Beeinflussung von Disziplinarverfahren gegen DKP-Funktionäre im Bundesdienst
der Abgeordneten Spranger, Dr. Dregger, Erhard (Bad Schwalbach), Dr. Miltner, Broil, Regenspurger, Dr. Jentsch (Wiesbaden), Dr. Kunz (Weiden), Niegel, Dr. Laufs, Weiß, Dr. Klein (Göttingen), Dr. Stark (Nürtingen), Buschbom, Clemens, Dr. Olderog, Deres, Sauter (Ichenhausen) und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Nach Presseveröffentlichungen soll durch das Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen der Versuch unternommen worden sein, auf den Bundesdisziplinaranwalt und einen Untersuchungsführer einzuwirken, um die Durch- und Weiterführung von Disziplinarverfahren gegen DKP-Funktionäre im Bundesdienst im gegenwärtigen Zeitpunkt zu verhindern. Für eine Verzögerung gibt es keine rechtlich vertretbaren Gründe. Das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben eindeutige Kriterien festgelegt, die die Verwaltung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten binden. Eine Einflußnahme durch eine oberste Bundesbehörde auf den Bundesdisziplinaranwalt und die Untersuchungsführer ist nach den Grundsätzen der Bundesdisziplinarordnung nicht zulässig.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen8
Trifft es zu, daß der Bundesdisziplinaranwalt dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen jetzt schriftlich mitgeteilt hat, er werde das Disziplinarverfahren gegen einen technischen Fernmeldeamtmann bei der Deutschen Bundespost, der DKP-Funktionär ist, fortsetzen; der Sachverhalt sei dem Fall gleichgelagert, der das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 1981 zur Entlassung eines anderen DKP-Funktionärs aus dem Bundesdienst veranlaßt habe?
Ist es richtig, daß daraufhin der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen in einem Schreiben vom Februar 1982 den Bundesminister des Innern gebeten hat, auf den Bundesdisziplinaranwalt einzuwirken, in der gegenwärtigen Situation auf disziplinarische Aktivitäten zu verzichten?
Ist es weiter zutreffend, daß in einem anderen Disziplinarverfahren gegen einen Beamten des mittleren Postdienstes aus Schleswig-Holstein wegen Verletzung der Treupflicht der Untersuchungsführer im Februar 1982 dem Bundesdisziplinaranwalt mitgeteilt hat, er sei von der Spitze des Bundesministeriums für das Post- und Fernmeldewesen nachdrücklich gebeten worden, in dem fraglichen Disziplinarverfahren vorerst nichts zu unternehmen; er fühle sich in der mißlichen Lage: zwischen der vom Gesetz aufgegebenen Unabhängigkeit und dem ihm offenbar gewordenen Wunsch des vorgeordneten Ministeriums?
Hat daraufhin der Bundesdisziplinaranwalt den Untersuchungsführer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, und wie hat das Bundesdisziplinargericht über den Antrag entschieden?
Ist der Standpunkt des Bundesdisziplinaranwalts in irgendeinem Punkt rechtlich zu beanstanden, wenn er auf der Fortsetzung der Disziplinarverfahren gegen Bundesbeamte besteht, die sich aktiv für eine verfassungsfeindliche Partei einsetzen?
Hat nicht der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen mehrfach gegen die Vorschriften und Grundsätze der Bundesdisziplinarordnung (BDO) verstoßen, und zwar
gegen das Beschleunigungsverbot und die Verpflichtung, bei Dienstvergehen nach pflichtgemäßem Ermessen einzuschreiten, weil die in Frage stehenden Verfahren dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall gleichstehen (aktives Eintreten für eine verfassungsfeindliche Partei);
durch die versuchte Einflußnahme auf den Bundesdisziplinaranwalt gegen die Verpflichtung, eine einheitliche und unabhängige Ausübung der Disziplinargewalt zu garantieren (§ 37 der BDO);
gegen die in § 56 Abs. 3 der BDO garantierte Unabhängigkeit des Untersuchungsführers, indem dieser veranlaßt werden sollte, vorerst nichts zu unternehmen, und welche Maßnahmen sind in Aussicht genommen, um die rechtlich einwandfreie Durchführung der Disziplinarverfahren sicherzustellen?
Sieht die Bundesregierung in diesen Beeinflussungsversuchen nicht auch einen schwerwiegenden Verstoß gegen die beamtenrechtliche Pflicht, die Aufgaben unparteiisch, gerecht und rechtmäßig durchzuführen im Hinblick auf die eindeutigen Kriterien, die das Bundesverwaltungsgericht für diese Disziplinarverfahren aufgestellt hat?
Setzt sich die Bundesregierung nicht auch in Widerspruch zu ihrer eigenen Aussage in der Antwort vom 1. Oktober 1980 auf die Kleine Anfrage betr. Extremisten im öffentlichen Dienst (Drucksache 8/4493), sie gehe davon aus, daß die zu erwartende höchstrichterliche Entscheidung Grundsätze für die Disziplinarentscheidungen in vergleichbaren Fällen enthalten werde, wenn sie jetzt daraus keine Konsequenzen zieht?