Erschließungsbeitragspflicht zur Herstellung von Kinderspielplätzen
der Abgeordneten Dr. Möller, Dr. Schneider, Dr. Jahn (Münster), Herkenrath, Günther, Dr.-Ing. Kansy, Magin, Frau Roitzsch, Ruf, Sauter (Epfendorf), Zierer, Francke (Hamburg), Dr. Götz, Hauser (Bonn-Bad Godesberg), Milz, Freiherr von Schorlemer, Dr. Schroeder (Freiburg), Seehofer, Straßmeir, Frau Dr. Wisniewski, Dr. Bötsch, Borchert, Dr. Dregger, Frau Geiger, Hauser (Krefeld), Höffkes, Frau Hoffmann (Soltau), Krey, Kroll-Schlüter, Lowack, Frau Dr. Neumeister, Dr. Olderog, Dr. Pinger, Tillmann, Dr. Warnke, Würzbach und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Mit der zum 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Baugesetznovelle vom 18. August 1976 sind Kinderspielplätze ausdrücklich in den Katalog der Anlagen gemäß § 127 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes (BBauG) aufgenommen worden, bei denen die Gemeinde den anderweitig nicht gedeckten Aufwand durch einen Erschließungsbeitrag von den in der Nähe wohnenden Bürgern einziehen können. Die Abrechnung und Erhebung von Erschließungsbeiträgen für Kinderspielplätze bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten. So sind insbesondere hinsichtlich der Erschließungsbeitragspflicht von Kinderspielplätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und der Bildung der Abrechnungsgebiete eine Reihe von Zweifelsfragen und Unsicherheiten aufgetreten, deren Klärung zur Verminderung gerichtlicher Auseinandersetzungen notwendig ist. Auch muß vermieden werden, daß die beitragspflichtigen Bürger Abrechnungen als willkürlich und ungerecht empfinden.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen9
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für Kinderspielplätze gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 4 BBauG in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereitet, welcher Art sind diese Schwierigkeiten hauptsächlich?
Welche Maßnahmen sind im einzelnen getroffen worden, um eine reibungslose und einheitliche Anwendung der Vorschrift sicherzustellen?
Welche Anlagen sind im einzelnen als Kinderspielplatz zu bewerten; fallen beispielsweise auch Bolzplätze, die nicht Teil einer Spielplatzanlage sind, unter diesen Begriff; gibt es über den Begriff „Kinderspielplätze innerhalb der Baugebiete" eine gefestigte Rechtsprechung?
Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang sind Kinderspielplätze in bebauten Gebieten, insbesondere im nicht geplanten Innenbereich erschließungsbeitragsfähig und -pflichtig?
Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang hält die Bundesregierung die Erneuerung und Erweiterung bestehender Kinderspielplätze für erschließungsbeitragsfähig und -pflichtig?
Welche Kriterien sind der räumlichen und gebietlichen Zuordnung der Kinderspielplätze bei der Abgrenzung von Abrechnungsgebieten zugrunde zu legen; wie kann insbesondere in dicht bebauten Gebieten vermieden werden, daß ein Grundstück bei sich überschneidenden Einzugsbereichen mehrfach für Kinderspielplätze, die möglicherweise noch dazu mit einem unterschiedlichen Aufwand hergestellt wurden, belastet wird; teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß jeweils ein Grundstück nur für einen Spielplatz belastet werden kann?
Welche Grundstücke eines Gebiets sind im einzelnen für die Herstellung von Kinderspielplätzen erschließungsbeitragspflichtig, sind z. B. auch solche Grundstücke heranzuziehen, die wegen ihrer Nutzung (z. B. gewerbliche Nutzung) keinen Vorteil von einem Kinderspielplatz haben?
In welchem Verhältnis steht die Vorschrift des § 127 Abs. 2 Nr. 4 BBauG zu landesrechtlichen Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts, nach denen gleichfalls Beiträge zu den Kosten für die Herstellung öffentlicher Kinderspielplätze erhoben werden können?
Inwieweit hält die Bundesregierung die von den Eigentümern entrichteten Beiträge zur Herstellung von Kinderspielplätzen nach dem Miethöhegesetz für umlagefähig?