Beamtenstatus bei der Deutschen Bundespost
der Abgeordneten Dr. Friedmann, Pfeffermann, Neuhaus, Dr. Schulte (Schwäbisch Gmünd), Lintner, Milz, Sauter (Epfendorf), Dr. Kunz (Weiden), Bühler (Bruchsal), Weirich, Volmer, Regenspurger, Broll, Dr. Laufs, Dr. Miltner, Linsmeier und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Bei der Deutschen Bundespost (DBP) ist der Anteil von Angestellten und Arbeitern auf Beamtendienstposten in einem Verhältnis angewachsen, das nicht mehr dem Artikel 33 Abs. 4 GG entspricht. Daneben wird durch den hohen Anteil von streikfähigen Angestellten und Arbeitern die Funktionsfähigkeit der DBP im Falle eines Arbeitskampfes in Frage gestellt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Welche zwingenden betrieblichen Gründe gibt es für den hohen Anteil von Angestellten und Arbeitern bei der DBP auf Beamtendienstposten?
Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung treffen, um den Verfassungsauftrag des Artikels 33 Abs. 4 GG zu erfüllen und den nicht zu vertretenden hohen Anteil von Angestellten und Arbeitern auf Beamtendienstposten abzubauen?
Wäre im Falle eines Streiks bei der DBP durch den hohen Anteil streikfähiger Kräfte der gesetzliche Auftrag der DBP gefährdet, und wenn ja, wie gedenkt die DBP die Funktionsfähigkeit der DBP im Falle eines Arbeitskampfes aufrechtzuerhalten?
Wäre der Bundespostminister im Gegensatz zu dem Streik bei der DBP im Herbst 1980 im Falle eines künftigen Arbeitskampfes bereit, gegen Beamte, die sich an Streikmaßnahmen beteiligen, disziplinarisch vorzugehen, wie es die Bundesdisziplinarordnung erfordert?
Trifft es zu, daß es für die DBP keine rechtliche Möglichkeit (§ 83 BBiG) gibt, alle nach den Bestimmungen des BBiG ausgebildeten Kräfte unmittelbar nach beendeter Ausbildung ins Beamtenverhältnis zu übernehmen und daß ein erheblicher Teil die ihnen angebotene Übernahme ins Beamtenverhältnis — überwiegend aus materiellen Gründen — ablehnt?
Trifft es zu, daß die DBP weitere Ausbildungsgänge nach dem BBiG vorbereitet und damit die oben aufgezeigten Probleme noch vergrößert?
Wäre es angesichts der Tatsache, daß es für die Qualität eines Ausbildungsganges ohne Belang ist, ob er nach dem BBiG oder nach beamtenrechtlichen Bestimmungen gestaltet wurde, nicht notwendig, bei der DBP an die Stelle der Ausbildungsgänge nach dem BBiG solche nach beamtenrechtlichen Bestimmungen zu setzen, um den komplikationslosen Übergang der Nachwuchskräfte ins Beamtenverhältnis und damit einen verfassungs- und sachgerechten Anteil der Beamten am Personal der DBP sicherzustellen?