrete Anhaltspunkte für Beteiligungen von Beamten, bei denen der Bundesdisziplinaranwalt den Verdacht eines Dienstvergehens als gegeben sieht:
- Nichtbefolgung einer dienstlichen Anordnung, anstelle streikender Angestellter und Arbeiter Arbeiten durchzuführen;
- unvollkommene Verrichtung eines angeordneten Aushilfsdienstes und Störung der Arbeit anderer;
- Aufforderung an Beamte, den Anweisungen ihrer Vorgesetzten, Arbeiten von Tarifkräften auszuführen, keine Folge zu leisten und sich mit den streikenden Arbeitern und Angestellten zu solidarisieren;
- im Dienst Einwirkung auf arbeitswillige Tarifkräfte, die Arbeit niederzulegen?
Fragen6
War dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen die Vorschrift des § 26 der Bundesdisziplinarordnung (BDO) nicht bekannt, die zwingend disziplinarische Vorermittlungen beim Verdacht eines Dienstvergehens fordert, als er trotz der bekanntgewordenen Tatsachen über Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Poststreik fernschriftlich anordnete: „Zur Förderung des Betriebsklimas bitte ich daher, von Maßregelungen Beschäftigter wegen der Teilnahme an Kampfhandlungen abzusehen", oder hat sich der Minister bewußt über diese Vorschrift hinweggesetzt und wenn ja, aus welchen Gründen?
In wieviel Fällen sind jetzt im Zusammenhang mit den in Frage 3 genannten Sachverhalten, die auf Dienstpflichtverletzungen hindeuten, Vorermittlungen gemäß § 26 BDO eingeleitet worden, und mit welchem Ergebnis?
Wird die Bundesregierung entgegen der vom Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen geübten Praxis in künftigen Fällen der Streikbeteiligung von Beamten die vom Bundesdisziplinaranwalt gegebenen Hinweise beachten, nämlich daß
die Vorschrift des § 26 BDO die Aufnahme von Vorermittlungen beim Verdacht eines Dienstvergehens zwingend vorschreibt;
eine alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigende Sachaufklärung aus rechtsstaatlichen Gründen — nicht zuletzt auch im Interesse der betroffenen Beamten — erforderlich ist;
das ungewöhnlich hohe disziplinare Gewicht von Streikhandlungen eines Beamten nach der Rechtsprechung regelmäßig die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens erfordert;
bei einer im Rahmen der Einzelfallwürdigung nicht ausgeschlossenen Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen dem Beamten das hohe disziplinare Risiko einer Wiederholung deutlich vor Augen geführt werden müßte?
In wieviel Fällen haben die Bundesdisziplinargerichte in den Jahren 1979 und 1980 erhebliche Verzögerungen bei der Durchführung von Disziplinarmaßnahmen durch Verwaltungsbehörden des Bundes beanstandet, bei denen ein sachlicher Grund für die Verzögerung nicht erkennbar war?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts, daß eine Beschleunigung der Disziplinarverfahren insbesondere dadurch erreicht werden kann, daß auf die Institution eines nebenamtlichen Untersuchungsführers verzichtet und statt dessen
ein sich an die Wehrdisziplinarordnung (WDO) anlehnendes Verfahren gewählt wird, das nur die richterliche Untersuchung kennt oder
hauptamtliche Untersuchungsführer eingesetzt werden, wie es beispielsweise im Freistaat Bayern geregelt ist?
Was hat die Bundesregierung getan, bzw. was gedenkt sie zu tun, um den vom Bundesdisziplinaranwalt erhobenen Beanstandungen (Tz. 14) bezüglich des Verhaltens von Dienstvorgesetzten bei Alkoholverfehlungen Rechnung zu tragen?