Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen
der Abgeordneten Burger, Frau Hürland, Braun, Geisenhofer, Frau Berger (Berlin) und Genossen
Vorbemerkung
Seit Inkrafttreten des Rehabilitationsangleichungsgesetzes haben sich bei der Gewährung und Durchführung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten ergeben.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen4
Ist der Bundesregierung bekannt, daß § 11 Abs. 1 und 3 des Rehabilitationsangleichungsgesetzes vom 7. August 1974 von einer Reihe von Rehabilitationsträgern restriktiv ausgelegt wird und in der Rehabilitationspraxis dazu geführt hat, daß Rehabilitationsmaßnahmen, die — wie eine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung — länger als zwei Jahre dauern, häufig nicht bewilligt werden, obwohl es vom Interesse des Behinderten her unabdingbar notwendig wäre, da es oft die entscheidende Voraussetzung für eine dauerhafte Eingliederung ist?
Ist die Bundesregierung bereit, das Rehabilitationsangleichungsgesetz dahingehend zu novellieren, daß die Absätze 1 und 3 des § 11 eine Fassung erhalten, die den Rehabilitationsträgern Leistungsverpflichtungen auch für Rehabilitationsmaßnahmen, die über zwei Jahre hinausgehen, auferlegen, wenn diese zur Erlangung einer höheren beruflichen Qualifikation des Behinderten, der über die entsprechende, Leistungsfähigkeit, Eignung und Neigung verfügt, erforderlich sind?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob und in welcher Weise die Träger der Rehabilitation gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 einheitlich verbindliche Regelungen getroffen haben?
Gedenkt die Bundesregierung bei Verneinung der Frage 3 den Trägern der Rehabilitation (Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation) gemäß § 8 Abs. 2 des Rehabilitationsangleichungsgesetzes alsbald eine Frist zu setzen, oder vertritt sie den Standpunkt, daß weder eine Rechtsverordnung noch eine einheitliche Regelung notwendig sind?