Die neuen ausschließlichen Gesetzgebungskompetenzen der Länder und ihre Auswirkungen auf das geltende Bundesrecht
der Abgeordneten Bodo Ramelow, Wolfgang Neskovic und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. Juni 2006 (Bundestagsdrucksache 16/2010) wurden wesentliche Änderungen an den föderalen Gesetzgebungszuständigkeiten vorgenommen.
Einzelne Länder haben die erweiterten Gesetzgebungsmöglichkeiten genutzt, um Vorschläge für neue landesspezifische Regelungen zu unterbreiten und ihren Landtagen vorzuschlagen.
Insgesamt scheint jedoch angesichts der Vielfältigkeit der bisher geltenden bundesrechtlichen Regelungen auf Landesebene, nicht zuletzt aber auch im Deutschen Bundestag Unkenntnis darüber vorzuliegen, welche Auswirkungen die neuen ausschließlichen Gesetzgebungskompetenzen der Länder auf das geltende Bundesrecht haben.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Welche Bundesgesetze und andere Rechtsvorschriften entfallen künftig durch die Übertragung des Strafvollzugs einschließlich Vollzug der Untersuchungshaft (bisher Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) in die ausschließliche Gesetzgebung der Länder, und welche Länder haben bislang mit welcher Intention und bis wann angekündigt, landesgesetzgeberisch tätig werden zu wollen?
Welche Bundesgesetze und andere Rechtsvorschriften entfallen künftig durch die Übertragung des Versammlungsrechts (bisher Artikel 74 Abs. 1 Nr. 3 GG) in die ausschließliche Gesetzgebung der Länder, und welche Länder haben bislang mit welcher Intention und bis wann angekündigt, landesgesetzgeberisch tätig werden zu wollen?
Welche Bundesgesetze und andere Rechtsvorschriften entfallen künftig durch die Übertragung des Heimrechts (bisher Teil der öffentlichen Fürsorge in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 GG) in die ausschließliche Gesetzgebung der Länder, und welche Länder haben bislang mit welcher Intention und bis wann angekündigt, landesgesetzgeberisch tätig werden zu wollen?
Welche Bundesgesetze und andere Rechtsvorschriften entfallen künftig durch die Übertragung des Ladenschlussrechts (bisher Teil des Rechts der Wirtschaft in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) in die ausschließliche Gesetzgebung der Länder, und welche Länder haben bislang mit welcher Intention und bis wann angekündigt, landesgesetzgeberisch tätig werden zu wollen?
Welche Bundesgesetze und andere Rechtsvorschriften entfallen künftig durch die Übertragung des Gaststättenrechts (bisher Teil des Rechts der Wirtschaft in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) in die ausschließliche Gesetzgebung der Länder, und welche Länder haben bislang mit welcher Intention und bis wann angekündigt, landesgesetzgeberisch tätig werden zu wollen?
Welche Bundesgesetze und andere Rechtsvorschriften entfallen künftig durch die Übertragung des Rechts der Spielhallen/Schaustellung von Personen (bisher Teil des Rechts der Wirtschaft in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) in die ausschließliche Gesetzgebung der Länder, und welche Länder haben bislang mit welcher Intention und bis wann angekündigt, landesgesetzgeberisch tätig werden zu wollen?
Welche Bundesgesetze und andere Rechtsvorschriften entfallen künftig durch die Übertragung des Rechts der Messen, Ausstellungen und Märkte (bisher Teil des Rechts der Wirtschaft in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) in die ausschließliche Gesetzgebung der Länder, und welche Länder haben bislang mit welcher Intention und bis wann angekündigt, landesgesetzgeberisch tätig werden zu wollen?
Welche Bundesgesetze und andere Rechtsvorschriften entfallen künftig durch die Übertragung des Flurbereinigungsrechts (bisher Teil der Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 17 GG) in die ausschließliche Gesetzgebung der Länder, und welche Länder haben bislang mit welcher Intention und bis wann angekündigt, landesgesetzgeberisch tätig werden zu wollen?
Welche Bundesgesetze und andere Rechtsvorschriften entfallen künftig durch die Übertragung des Rechts des landwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs (bisher Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) in die ausschließliche Gesetzgebung der Länder, und welche Länder haben bislang mit welcher Intention und bis wann angekündigt, landesgesetzgeberisch tätig werden zu wollen?
Welche Bundesgesetze und andere Rechtsvorschriften entfallen künftig durch die Übertragung des Rechts des landwirtschaftlichen Pachtwesens (bisher Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) in die ausschließliche Gesetzgebung der Länder, und welche Länder haben bislang mit welcher Intention und bis wann angekündigt, landesgesetzgeberisch tätig werden zu wollen?
Welche Bundesgesetze und andere Rechtsvorschriften entfallen künftig durch die Übertragung des Rechts des Siedlungs- und Heimstättenwesens (bisher Artikel 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) in die ausschließliche Gesetzgebung der Länder, und welche Länder haben bislang mit welcher Intention und bis wann angekündigt, landesgesetzgeberisch tätig werden zu wollen?
Welche Bundesgesetze und andere Rechtsvorschriften entfallen künftig durch die Übertragung des Rechts des Sport-, Freizeit- und so genannten sozialen Lärms (Anlagen mit sozialer Zweckbestimmung) (bisher Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 GG) in die ausschließliche Gesetzgebung der Länder, und welche Länder haben bislang mit welcher Intention und bis wann angekündigt, landesgesetzgeberisch tätig werden zu wollen?
Welche Bundesgesetze und andere Rechtsvorschriften entfallen künftig durch die Übertragung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Presse (bisher Artikel 75 Abs. 1 Nr. 2 GG) in die ausschließliche Gesetzgebung der Länder, und welche Länder haben bislang mit welcher Intention und bis wann angekündigt, landesgesetzgeberisch tätig werden zu wollen?
Gedenkt die Bundesregierung, den Deutschen Bundestag, zumindest für eine Übergangszeit, regelmäßig – im Sinne der Gesetzesfolgeabschätzung – über die Folgen der Verlagerung von bisherigem Bundesrecht in die ausschließliche Gesetzgebung der Länder zu informieren?
Wenn ja, in welcher Weise, und wenn nein, warum nicht?