Satzungsmäßige Einführung von Kostenerstattung an freiwillige Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen
der Abgeordneten Müller (Remscheid), Franke, Dr. George, Vogt (Düren), Bahner, Buschbom, Clemens, Deres, Dr. Faltlhauser, Funk (Gutenzell), Höpfinger, Jagoda, Keller, Kraus, Dr. Kunz (Weiden), Dr. Laufs, Löher, Louven, Maaß, Neuhaus, Niegel, Dr. Olderog, Pohlmann, Rossmanith, Seehofer, Susset, Schwarz, Spilker, Frau Verhülsdonk, Dr. Voss, Weiß, Zierer und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Das Bundessozialgericht hat in der Begründung zu seiner Entscheidung vom 9. September 1981 — 3 RK 58/79 — sich bejahend zu der Frage geäußert, ob die Krankenkassen (§ 225 RVO) satzungsmäßig Kostenerstattung für ärztliche Behandlung freiwillig Versicherter vorsehen können. In dem Urteil stellt der 3. Senat des Bundessozialgerichts überzeugend dar, obwohl diese Frage nicht direkt zur Entscheidung anstand, daß im Rahmen der Satzungsautonomie die Einführung der Kostenerstattung für bestimmte Versicherungsgruppen möglich ist. Der Senat hat hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Satzungsregelung zur Kostenerstattung jedenfalls dann keine Bedenken, wenn in ihr eine Wahlmöglichkeit zwischen der Inanspruchnahme eines Krankenscheines (§ 188 RVO) oder der Kostenerstattung vorgesehen ist.
Der Senat ist der Auffassung, RVO-Kassen seien nach § 321 Nr. 2 RVO befugt, eine Kostenerstattungsregelung in ihrer Satzung zu treffen, ohne daß dem § 323 RVO entgegenstünde. Nach § 321 RVO bestimmt die Satzung Art und Umfang der Leistung und nach § 323 RVO darf die Satzung nichts enthalten, was gesetzlichen Vorschriften zuwiderlaufe oder nicht im Zwecke der Kasse liege. Beides sei bei der Kostenerstattung nicht gegeben. Das Bundessozialgericht begründet seine Auffassung unter anderem aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften, in dem es auf den ursprünglichen Sinn und Zweck des Sachleistungsprinzips und das geringere Schutzbedürfnis von freiwillig weiterversicherten Angestellten nach Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze hinweist. Der Gesetzgeber halte den Personenkreis der freiwillig Versicherten für fähig, auf der Beitragsseite das Erforderliche — Beitragszahlung, Tragen der Folgen eines Zahlungsverzugs — selbst zu veranlassen, dann müsse dies auch in gleicher Weise für die Leistungsseite gelten. Das Kostenerstattungsprinzip ist nach Ansicht des 3. Senats der RVO keineswegs fremd.
Aus Informationsdiensten — Arbeit und Sozialpolitik aktuell, Hilden, Nr. 4 vom 23. Februar 1982, S. 5, „Bundesarbeitsministerium kritisiert BSG-Senat. Grenze der Rechtsprechung überschritten?" und — Dienst für Gesellschaftspolitik, Köln, Nr. 9 vom 11. März 1982, S. 3, „Arbeitsministerium unterbindet Kostenerstattung" geht hervor, daß das Bundesarbeitsministerium die für die RVO-Kassen zuständigen Aufsichtsbehörden, das Bundesversicherungsamt in Berlin sowie die Minister und Senatoren für Arbeit und Sozialordnung der Länder in einem Schreiben vom 14. Januar 1982 aufgefordert hat, „Anträge auf Genehmigung satzungsmäßiger Einführung zur Kostenerstattung für ärztliche Behandlung zunächst zurückzustellen" und die Frage zunächst mit dem Bundesarbeitsministerium und den anderen Aufsichtsbehörden zu erörtern. Der B rief des Bundesarbeitsministeriums mit der Anregung an die Aufsichtsbehörden Genehmigungen satzungsmäßiger Einführungen von Kostenerstattungen zunächst zurückzustellen, wird in den Informationsdiensten als „Konterkarierung" des Urteils des Bundessozialgerichts und als Versuch des Bundesarbeitsministeriums die Ausweitung der satzungsmäßigen Kostenerstattung auf RVO-Kassen zu verhindern, dargestellt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Ist es richtig, daß das Bundesarbeitsministerium die für die RVO-Kassen zuständigen Aufsichtsbehörden in einem Schreiben aufgefordert hat, Anträge auf Genehmigung von satzungsmäßiger Kostenerstattung für ärztliche Behandlung zunächst zurückzustellen?
Welche Gründe hat das Bundesarbeitsministerium, die satzungsmäßige Einführung von Kostenerstattungen bei RVO-Kassen zu verhindern bzw. zu verzögern?
Mit welcher Legitimation versucht das Bundesarbeitsministerium die Auswirkungen des Urteils des Bundessozialgerichts zu verhindern, zumal weder im Bundesarbeitsministerium noch in einem anderen Ministerium an einem Gesetzentwurf zur Aufhebung der Kostenerstattung bei den Ersatzkassen oder an einem Gesetzentwurf zur gesetzlichen Einführung der Kostenerstattung für freiwillige Mitglieder bei allen Kassen gearbeitet wird?
Gibt es überhaupt eine geschlossene Meinungsbildung zum Problem der Kostenerstattung in der Bundesregierung bzw. unter den Koalitionspartnern?
Verletzt nach Auffassung des Bundesarbeitsministeriums das Bundessozialgericht mit bzw. in seinem Urteil das geltende Recht? Wenn nein, aus welchen Gründen ist dann der Brief des Bundesarbeitsministeriums gerechtfertigt? Wenn ja, will die Bundesregierung das Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung anrufen?
Wann gedenkt die Bundesregierung bzw. das Bundesarbeitsministerium eine Klärung in dieser Sache vorzunehmen und damit die derzeitige Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Erlaubnis der Kostenerstattung durch RVO-Kassen zu beheben?