Auswirkungen der geplanten Abschmelzung der Rücklagen der Rentenversicherungsträger auf den Kapitalmarkt
der Abgeordneten Dr. Sprung, Franke, Dr. Häfele, Haase (Kassel), Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein und der Fraktion der CDU/CSU
Vorbemerkung
Im Entwurf eines „Gesetzes zur 20. Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung" ist eine erhebliche Abschmelzung des Rücklagevermögens der Versicherungsträger (ARV und ANV) bis 1980 vorgesehen. Von Sachverständigen, u. a. Sozialbeiratsmitgliedern, wurde wiederholt darauf hingewiesen, daß Abschmelzungen des Rücklagevermögens der Rentenversicherungsträger in der vorgesehenen Höhe zu Schwierigkeiten am deutschen Kapitalmarkt führen.
Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
Fragen6
Wie hoch war die Abschmelzung des Rücklagevermögens der Rentenversicherungsträger im Jahre 1976, und wie hat sie den Kapitalmarkt bzw. Teilmärkte des Kapitalmarktes in der Bundesrepublik Deutschland beeinflußt?
In welcher Höhe und zu welchen Zeitpunkten muß das Rücklagevermögen der Rentenversicherungsträger aufgrund des obengenannten Gesetzentwurfs in den Jahren 1977 bis 1980 am Kapitalmarkt liquidisiert werden (nach Jahren aufgeteilt)?
Inwieweit beeinflußt die Kapitalauflösung der Rentenversicherungsträger den deutschen Kapitalmarkt bzw. seine Teilmärkte, insbesondere im Jahre 1977 angesichts des hohen Kapitalbedarfs der öffentlichen Hände?
Wie hoch beziffert die Bundesregierung die Zinsverluste der Rentenversicherungsträger in den einzelnen Jahren und insgesamt, die durch die Auflösung des Vermögens der Rentenversicherungsträger entstehen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, daß durch die Abschmelzung des Rücklagevermögens den Rentenversicherungen Zinsverluste in Milliarden Höhe entstehen?
Sind diese Zinsverluste aus der Kapitalabschmelzung der Rentenversicherungsträger in den Vorausschätzungen über die voraussichtliche Finanzlage der Rentenversicherungsträger im 15-Jahres-Zeitraum berücksichtigt?