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Kleine AnfrageWahlperiode 9Beantwortet

Dauernde Bindung des Vermögens gemeinnütziger Wohnungsunternehmen (G-SIG: 09001461)

Möglichkeit einer "einvernehmlichen" Entziehung der Gemeinnützigkeit, Höhe des gebundenen Vermögens der über 1800 gemeinnützigen Wohnungsunternehmen und Anteil dieses Vermögens im Falle einer Entziehung der Gemeinnützigkeit; unterschiedliche Behandlung des gebundenen Vermögens, eventuelle Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau

Datum

18.08.1982

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 9/189404.08.82

Dauernde Bindung des Vermögens gemeinnütziger Wohnungsunternehmen

der Abgeordneten Dr. Jahn (Münster), Dr. Möller, Dörflinger, Ruf, Zierer und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Zum Ausgleich für die Steuervorteile bei der Körperschaft-, Vermögen- und Gewerbesteuer sind die gemeinnützigen Wohnungsunternehmen zu einem bestimmten wirtschaftlichen und sozialen Verhalten verpflichtet. Zu den wesentlichen Merkmalen des gesetzlich vorgegebenen Unternehmensverhaltens gehört neben der Baupflicht, der Einhaltung des Selbstkostenprinzips sowie der Dividendenbeschränkung der Kapitaleigner die dauernde Bindung des Vermögens für den gemeinnützigen Zweck (vergleiche hierzu Bericht der Bundesregierung über das Zusammenwirken finanzwirksamer, wohnungspolitischer Instrumente vom 1. Juni 1982, Drucksache 9/1708, Seite 50).

Die Pflicht gemeinnütziger Wohnungsunternehmen zur dauernden Bindung des Vermögens hat im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) mehrfach Niederschlag gefunden. So erklärt § 19 WGG einen einseitigen Verzicht auf die Gemeinnützigkeit durch das Wohnungsunternehmen selbst ausdrücklich für unzulässig. Und für den Fall der Auflösung eines gemeinnützigen Wohnungsunternehmens bestimmt § 11 WGG ausdrücklich, daß das Vermögen für gemeinnützige Zwecke verwendet werden muß.

Andererseits werden Wohnungsunternehmen nach § 19 WGG bei Entzug der Gemeinnützigkeit durch die Anerkennungsbehörde die über die durch die Anerkennung erlangten Vorteile hinausgehenden Vermögenszuwächse und stillen Reserven belassen. Hieraus erklärt sich der Versuch bislang noch einzelner gemeinnütziger Wohnungsunternehmen, bei den Anerkennungsbehörden den „einvernehmlichen" Entzug der Gemeinnützigkeit zu erreichen, um das bisher gebundene Vermögen anderen als gemeinnützigen Wohnungszwecken zuführen zu können.

So ist jüngst die Salzgitter Wohnungs-AG an das niedersächsische Sozialministerium mit dem Antrag auf Entziehung der Anerkennung als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen herangetreten mit der Begründung, das bislang gemeinnützigkeitsrechtlich gebundene Vermögen in Form von 17 000 Wohnungen solle der Salzgitter AG zur Bewältigung beschäftigungspolitischer Schwierigkeiten infolge der Stahlkrise zugeführt werden. Die stillen Reserven der Salzgitter Wohnungs-AG werden auf mehr als eine halbe Milliarde DM geschätzt. Sollte derartigen Anträgen auf eine im WGG nicht vorgesehene einvernehmliche Entziehung der Gemeinnützigkeit durch die Anerkennungsbehörde stattgegeben werden, würde der Grundsatz der dauernden Bindung des gemeinnützigen Vermögens ausgehöhlt, und zwar mit nicht absehbaren Folgen für die gesamte gemeinnützige Wohnungswirtschaft. Der Verwendung des gemeinnützigen Vermögens zur Behebung von Schwierigkeiten in nichtgemeinnützigen Tätigkeitsbereichen wäre Tür und Tor geöffnet. Auf die jüngst öffentlich bekanntgewordenen hohen Verluste der nichtgemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft Neue Heimat Städtebau und die sich dann ergebenden Möglichkeiten zur Sanierung wird hingewiesen.

Wir fragen deshalb die Bundesregierung:

Fragen7

1

Hält die Bundesregierung eine „einvernehmliche" Entziehung der Gemeinnützigkeit, wie sie von der Salzgitter Wohnungs-AG beim niedersächsischen Sozialministerium beantragt wurde, nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz für rechtlich möglich?

2

Wie beurteilt die Bundesregierung eine derartige „einvernehmliche" Entziehung der Gemeinnützigkeit im Hinblick auf die auch von ihr immer wieder betonte dauernde Bindung des gemeinnützigen Vermögens?

3

Teilt die Bundesregierung die Befürchtung der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft, daß durch eine derartige vom WGG nicht vorgesehene „einvernehmliche" Entziehung der Anerkennung als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen eine Aushöhlung der gesamten gemeinnützigen Wohnungswirtschaft eingeleitet wird, da bereits Anzeichen dafür vorliegen, daß andere industrieabhängige Unternehmen gleichfalls den Entzug der Gemeinnützigkeit einleiten werden?

4

Ist der Weg der „einvernehmlichen" Entziehung der Gemeinnützigkeit, wie von der Salzgitter Wohnungs-AG vorgebracht, bereits mehrfach von anderen Wohnungsunternehmen beschritten worden?

5

Wie hoch veranschlagt die Bundesregierung das gesamte gemeinnützigkeitsrechtlich gebundene Vermögen der über 1800 gemeinnützigen Wohnungsunternehmen, und welcher Anteil dieses Vermögens wäre im Falle einer Entziehung der Gemeinnützigkeit nach Abgeltung der durch die Anerkennung erlangten Vorteile für nichtgemeinnützige Zwecke mobilisierbar?

6

Wie beurteilt die Bundesregierung die unterschiedliche Behandlung des gemeinnützigkeitsrechtlich gebundenen Vermögens bei Auflösung eines Wohnungsunternehmens nach § 11 WGG und bei Entzug der Gemeinnützigkeit nach § 19 WGG, insbesondere auch im Hinblick auf die Möglichkeit absichtlicher Rechtsverstöße mit dem Ziel, die Gemeinnützigkeit entzogen zu bekommen?

7

Hält die Bundesregierung zur Sicherung der dauernden Bindung des Vermögens gemeinnütziger Wohnungsunternehmen eine gesetzgeberische Klarstellung oder gegebenenfalls Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes für erforderlich?

Bonn, den 4. August 1982

Dr. Jahn (Münster) Dr. Möller Dörflinger Ruf Zierer Dr. Kohl, Dr. Zimmermann und Fraktion

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