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Kleine AnfrageWahlperiode 8Beantwortet

Änderung der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundessozialgerichts in Rentenfragen (G-SIG: 00000280)

Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation bei vorzeitigen Rentenbewilligungen gem. Urteil des BSG; Verringerung der Arbeitslosigkeit durch Verrentung und Auswirkungen auf Rentenversicherungsträger und Arbeitsverwaltung; Aufhebung der Rentenbewilligung bei erneuter Arbeitsmöglichkeit

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

31.03.1977

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 8/19216.03.77

Änderung der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundessozialgerichts in Rentenfragen

der Abgeordneten Erhard (Bad Schwalbach), Franke, Dr. Langner, Dr. Lenz (Bergstraße), Dr. Becker (Frankfurt) und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Der Große Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Dezember 1976 seine Rechtsprechung zu der Frage, wann ein Versicherter, der aufgrund seines Gesundheitszustandes nur noch Teilzeitarbeit verrichten kann, berufsunfähig im Sinne des § 1246 Abs. 2 RVO oder erwerbsunfähig im Sinne des § 1247 Abs. 2 RVO ist, zum Teil geändert.

Abweichend von seiner Entscheidung vom 11. Dezember 1969 hat er nunmehr festgestellt, daß Schlüsse darauf, ob dem Versicherten der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen ist, am ehesten daraus zu ziehen sind, ob es dem Rentenversicherungsträger in Zusammenwirkung mit dem für den Versicherten zuständigen Arbeitsamt gelingt, diesen innerhalb einer bestimmten Zeit einen seinem Leistungsvermögen und seinen beruflichen Fähigkeiten entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz anzubieten.

Aus dem Umstand, daß diese Stellen hierzu innerhalb eines Jahres seit Rentenantragsstellung nicht in der Lage sind, sei zu schließen, daß der Teilzeitarbeitsmarkt für den Versicherten praktisch verschlossen ist.

Maßgebend für diese Beurteilung sei die regionale Arbeitsmarktsituation als ein konstitutives Element für die Rentenbewilligung.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen5

1

Hält es die Bundesregierung für vertretbar, mittelfristige und strukturelle Arbeitslosigkeit durch Verrentung der betroffenen Arbeitslosen zu lösen?

2

In welchem Umfang werden aufgrund der geänderten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Vergleich zur bisherigen Rechtslage Renten zusätzlich zu bewilligen sein, und welche finanziellen Auswirkungen entstehen hierdurch für die Rentenversicherungsträger?

3

In welchem Umfang wird hierdurch die Zahl der Arbeitslosen reduziert sein?

4

In welchem Ausmaß wird die Arbeitsverwaltung im Vollzug der neuen Rechtsprechung be- oder entlastet?

5

Hält die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung für notwendig, die die Möglichkeit eröffnet, bei Fortfall der Voraussetzungen für die Rentenbewilligung (erneute Arbeitsmöglichkeit) diese wieder aufzuheben?

Bonn, den 16. März 1977

Erhard (Bad Schwalbach) Franke Dr. Langner Dr. Lenz (Bergstraße) Dr. Becker (Frankfurt) Kohl, Zimmermann und Fraktion

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