Urteil des VGH Baden-Württemberg zum BAföG
der Abgeordneten Pfeifer, Daweke und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat aufgrund des geltenden Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) einer Schülerin, die in der 12. Klasse sitzengeblieben war, nach dem sie 30 v. H. der Schulstunden zumeist ohne ausreichende Entschuldigung versäumt hatte, für die Wiederholung der Klasse im darauffolgenden Schuljahr erneut die Geldleistungen nach dem BAföG zugesprochen, obwohl sie im Wiederholungsjahr erneut 28 v. H. aller Schulstunden wiederum oft unentschuldigt versäumt hatte.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
Hält es die Bundesregierung für sachlich gerechtfertigt und politisch vertretbar, wenn eine Schülerin in einem Fall, wie er jetzt vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu entscheiden war, auch in Zukunft ein Stipendium nach dem BAföG erhalten kann?
Falls nein, warum hat die Bundesregierung es bisher abgelehnt, dem Bundestag eine Änderung der Bestimmungen über das Schüler-BAföG vorzuschlagen, obwohl Abgeordnete der CDU/CSU-Bundestagsfraktion in der Vergangenheit öffentlich mehrfach darauf aufmerksam gemacht haben, daß auch in Fällen, wie dem geschilderten, Ansprüche nach dem BAföG geltend gemacht werden können?
Wie hoch sind die Leistungen nach dem BAföG, die jährlich an solche Schüler gezahlt werden, die das Klassenziel oder das Ziel der Ausbildung während eines schulischen Ausbildungsjahres nicht erreicht haben?