Verfahren nach Artikel 115 EWG-Vertrag
der Abgeordneten Dr. Waigel, Dr. Warnke, Lampersbach, Dr. Unland, Kraus, Dr. Lammert, Müller (Wadern), Dr. Schwörer, Dr. Freiherr Spies von Büllesheim, Helmrich, Wissmann, Röhner, Dr. van Aerssen und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Aufgrund von Artikel 115 EWG-Vertrag kann die EG-Kommission auf Antrag einzelne Mitgliedsstaaten ermächtigen, abweichend vom Grundsatz des freien innergemeinschaftlichen Warenverkehrs für Einfuhren bestimmter Produkte mit Ursprung in Drittländern, die in einem anderen Mitgliedstaat in den freien Verkehr gelangt sind, Überwachungs- und Schutzmaßnahmen zu ergreifen; damit soll sichergestellt werden, daß die Durchführung im Einklang mit dem EWG-Vertrag getroffener nationaler handelspolitischer Maßnahmen nicht durch Verkehrsverlagerungen verhindert wird oder daß unterschiedliche nationale handelspolitische Maßnahmen nicht zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten in anderen Mitgliedstaaten führen. Dabei liegt die Anwendung von Artikel 115 EWG-Vertrag im ausschließlichen Kompetenzbereich der Kommission, eine Beteiligung des Ministerrats ist nicht vorgesehen. Die zunehmende Anwendung von Artikel 115 EWG-Vertrag hat zu einer erheblichen Beeinträchtigung des freien innergemeinschaftlichen Warenverkehrs geführt und die Gefahr einer Ausweitung protektionistischer Tendenzen im handelspolitischen Bereich verstärkt.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen12
An welche konkreten Voraussetzungen knüpft die Kommission die Ermächtigungen für Überwachungs- und Schutzmaßnahmen mit dem Ziel, daß die Durchführung im Einklang mit dem EWG-Vertrag getroffener nationaler handelspolitischer Maßnahmen nicht durch Verkehrsverlagerungen verhindert wird?
An welche konkreten Voraussetzungen knüpft die Kommission die Ermächtigung für Überwachungs- und Schutzmaßnahmen mit dem Ziel, daß unterschiedliche handelspolitische Maßnahmen einzelner Mitgliedsstaaten nicht zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten anderer Mitgliedsstaaten führen?
Zu welchen konkreten Maßnahmen (Überwachung, Ausschluß vom Gemeinschaftsverkehr usw.) hat die Kommission bislang die Mitgliedsstaaten aufgrund von Anträgen nach Artikel 115 EWG-Vertrag ermächtigt?
Wieviel Anträge nach Artikel 115 EWG-Vertrag wurden in den einzelnen Jahren nach 1976 gestellt, und wieviel Anträge wurden im gleichen Zeitraum bewilligt?
Wie verteilen sich die Bewilligungen auf die einzelnen EG-Staaten?
Auf welche Zolltarifpositionen verteilen sich die Bewilligungen?
Welche Ursprungsländer wurden von Verfahren nach Artikel 115 EWG-Vertrag betroffen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die zunehmende Anzahl von Verfahren nach Artikel 115 EWG-Vertrag im Hinblick auf den Grundsatz des freien innergemeinschaftlichen Warenverkehrs und im Hinblick auf die weitere wirtschaftliche Integration der EG-Staaten?
Wie beurteilt die Bundesregierung die rechtlichen Möglichkeiten einer stärkeren Einbeziehung des Ministerrats in die Verfahren nach Artikel 115 EWG-Vertrag bzw. die rechtlichen Möglichkeiten, Verfahren nach Artikel 115 EWG-Vertrag nur nach Abstimmung mit allen Mitgliedsstaaten anzuwenden?
Ist die Bundesregierung bereit, bei der Kommission auf eine Reduzierung der Bewilligung von Anträgen nach Artikel 115 EWG-Vertrag hinzuwirken, ggf. durch Anrufung des Europäischen Gerichtshofes?
Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, Verfahren nach Artikel 115 EWG-Vertrag für die betroffenen Wirtschaftsbereiche transparenter zu gestalten, z. B. dadurch, daß die Anträge einschließlich Begründung veröffentlicht werden?
Welche Haltung nehmen die anderen EG-Staaten zur Frage der zunehmenden Zahl von Verfahren nach Artikel 115 EWG-Vertrag ein?