Gerichtsinterne Mediation
der Abgeordneten Wolfgang Neskovic, Ulla Jelpke, Jan Korte, Kersten Naumann, Petra Pau, Bodo Ramelow und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Bei der gerichtsinternen Mediation handelt es sich um eine spezielle Form der konsensualen Streitbeilegung im gerichtlichen Verfahren. Dabei streben die streitenden Parteien durch Vermittlung eines neutralen Dritten ohne Entscheidungsbefugnis (dem richterlichen Mediator) freiwillig, vertraulich und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Lösung an.
Außergerichtliche Mediation durch Soziologen, Psychologen, Anwälten etc. gibt es in Deutschland schon seit geraumer Zeit, gerichtsinterne Mediation hingegen ist hierzulande ein relativ neues Phänomen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gibt es bisher nicht. Über den von Bayern im Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurf (Bundesratsdrucksache 747/04) wurde bis heute nicht beraten.
Dennoch werden seit einigen Jahren Modellprojekte in unterschiedlichen Bundesländern und Gerichtsbarkeiten durchgeführt. Hiergegen wird verschiedentlich Kritik vorgebracht (vgl. Arig, Gerichtsnahe Mediation – Gehorsam oder Kotau vor dem Zeitgeist?, Mitt.Blatt Nds. Richterbund, 2006; Busemann, Überlegungen zur gerichtsinternen Mediation im arbeitsgerichtlichen Verfahren, Arbeit und Recht 2009, S. 118 ff.; Härting, Für eine mediationsferne Justiz, AnwBl. 2007, S. 700; Spellbrink: Mediation im sozialgerichtlichen Verfahren – Baustein für ein irrationales Rechtssystem, in DRiZ 2006, 88).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
In welchen Bundesländern und Gerichtsbarkeiten haben nach Kenntnis der Bundesregierung Modellprojekte zur Einführung einer gerichtsinternen Mediation stattgefunden, worin unterschieden sie sich, und mit welchen Ergebnissen haben sie geendet?
Hält die Bundesregierung den für einige Modellversuche analog angewandten § 278 Absatz 5 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) für eine geeignete Rechtsgrundlage für gerichtsinterne Mediation?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die gerichtsinterne Mediation auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zu stellen?
a) Beabsichtigt die Bundesregierung § 278 Absatz 5 Satz 1 ZPO dahingehend zu ergänzen, dass das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung nicht nur vor einen beauftragten und ersuchten, sondern auch vor einen als Mediator tätigen Richter verweisen kann?
b) Beabsichtig die Bundesregierung die gerichtsinterne Mediation an einer anderen Stelle im Gesetz zu regeln?
Wenn ja, an welcher, und wie?
c) Hat es bereits Gespräche mit dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) und den Justizministerien der Länder gegeben?
Hält die Bundesregierung die gerichtsinterne Mediation mit dem Richterbild des Grundgesetzes (GG) für vereinbar?
a) Wie ist die von Freiwilligkeit, Eigenverantwortung und Ergebnisoffenheit geprägte gerichtsinterne Mediation nach Auffassung der Bundesregierung mit der Bindung des Richters an Gesetz und Recht (Artikel 20 Absatz 3 GG) zu vereinbaren?
b) Ist der Mediationsrichter verpflichtet, die Rechtmäßigkeit einer gefundenen Vereinbarung zu überprüfen?
c) Wie verträgt sich die Mediation mit der richterlichen Erörterungs-, Frage- und Hinweispflicht und mit der richterlichen Prozessführung?
e) Wie wird der Schutz der schwächeren Partei, wie wird ein faires Verfahren gewährleistet?
e) Hält die Bundesregierung nichtöffentliche Mediationssitzungen mit dem Prinzip der Öffentlichkeit für vereinbar?
Sieht die Bundesregierung hier eine Missbrauchsgefahr?
Beabsichtigt die Bundesregierung zum Zwecke der Einführung der gerichtsinternen Mediation das GG zu ändern?
Geht die Bundesregierung davon aus, dass Richter ohne Weiteres in der Lage sind, fortwährend zwischen der Rolle als rechtlich sauber subsumierendem Streitrichter und Mediationsrichter zu wechseln?
a) Wenn ja, worauf stützt sie diese Auffassung?
b) Wie lassen sich nach Auffassung der Bundesregierung in diesem Zusammenhang Rechtsanwendungsfehler vermeiden?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Nutzen der gerichtsinternen Mediation?
a) Welchen Bedarf sieht die Bundesregierung für gerichtsinterne Mediation?
b) Welche sind die Vorteile der gerichtsinternen Mediation gegenüber der bereits existierenden Güteverhandlung bzw. gegenüber der außergerichtlichen Streitschlichtung i. S. d. § 278 Absatz 5 ZPO?
c) Inwiefern spielen hier finanzielle Erwägungen eine Rolle?
Welche Streitfälle eignen sich nach Auffassung der Bundesregierung zur gerichtsinternen Mediation?
Hält die Bundesregierung die Besonderheiten eines Gerichtsverfahrens mit den Grundsätzen der Mediation für vereinbar?
a) Wie verträgt sich das Prinzip der Freiwilligkeit damit, dass ein Richter eine Mediation vorschlagen kann?
Sieht die Bundesregierung hier die Gefahr, dass sich eine Partei aufgrund der Autorität des Richters oder aus Angst vor Nachteilen im Falle der Ablehnung des Mediationsangebotes zu einer Mediation genötigt fühlen kann?
b) Ist es mit dem Prinzip der Eigenverantwortung zu vereinbaren, wenn man davon ausgeht, dass der Richtermediator auf die Rechtmäßigkeit der Vereinbarung achten muss bzw. hierzu Stellungnahmen abgibt?
c) Hält es die Bundesregierung für plausibel, dass sich die Parteien über alle erheblichen Tatsachen und Rechtsfragen gegenseitig umfassend informieren (Grundsatz der Informiertheit), wenn zu befürchten ist, dass es bei einem Scheitern der Mediation zu einem streitigen Verfahren kommt?
Handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung bei der gerichtsinternen Mediation um eine richterliche Tätigkeit oder um eine Aufgabe der Justizverwaltung?
a) Welche Bedeutung hat in diesem Zusammenhang Artikel 97 GG?
b) Welche Bedeutung hat Artikel 101 Satz 2 GG?
c) Was folgt daraus für die Haftung des Richters?
Ist der richterliche Mediator nach Auffassung der Bundesregierung in den Geschäftsverteilungsplan aufzunehmen?
Wenn nein, warum nicht?