Eingriffe der Exekutive in Strafprozesse
der Abgeordneten Dr. Klein (Göttingen), Dr. Olderog, Dr. Dregger, Erhard (Bad Schwalbach), Dr. Wittmann, Dr. Bötsch, Bohl, Dr. Stark (Nürtingen) und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
In den letzten Monaten gab es in bedeutenden Strafprozessen wiederholt Auseinandersetzungen um Art, Umfang und Kontrolle administrativer Eingriffe in das strafprozessuale Verfahren. Im Mittelpunkt stehen die Fälle, in denen die Ermittlungsbehörden Zeugen für „unerreichbar" im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO erklären, die Vorlegung beweiserheblicher Akten verweigern (§ 96 StPO) oder einem Beamten keine bzw. nur eine eingeschränkte Aussagegenehmigung erteilen (§ 54 Abs. 1 StPO). In einigen dieser Fälle konnte aufgrund der administrativen Eingriffe das Delikt mangels Beweises nicht geahndet werden, in anderen Fällen führten Sperr- oder Unerreichbarkeitserklärungen zu einer Selektion der Aussagen durch die Exekutive und zur Einschränkung des Rechts der Verteidigung auf Befragung des Zeugen.
In allen drei Bestimmungen ist eine Überprüfung der Sperr- bzw. Unerreichbarkeitserklärungen nicht vorgesehen; sofern es sich nicht um Entlastungszeugen oder entlastende Akten handelt, ist auch der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. In § 28 Abs. 2 BVerfGG sowie in § 99 Abs. 2 VwGO ist eine solche Überprüfung der Rechtmäßigkeit administrativer Sperrmaßnahmen dagegen vorgesehen.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen5
a) In welchem Umfang und in welchen Fällen haben in den letzten sechs Jahren oberste Bundes- bzw. Landesbehörden von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Vorlegung von beweiseheblichen Akten zu verweigern?
b) Wie oft und in welchen Fällen haben sich oberste Bundesoder Landesbehörden im gleichen Zeitraum darauf berufen, daß ein Zeuge gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO „unerreichbar" ist, um seine Person oder Identität zu schützen?
c) In welchem Umfang und in welchen Fällen haben oberste Bundes- bzw. Landesbehörden im gleichen Zeitraum die Aussagegenehmigung für Beamte verweigert oder erheblich eingeschränkt?
In welchen Fällen haben oberste Bundes- oder Landesbehörden die Aufhebung der Verweigerung einer Aussagegenehmigung bzw. einer Unerreichbarkeitserklärung von der Bedingung abhängig gemacht, daß der Zeuge nur kommissarisch durch den Richter unter Ausschluß der Verteidigung befragt werden darf?
Um welche Verfahrensarten handelte es sich bei den Fällen zu Nummern 1 und 2?
Welche Auswirkungen hatten die administrativen Sperrmaßnahmen auf den weiteren Prozeßverlauf und auf das Urteil?
Haben die Gerichte die Sperrmaßnahmen in den jeweiligen Verfahren in irgendeiner Weise bewertet?
Welche Erfahrungen konnten bisher mit § 28 Abs. 2 BVerfGG und § 99 Abs. 2 VwGO gewonnen werden?
Wie oft sind administrative Sperrerklärungen in den Verfahren dieser Gerichtszweige überprüft worden und mit welchem Ergebnis?
Hält die Bundesregierung die bisherige Regelung zur Überprüfung administrativer Sperrerklärungen im Strafprozeß für ausreichend?
Wenn nein, welche Maßnahmen schlägt sie vor?