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Kleine AnfrageWahlperiode 8Beantwortet

Anwendung der Bewirtschaftungsgrundsätze des Bundesministers für Forschung und Technologie (G-SIG: 00000300)

Anwendung normaler, nicht rückzahlbarer und marktnaher, rückzahlbarer Bezuschussungsform durch das BMFT, Richtlinien für die Wahl der Zuschußform, Folgen der marktnahen Förderungsform, Interessen und Bindung der Antragsteller an die gewählte Zuschußform, Aufgliederung der vergebenen Finanzhilfen nach Zuschußform, Firmengröße, Haushaltstitel und Branchen für 1975 und 1976

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Forschung und Technologie

Datum

13.04.1977

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 8/23324.03.77

Anwendung der Bewirtschaftungsgrundsätze des Bundesministers für Forschung und Technologie

der Abgeordneten Dr. Stavenhagen, Dr. Häfele, Lenzer, Susset, Dr. Laufs, Benz und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Seit 1. Juli 1975 sind die neuen Bewirtschaftungsgrundsätze BKFT 75 des Bundesministeriums für Forschung und Technologie gültig. Nach § 25 dieser Bewirtschaftungsgrundsätze gibt es bei der für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft häufig angewandten Zuschußquote von 50 v. H. zwei Möglichkeiten der Förderung: die immer anwendbare „normale" Bezuschussungsform durch nicht rückzahlbare Zuwendungen und die nur bedingt anwendbare „marktnahe" Bezuschussungsform durch erfolgsabhängig rückzahlbare Zuwendungen. Letztere Form der Bezuschussung ist neu, wenn man davon absieht, daß es bei ausgewählten Bereichen der Datenverarbeitung bereits eine ähnliche Förderungsart gab, die aus einem übernommenen Förderprogramm des Bundesministers für Wirtschaft stammte. Bei der Anwendung der beiden Förderungsarten („normal" und „marktnah") scheinen die einzelnen Referate und deren Projektträger unterschiedlichen Vorstellungen zu folgen. Diese Anfrage betrifft die bisherige Anwendung dieser möglichen Zuwendungsformen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen4

1

Gibt es Richtlinien für die Wahl der Zuschußform („normal" oder „marktnah"), wie lauten sie, wer hat sie erlassen, sind durch die Aufnahme der „marktnahen" Förderungsmöglichkeit jetzt Vorhaben bezuschußbar, die vorher nicht bezuschußbar gewesen wären, und welcher Art sind diese Vorhaben?

2

Wie werden die Interessen der Antragsteller bei der Festlegung der Förderungsform („normal" oder „marktnah") berücksichtigt, wie wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, daß die Zuwendungsempfänger eine erhebliche Eigenbeteiligung übernehmen müssen, und trifft es zu, daß bei der Antragstellung von den Zuwendungsempfängern schon vorab eine verbindliche Erklärung verlangt wird, daß sie mit jeder Form der Bezuschussung („normal" oder „marktnah") einverstanden sind?

3

Gibt es Pläne für Anwendungsrichtlinien für die Wahl zwischen den beiden möglichen Zuwendungsformen für die Fachreferate und Projektträger, und welche Grundsätze werden dort maßgebend sein?

4

Da seit 1. Juli 1975 bis zum 31. Oktober 1976 zahlreiche Vorhaben von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (ohne Studien) mit einem Zuschuß von 50 v. H. bewilligt worden sind, fragen wir die Bundesregierung, wie sich diese Bewilligung nach Zahl und auch nach Wert (Gesamtförderungssummen) auf die Zuschußformen „normal" und „marktnah" verteilen, und wie die Verteilung (getrennt für die Jahre 1975 und 1976) für die Einzelpositionen der folgenden drei Aufgliederungen ist?

A. Aufgliederung nach Firmengröße:

1. Firmen bis 100 Mitarbeiter,

2. Firmen über 100 Mitarbeiter bis 1000 Mitarbeiter,

3. Firmen über 1000 Mitarbeiter bis 10 000 Mitarbeiter,

4. Firmen über 10 000 Mitarbeiter.

B. Aufgliederung nach Haushaltstiteln:

683 19, 683 20, 683 21, 683 22, 685 20, 683 24, 685 23, 685 25, 685 26, 683 30, 685 01, 683 40, 683 01, 685 02, 683 16, 685 07, 652 50, 685 20, 685 21, 682 22, 683 23, 685 02.

C. Aufgliederung nach Branchen der Zuschußempfänger (ohne Doppelzählungen!) :

1. Elektrizitätserzeugung

2. Elektrizitätsverteilung

3. Gaserzeugung

4. Gasverteilung

5. Fernheizung

6. Wassergewinnung und -verteilung

7. Kohlebergbau

8. Anderer Bergbau

9. Chemische Industrie (ohne 10, 11 und 12)

10. Chemiefaserherstellung

11. Kohlenwertstoffindustrie

12. Mineralölverarbeitung

13. Kunststoffverarbeitung

14. Gummi- und Asbestverarbeitung

15. Gewinnung und Verarbeitung von Steinen und Erden

16. Feinkeramik und Glasgewerbe

17. Eisen- und NE-Metallerzeugung

18. Gießerei und Stahlverformung

19. Maschinenbau (ohne 20, 21 und 22)

20. Büromaschinen

21. Bergwerksmaschinen

22. Textilmaschinen

23. Fahrzeugbau (bodengebunden)

24. Schiffbau

25. Luftfahrzeuge und Raumfahrtechnik

26. Elektrotechnik (ohne 27, 28, 29, 30 und 31)

27. Batterien und Akkumulatoren

28. Starkstrom-Ausrüstungsgüter

29. Elektrische Wärme- und Wirtschaftsgeräte, Leuchten

30. Nachrichten- und meßtechnische Geräte ohne DV

31. Geräte und Einrichtungen für die Datenverarbeitung ohne Software-Häuser

32. Optische Erzeugnisse

33. Photo-, Projektions- und kinotechnische Geräte

34. Feinmechanische Erzeugnisse

35. Uhren und Uhrenteile

36. Medizin- und orthopädiemechanische Erzeugnisse

37. Baugewerbe

38. Software-Häuser

39. Sonstige

Bonn, den 23. März 1977

Dr. Stavenhagen Dr. Häfele Lenzer Susset Dr. Laufs Benz Dr. Kohl, Dr. Zimmermann und Fraktion

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